Mittwoch, 14. April
Online: Diskussion über die Gemeinsame Agrarpolitik der EU und den europäischen Grünen Deal mit Robert Gampfer
Die erhöhten Mittel für die GAP im Rahmen des EU-Budgets 2021 bis 2027 sollen neben dem Wiederaufbau nach der Corona-Krise der Umsetzung des europäischen Grünen Deals dienen. Den Kern bilden dabei die neue Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ sowie die Biodiversitätsstrategie. Ist das Erreichen der Ziele bis 2030 realistisch und kann so der Umbruch in eine nachhaltige Landwirtschaft gelingen? Wie können die verschiedenen Herausforderungen im Bereich Umwelt- und Klimaschutz insbesondere angesichts der Folgen der Corona-Krise angegangen werden? Robert Gampfer, politischer Referent der Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland, nimmt an der Online-Diskussion ab 18:00 Uhr teil. Der Zugang ist nach Anmeldung über die Konferenzplattform BigBlueButton möglich. Weitere Informationen hier.
Donnerstag, 15. April
Online: Diskussion zum europäischen Green Deal mit Blick auf die Lausitz
Die Lausitz liegt nicht nur in der Mitte Europas, sie hat in vielerlei Hinsicht auch Modellcharakter für Initiativen, die vom European Green Deal angestoßen werden. Die Lausitz kann Vorbild sein für andere Regionen Europas, auch deshalb, weil länderübergreifende Initiativen von Vornherein mitgedacht wurden. Doch wie genau sieht diese länderübergreifende Zusammenarbeit aus und muss zeitgemäße Klimapolitik nicht ohnehin europäisch gedacht werden? Welche Förderungen sind mit der Verzahnung von Green Deal und Strukturwandel verbunden, welche Branchen profitieren davon und lassen sich die entsprechenden Unternehmen bereits in der Lausitz nieder? Gibt es schon jetzt Erfolgsgeschichten, die vorbildhaft für andere Regionen sein können? Wo muss noch nachjustiert werden? Die vom EUROPE DIRECT Informationszentrum Dresden organisierte Online-Diskussion wird von 9-10 Uhr live via Zoom übertragen. Weitere Informationen hier.
Luxemburg: EuGH-Schlussanträge zur richterlichen Unabhängigkeit in Ungarn
Beim Zentralen Stadtbezirksgericht Pest (Ungarn) ist ein Strafverfahren gegen einen schwedischen Staatsangehörigen anhängig, dem vorgeworfen wird, gegen die Vorschriften über den Umgang mit Schusswaffen und Munition verstoßen zu haben. Der mit dem Verfahren befasste Richter hat Zweifel, ob er das Verfahren in Abwesenheit des Beschuldigten weiterführen kann, weil die Qualität von Dolmetschleistungen in Ungarn mangels einer klaren Regelung und eines Registers nicht systematisch überprüft werden könne und sich folglich nicht feststellen lasse, ob der Beschuldigte ordnungsgemäß über den Vorwurf unterrichtet worden sei. Der Richter hat hierzu den Gerichtshof um Auslegung der Richtlinie 2010/64 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren sowie der Richtlinie 2012/13 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren ersucht. Außerdem hat der Richter Zweifel, ob die richterliche Unabhängigkeit in Ungarn gewahrt ist. So möchte er wissen, ob Richter an einem Gericht, dessen Leiter von der Präsidentin des Landesgerichtsamts ohne Bewerbungsverfahren im Wege der Beauftragung (d. h. ohne dass eine Stellenausschreibung stattgefunden hätte bzw. nach einem für ergebnislos erklärten Bewerbungsverfahren) bestimmt worden sei, als unabhängig angesehen werden können. Weitere Informationen hier, Ansprechpartner für die Presse beim EuGH hier.
Luxemburg: EuGH-Schlussanträge zur richterlichen Unabhängigkeit in Polen
Ein polnischer Bezirksrichter beanstandet vor dem polnischen Obersten Gericht seine Versetzung innerhalb seines Bezirksgerichts. Konkret richtet sich seine Beschwerde gegen den Beschluss des Landesjustizrats, das Verfahren über seinen Widerspruch gegen seine Versetzung einzustellen. Im Verfahren vor dem Obersten Gericht hat der Betroffene die Ablehnung aller Richter am Obersten Gericht beantragt, die in dessen Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten tätig sind. Er macht geltend, dass diese Kammer in Anbetracht ihrer Verfassung und der Art und Weise, wie ihre Mitglieder durch den verfassungsrechtswidrig besetzten Landesjustizrat gewählt worden seien, nicht in der Lage sei – und zwar in jedweder Zusammensetzung –, unparteiisch und unabhängig über seine Beschwerde zu entscheiden. Ein zeitlich nach diesem Ablehnungsantrag ernannter weiterer Richter dieser Kammer (der von diesem Antrag daher nicht erfasst ist), beschloss als Einzelrichter, die Beschwerde des Bezirksrichters als unzulässig zu verwerfen, ohne dass ihm die Akten des Beschwerdeverfahrens zur Verfügung gestanden hätten und ohne den Betroffenen anzuhören. Der Spruchkörper des Obersten Gerichts, der über den Ablehnungsantrag zu entscheiden hat, hat Zweifel, ob der fragliche Einzelrichter angesichts der Umstände seiner Ernennung überhaupt Richter des Obersten Gerichts ist und ob der Einstellungsbeschluss dieses Richters überhaupt als rechtlich existent anzusehen ist. Wäre das zu verneinen, müsste über den vom Bezirksrichter gestellten Ablehnungsantrag weiterhin entschieden werden. Weitere Informationen hier, Ansprechpartner für die Presse beim EuGH hier.
Luxemburg: EuGH-Schlussanträge zur richterlichen Unabhängigkeit in Polen
Eine polnische Amtsrichterin, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, beanstandet vor dem polnischen Obersten Gericht eine Anordnung, mit der einer der Richter des Obersten Gerichts in Wahrnehmung der Aufgaben des die Disziplinarkammer leitenden Präsidenten ein für diese Sache in erster Instanz zuständiges Disziplinargericht bestimmte. Die Amtsrichterin begehrt die Feststellung, dass der fragliche Richter nicht in einem Dienstverhältnis als Richter am Obersten Gericht stehe, weil er nicht auf die Stelle eines Richters am Obersten Gericht in dessen Disziplinarkammer ernannt worden sei. Die Betroffene macht geltend, dass die Ernennung des fraglichen Richters nicht wirksam sei, weil sie erfolgt sei, 1. nachdem der Landesjustizrat das Auswahlverfahren auf der Grundlage einer Bekanntmachung des Staatspräsidenten durchgeführt habe, die vom Staatspräsidenten ohne Gegenzeichnung durch den Ministerpräsidenten unterzeichnet worden sei; 2. nachdem ein Teilnehmer des Auswahlverfahrens beim Obersten Verwaltungsgericht gegen den Beschluss des Landesjustizrats, mit dem die Berufung dieses Richters in ein Richteramt beim Obersten Gericht in dessen Disziplinarkammer vorgeschlagen worden sei, Klage erhoben habe und bevor das Oberste Verwaltungsgericht über die beantragte Abberufung entschieden habe. Weitere Informationen hier, Ansprechpartner für die Presse beim EuGH hier.
Weitere Termine der Woche in der EU-Terminvorschau.