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EU-AKTUELL

DIE EU IN DEUTSCHLAND

Nachrichten
EU verurteilt illegale „Referenden“ und fordert Russland zu bedingungslosem Abzug auf

Die Europäische Union verurteilt die geplanten illegalen „Referenden“ in den von Russland militärisch besetzten Gebieten der Ukraine aufs Schärfste. Das hat der Hohe Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Josep Borrell, gestern klargestellt. Russland versuche damit, seine illegale militärische Kontrolle zu legitimieren und die Grenzen der Ukraine gewaltsam zu ändern. Dies stelle einen klaren Verstoß gegen die UN-Charta und die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Integrität der Ukraine dar, so Borrell.

Die Europäische Union unterstützt weiterhin uneingeschränkt die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Integrität der Ukraine und fordert die Russische Föderation nachdrücklich auf, ihre Truppen und ihr militärisches Gerät unverzüglich, vollständig und bedingungslos aus dem gesamten Gebiet der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen abzuziehen“, bekräftigte Borrell.

 
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Fünf Jahre europäisch-kanadisches Handelsabkommen CETA: Kommission zieht positive Bilanz

Heute vor fünf Jahren trat das europäisch-kanadische Handelsabkommen CETA vorläufig in Kraft. Exekutivvizepräsident und Handelskommissar Valdis Dombrovskis zog anlässlich des Jahrestags eine positive Bilanz: „Dank CETA hat der Handel zwischen der EU und Kanada stark zugenommen. Es hat zur Schaffung von 700.000 Arbeitsplätzen in der EU beigetragen. Jeder Wirtschaftssektor profitiert.“ Die vorläufige Anwendung von CETA gilt nur für diejenigen Bereiche, die in der Zuständigkeit der EU liegen. Damit es vollständig in Kraft treten kann, muss es von den Parlamenten aller 27 EU-Mitgliedstaaten ratifiziert werden.

Exekutivvizepräsident und Handelskommissar Valdis Dombrovskis betonte weiter: „CETA hat den Handel mit umweltfreundlichen Gütern vorangetrieben und uns einen privilegierten Zugang zu Energie und Rohstoffen verschafft, was durch das rasante Wachstum der EU-Importe bei diesen wichtigen Ressourcen belegt wird. Dies ist die Art von dynamischer Partnerschaft, die wir in dem turbulenten geopolitischen Klima von heute brauchen.“

 
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Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen mangelnder Umsetzung der Regeln zu Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben und nachhaltigem Finanzwesen eingeleitet

Die EU-Kommission hat eine Reihe von Vertragsverletzungsverfahren gegen verschiedene Mitgliedstaaten eingeleitet, die ihre Maßnahmen zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht nicht entsprechend kommuniziert haben („Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtmitteilung“). In Deutschland betrifft es die EU-Vorschriften zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben und zum nachhaltigem Finanzwesen.

 
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Termine
Mittwoch, 21. September, und Donnerstag, 22. September

Mittwoch, 21. September

New York: Generalversammlung der Vereinten Nationen, u.a. mit EU-Kommissionspräsidentin von der Leyen (bis 24. September)
Die Europäische Union nimmt mit folgender Delegation an der Generalversammlung der Vereinten Nationen teil: Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen, Exekutiv-Vizepräsident Frans Timmermans, der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik Josep Borrell und die Kommissare Janez Lenarčič und Jutta Urpilainen. Am Mittwoch, 21. September, nimmt Kommissionspräsidentin von der Leyen an der Geberkonferenz des Globalen Fonds unter dem Vorsitz von US-Präsident Joe Biden teil. Geplant ist auch eine Grundsatzrede der Kommissionspräsidentin an der Princeton University in New Jersey am Donnerstag, 22. September. EbS stellt Bild- und Videomaterial zur Verfügung. Weitere Informationen hier und hier.

Donnerstag, 22. September

Prag: Informelles Treffen der Ministerinnen und Minister für Verbraucherschutz (bis 23. September)
Die Ministerinnen und Minister beraten über Initiativen im Bereich Verbraucherschutz. Weitere Informationen in Kürze hier.

Luxemburg: EuGH-Urteil zu Dublin-III: Zuständigkeit für die Prüfung von Asylanträgen – Covid-19-Pandemie
Das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte die Asylanträge mehrerer Iraner und eines (nach eigenen Angaben) Nigerianers als unzulässig ab, weil sie über Italien in die EU eingereist seien und somit nach der Dublin-III-Verordnung Italien für die Prüfung ihrer Anträge zuständig sei. Das Bundesamt ordnete zudem ihre Abschiebung nach Italien an, das sich zu ihrer Übernahme bereit erklärt hatte. Infolge der Covid-19-Pandemie wurde die Abschiebung jedoch bis auf weiteres ausgesetzt. Die von den Betroffenen angerufenen Verwaltungsgerichte sind der Auffassung, dass die Zuständigkeit für die Prüfung der Asylanträge mittlerweile auf Deutschland übergegangen sei, weil die in der Dublin-III-Verordnung vorgesehene 6-Monatsfrist für die Überstellung verstrichen sei. Die pandemiebedingte Aussetzung der Abschiebung habe nicht zu einer Unterbrechung der Frist geführt. Das vom Bundesamt angerufene Bundesverwaltungsgericht hat den Gerichtshof um Auslegung der Dublin-III-Verordnung ersucht. Es möchte wissen, ob die Überstellungsfrist durch die pandemiebedingte Aussetzung der Abschiebung unterbrochen wurde. Generalanwalt Pikamäe hat in seinen Schlussanträgen vom 2. Juni 2022 die Ansicht vertreten, dass das Interesse der Verwaltung, einen Übergang der Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat nach Ablauf der in der Dublin-III-Verordnung vorgesehenen Sechsmonatsfrist aufgrund von Schwierigkeiten bei der rechtzeitigen Durchführung von Überstellungen von Asylbewerbern in andere Mitgliedstaaten während der Covid-19 Pandemie zu verhindern, für sich allein keinen rechtmäßigen Grund darstellt, der eine Unterbrechung der Überstellungsfrist rechtfertigen könne. Ansprechpartner für die Presse beim EuGH hier. Weitere Informationen hier und hier.

Luxemburg: EuGH-Urteil zu Verfall von Urlaubsansprüchen bei Krankheit bzw. voller Erwerbsminderung
Im Anschluss an das EuGH-Urteil Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub grundsätzlich nur dann am Ende des Kalenderjahrs oder eines zulässigen Übertragungszeitraums erlischt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, seinen Urlaub rechtzeitig im Urlaubsjahr zu nehmen, und ihn darauf hingewiesen hat, dass dieser andernfalls verfallen kann, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Andererseits versteht das BAG für den Fall, dass der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert war, das Bundesurlaubsgesetz nach Maßgabe des EuGH-Urteils KHS dahin, dass gesetzliche Urlaubsansprüche bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahrs erlöschen. Das BAG möchte nun wissen, ob das Unionsrecht den Verfall des Urlaubsanspruchs nach 15 Monaten (oder ggfs. einer längeren Frist) auch dann gestattet, wenn der Arbeitnehmer im Verlauf des Urlaubsjahrs erkrankt und seitdem ununterbrochen arbeitsunfähig ist bzw. im Verlauf des Urlaubsjahrs die vollständige Erwerbsminderung eingetreten ist und der Arbeitgeber seine Mitwirkungsobliegenheiten nicht erfüllt hat, obwohl der Arbeitnehmer den Urlaub bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bzw. der vollen Erwerbsminderung zumindest teilweise hätte nehmen können. Ansprechpartner für die Presse beim EuGH hier. Weitere Informationen hier und hier.

Luxemburg: EuGH-Urteil zur Verjährung von Urlaubsansprüchen
Eine Steuerfachangestellte und Bilanzbuchhalterin, die bei einer Kanzlei gearbeitet hatte, verlangt von ihrem früheren Arbeitgeber die Abgeltung von Urlaubstagen aus dem Jahr 2017 und den Vorjahren. Der frühere Arbeitgeber hält dem entgegen, dass die Urlaubsansprüche verjährt seien. Seiner Ansicht nach gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, BGB). Diese 3-Jahresfrist sei bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgelaufen. Das Bundesarbeitsgericht möchte in diesem Zusammenhang vom EuGH wissen, ob es mit der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88 und der EU-Grundrechte-Charta vereinbar ist, wenn der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der aufgrund unterlassener Mitwirkung des Arbeitgebers (nämlich mangels konkreter Aufforderung, den Urlaub rechtzeitig im Urlaubsjahr zu nehmen, und mangels Hinweises, dass der Urlaub andernfalls verfallen kann) nicht bereits nach dem Bundesurlaubsgesetz verfallen konnte, der Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 194 ff.) unterliegt. Ansprechpartner für die Presse beim EuGH hier. Weitere Informationen hier.

Luxemburg: EuGH-Schlussanträge zu Datenschutz bei Livestreamunterricht
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat darüber zu entscheiden, ob es für Livestreamunterricht neben der Einwilligung der Eltern/volljährigen Schüler auch der Einwilligung der Lehrkraft bedarf oder ob die Datenverarbeitung durch das Hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz gedeckt ist. Das Verwaltungsgericht ersucht den Gerichtshof in diesem Zusammenhang um Auslegung der Datenschutz-Grundverordnung, konkret ihres Art. 88 betreffend die Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext, wonach die Mitgliedstaaten spezifischere Vorschriften zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten im Beschäftigungskontext vorsehen können. Ansprechpartner für die Presse beim EuGH hier. Weitere Informationen hier.

Weitere Termine der Woche in der EU-Terminvorschau.

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