Online: Diskussion mit Kommissar Schmit zur Umsetzung der Europäischen Säule Sozialer Rechte in Deutschland
Am 4. März hat die Europäische Kommission den Aktionsplan zur Umsetzung der Europäischen Säule Sozialer Rechte sowie eine neue Initiative „Wirksame Aktive Beschäftigungsförderung“ zur Unterstützung der Erholung der Wirtschaft und des Arbeitsmarktes nach der Pandemie, neuer Jobs und eines fairen Wandels in der Arbeitswelt vorgestellt. Der Aktionsplan setzt drei Kernziele bis 2030: Mindestens 78 Prozent der 20-64-Jährigen sollen in einem Arbeitsverhältnis sein, mindestens 60 Prozent der Erwachsenen sollen jedes Jahr an einer Bildungsmaßnahme teilnehmen und die Anzahl der von Armut und sozialer Ausgrenzung bedrohten Menschen soll um mindestens 15 Millionen reduziert werden. Einmal mehr hat die Kommission betont, wie wichtig die Beteiligung und das Engagement aller politischen Ebenen bei der Umsetzung der sozialen Säule ist. Wie kann das in Deutschland realisiert werden? An der Diskussion von 14:00-15:30 Uhr nimmt u.a. der für Arbeit und soziale Rechte zuständige EU-Kommissar Nicolas Schmit teil. Der Link zur Veranstaltung wird nach Anmeldung kurz vor der Veranstaltung an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer versendet. Weitere Informationen hier.
Online: Münchner Cybersicherheits-Konferenz mit Exekutiv-Vizepräsidentin Vestager
Die Münchner Cybersicherheits-Konferenz findet in diesem Jahr unter der Überschrift „Cyber{IN}security – Rethinking Cyber Strategies in Tumultuous Times“ statt. Exekutiv-Vizekommissionspräsidentin Margrethe Vestager spricht auf der virtuellen Veranstaltung, die von 15-19 Uhr live gestreamt wird. Details folgen, weitere Informationen hier.
Brüssel: Pressekonferenz mit Kommissionsvizepräsident Šefčovič zu besserer Rechtsetzung
Kommissionsvizepräsident Maroš Šefčovič gibt um 11 Uhr eine Pressekonferenz zur neuen Mitteilung der Kommission zur besseren Rechtsetzung. EbS überträgt live.
Brüssel/Online: Plenartagung des Europäischen Parlaments
Auf der Tagesordnung der Plenarsitzung stehen u.a. Debatten über das Betrugsbekämpfungsprogramm der Union, der europäischer Verteidigungsfonds und eine Aussprache über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit, das Programm „Digitales Europa“ sowie das Programm für Umwelt- und Klimamaßnahmen (LIFE). Weitere Informationen hier.
Online: Informelle Videokonferenz zu Auswärtigen Angelegenheiten (Entwicklung)
Die EU-Entwicklungsministerinnen und ‑minister werden im virtuellen Format zusammenkommen, um eine Orientierungsaussprache über die Zukunft der europäischen Finanzarchitektur zur Förderung der Entwicklung zu führen. Weitere Informationen hier.
Luxemburg: EuGH-Urteile zu Folgen einer Trunkenheitsfahrt bzw. Fahrt unter Drogeneinfluss mit ausländischem EU Führerschein
Dem Inhaber eines spanischen Führerscheins (Klassen A und B) mit Hauptwohnsitz in Spanien und einem weiteren Wohnsitz in Deutschland wurde wegen einer Trunkenheitsfahrt in Deutschland das Recht aberkannt, mit diesem Führerschein in Deutschland zu fahren. Außerdem wurde eine Sperrfrist von 14 Monaten für die Neuerteilung verhängt. Den eingezogenen Führerschein erhielt der Betroffene von den spanischen Behörden, denen er übersandt worden war, ohne weiteres zurück, und er wurde in der Folge mehrfach erneuert. Die Stadt Karlsruhe lehnte es ab, diesen spanischen Führerschein anzuerkennen; der Betroffene müsse erst seine Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachweisen. Den Erneuerungen in Spanien sei nämlich keine umfassende Überprüfung der Fahreignung vorausgegangen. Das Bundesverwaltungsgericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob die in der Führerscheinrichtlinie 2006/126 vorgesehene grundsätzliche Pflicht, einen ausländischen EU-Führerschein anzuerkennen, auch dann gilt, wenn dieser dem Betroffenen nach der Aberkennung des Rechts, hiervon in Deutschland Gebrauch zu machen, in dem anderen EU-Mitgliedstaat im Wege der Erneuerung (=Verlängerung der Gültigkeitsdauer) ausgestellt wurde. Dem Inhaber eines österreichischen Führerscheins (Klassen A und B) mit Wohnsitz in Österreich wurde nach einer Fahrt unter Cannabiseinfluss in Deutschland das Recht aberkannt, mit diesem Führerschein in Deutschland zu fahren. Außerdem wurde er verpflichtet, seinen Führerschein der zuständigen deutschen Behörde vorzulegen, damit sie auf dem Führerschein einen sogenannten Sperrvermerk (rotes, schräg durchgestrichenes „D“) eintragen könne. Der Betroffene ist der Meinung, dass diese Verpflichtung nicht mit der Führerscheinrichtlinie vereinbar sei. Der von ihm in zweiter Instanz angerufene Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat den EuGH um Klärung dieser Frage ersucht. Weitere Informationen hier und hier, Ansprechpartner für die Presse beim EuGH hier.
Luxemburg: EuGH-Urteil zur Verweigerung der Übergabe wegen bereits erfolgter Verurteilung und Haftverbüßung in einem Drittstaat
Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten erließ einen Europäischen Haftbefehl gegen X wegen versuchten Mordes, Vergewaltigung, schwerer Körperverletzung und Freiheitsberaubung. Diese Verbrechen habe er in Berlin gegenüber seiner damaligen Lebensgefährtin begangen, versuchten Mord und Freiheitsberaubung auch gegenüber deren Tochter. Aufgrund dieses Haftbefehls wurde X in den Niederlanden in Haft genommen. X hält seiner Übergabe an Deutschland das Verbot der Doppelbestrafung entgegen: Er sei wegen derselben Taten bereits in Iran (teilweise) verurteilt bzw. (teilweise) freigesprochen worden. Er habe die Strafe auch größtenteils in Iran verbüßt. Die Reststrafe sei ihm im Rahmen einer allgemeinen Begnadigungsmaßnahme anlässlich des 40. Jahrestags der islamischen Revolution erlassen worden. Die mit der Prüfung der Übergabe an Deutschland befasste Rechtbank Amsterdam ersucht den Gerichtshof in diesem Zusammenhang um Auslegung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl. Weitere Informationen hier, Ansprechpartner für die Presse beim EuGH hier.
Luxemburg: EuGH-Schlussanträge zu staatlichen Beihilfen Deutschlands zugunsten des Nürburgrings
Mit Beschluss vom 1. Oktober 2014 stellte die Kommission fest, dass bestimmte Unterstützungsmaßnahmen zugunsten der früheren Eigentümer des Nürburgrings rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar seien. Ferner entschied sie, dass die Capricorn Nürburgring Besitzgesellschaft GmbH, die nach Zahlungsunfähigkeit der Eigentümer die Vermögenswerte des Nürburgrings in einem Bietverfahren erworben hatte, nicht von einer etwaigen Rückforderung der Beihilfen an die Veräußerer betroffen sei und dass diese Veräußerung keine staatliche Beihilfe darstelle. Die Kommission war nämlich der Auffassung, dass das Bietverfahren offen, transparent und diskriminierungsfrei durchgeführt worden sei, dass es zu einem marktgerechten Veräußerungspreis geführt habe und dass keine wirtschaftliche Kontinuität zwischen den Veräußerern und dem Erwerber bestehe. Gegen diesen Beschluss haben die amerikanische Gesellschaft NeXovation und der Ja zum Nürburgring e. V. Klage beim Gericht der EU erhoben. Sie begehrten zum einen die Nichtigerklärung des Beschlusses, soweit die Kommission nach der Feststellung, dass keine wirtschaftliche Kontinuität zwischen den Veräußerern und dem Erwerber bestehe, entschieden habe, dass der Erwerber von einer etwaigen Rückforderung der Beihilfen an die Veräußerer nicht betroffen sei. Ferner begehrten sie die Nichtigerklärung des Beschlusses, soweit die Kommission festgestellt hatte, dass die Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings an Capricorn keine staatliche Beihilfe darstelle. Mit Urteilen vom 19. Juni 2019 wies das Gericht die Klagen ab und bestätigte so den Kommissionsbeschluss. NeXovation und der Ja zum Nürburgring e.V. verfolgen ihr Anliegen nun weiter im Wege von Rechtsmitteln vor dem Gerichtshof. Weitere Informationen hier und hier, Ansprechpartner für die Presse beim EuGH hier.
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