Warschau/Online: Geberkonferenz für die Ukraine
EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen nimmt an einer von Polen und Schweden organisierten Geberkonferenz für die Ukraine teil. In Solidarität mit dem Land soll ein Treuhandfonds eingerichtet werden, hatte Ratspräsident Charles Michel in Kiew angekündigt. Ausführliche Informationen hier auf der Website der polnischen Regierung.
Straßburg: Plenartagung des Europäischen Parlaments
Auf der Tagesordnung des vierten Sitzungstages steht unter anderem eine Debatte zur Zusammenarbeit zwischen der EU und der Republik Moldau, verschiedene Abstimmungen und eine Diskussion zur polnisch/belarussischen Grenze. EbS+ überträgt live. Weitere Informationen hier.
Luxemburg: EuGH-Urteil zur Informationspflicht von Internethändlern in Bezug auf Herstellergarantien
Zwei Internetanbieter von Taschenmessern streiten vor den deutschen Gerichten darüber, inwieweit eine Verpflichtung besteht, die Verbraucher über Herstellergarantien zu informieren. Der eine hat beantragt, dem anderen - der auf Amazon ein Schweizer Offiziersmesser angeboten hatte - zu verbieten, den Absatz von Taschenmessern an Verbraucher mit Hinweisen auf Garantien zu bewerben, ohne hierbei auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf hinzuweisen, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, und ohne den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes anzugeben. Der Bundesgerichtshof hat den EuGH hierzu um Auslegung der Richtlinie 2011/83 über die Rechte der Verbraucher ersucht. Ohne Schlussanträge. Ansprechpartner für die Presse beim EuGH hier. Weitere Informationen hier.
Luxemburg: EuGH-Schlussanträge zur Verjährung von Urlaubsansprüchen
Eine Steuerfachangestellte und Bilanzbuchhalterin, die bei einer Kanzlei gearbeitet hatte, verlangt von ihrem früheren Arbeitgeber die Abgeltung von Urlaubstagen aus dem Jahr 2017 und den Vorjahren. Der frühere Arbeitgeber hält dem entgegen, dass die Urlaubsansprüche verjährt seien. Seiner Ansicht nach gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, BGB). Diese 3-Jahresfrist sei bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgelaufen. Das Bundesarbeitsgericht möchte in diesem Zusammenhang vom EuGH wissen, ob es mit der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88 und der EU-Grundrechte-Charta vereinbar ist, wenn der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der aufgrund unterlassener Mitwirkung des Arbeitgebers (nämlich mangels konkreter Aufforderung, den Urlaub rechtzeitig im Urlaubsjahr zu nehmen, und mangels Hinweises, dass der Urlaub andernfalls verfallen kann) nicht bereits nach dem Bundesurlaubsgesetz verfallen konnte, der Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 194 ff.) unterliegt. Generalanwalt Richard de la Tour legt heute seine Schlussanträge vor. Ansprechpartner für die Presse beim EuGH hier. Weitere Informationen hier.
Luxemburg: EuGH-Schlussanträge zur Anerkennung ausländischer Privatentscheidungen
Eine Deutsch-Italienerin und ein Italiener, die in Deutschland standesamtlich geheiratet hatten, erklärten einige Jahre später gegenüber dem Standesamt von Parma, sich einvernehmlich trennen zu wollen. Nachdem sie diese Erklärung wiederholt bestätigt hatten, stellte das Standesamt Parma ihnen eine Bescheinigung aus, in der die Scheidung bestätigt wird. Die geschiedene Ehefrau begehrt nun die Eintragung dieser Scheidung in das deutsche Eheregister. Der deutsche Bundesgerichtshof hat vor diesem Hintergrund darüber zu entscheiden, ob die in Italien durch übereinstimmende Erklärungen der Ehegatten vor dem Standesamt erfolgte Beendigung der Ehe ohne weiteres Anerkennungsverfahren im deutschen Eheregister zu beurkunden ist. Dazu hat er den EuGH um Auslegung der sog. Brüssel-IIa-Verordnung über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen ersucht. Generalanwalt Collins legt heute seine Schlussanträge vor. Ansprechpartner für die Presse beim EuGH hier. Weitere Informationen hier.
Luxemburg: Mündliche Verhandlung zur Vergütung von Leiharbeitnehmern im Vergleich zu Stammarbeitnehmern am EuGH
Eine Leiharbeitnehmerin beanstandet vor den deutschen Arbeitsgerichten, dass sie während ihrer Überlassung an ein Einzelhandelsunternehmen eine geringere Vergütung erhielt als die Stammarbeitnehmer dieses Unternehmens. Das Zeitarbeitsunternehmen, bei dem sie beschäftigt war, beruft sich auf Tarifverträge, die in Abweichung vom Grundsatz der Gleichstellung von Leiharbeitnehmern und Stammarbeitnehmern eine geringere Vergütung für Leiharbeitnehmer vorsehen. Die Betroffene hält diese Tarifverträge für unionsrechtswidrig. Die Richtlinie 2008/104 über Leiharbeit sieht zwar vor, dass die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen der Leiharbeitnehmer während der Dauer ihrer Überlassung an ein entleihendes Unternehmen mindestens denjenigen entsprechen müssen, die für sie gelten würden, wenn sie von dem entleihenden Unternehmen unmittelbar für den gleichen Arbeitsplatz eingestellt worden wären. Sie gestattet den Mitgliedsstaaten jedoch, den Sozialpartnern die Möglichkeit einzuräumen, Tarifverträge zu schließen, die unter Achtung des Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern beim Arbeitsentgelt und den sonstigen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen vom Grundsatz der Gleichstellung abweichen. Eine Definition des Gesamtschutzes enthält die Richtlinie jedoch nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat dem EuGH vor diesem Hintergrund eine Reihe von Fragen hinsichtlich der Zulässigkeit der tarifvertraglichen Abweichung vom Grundsatz der der Gleichstellung zur Vorabentscheidung vorgelegt. Heute findet die mündliche Verhandlung statt. Ansprechpartner für die Presse beim EuGH hier. Weitere Informationen hier.
Weitere Termine der Woche in der EU-Terminvorschau.