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Glossar:Sozialbeiträge

Sozialbeiträge werden als freiwillige oder gesetzliche Beiträge von Arbeitgebern, Arbeitnehmern, Selbständigen und Nichterwerbstätigen geleistet.

Unter ESVG2010 sind Nettosozialbeiträge die tatsächlichen oder unterstellten Beiträge privater Haushalte zu Systemen der sozialen Sicherung, um Rücklagen für die Zahlung von Sozialleistungen zu bilden: Es gibt es zwei Arten von Sozialbeiträgen, tatsächliche und unterstellte, die vom Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer gezahlt werden:

  • Die tatsächlichen Sozialbeiträge umfassen Zahlungen, die Arbeitgeber zugunsten ihrer Arbeitnehmer an Versicherungsträger (Sozialversicherungsfonds, an den Sektor Staat und privat gegründete Sicherungssysteme) in Form von gesetzlichen, tariflichen, vertraglichen oder freiwilligen Beiträgen zur Versicherung gegen soziale Risiken oder Bedürfnisse leisten.
  • Die unterstellten Sozialbeiträge der Arbeitgeber stellen den Gegenwert der „sonstigen Sozialleistungen der Arbeitgeber“ (aus Systemen ohne spezielle Deckungsmittel) dar und werden von diesen direkt, d. h. ohne Zwischenschaltung der Sozialversicherung, eines Versicherungsunternehmens oder einer rechtlich selbständigen Pensionskasse und ohne dass zu diesem Zweck ein spezieller Fonds oder spezielle Rücklagen gebildet werden, an ihre Arbeitnehmer, ehemaligen Arbeitnehmer oder an sonstige Berechtigte gezahlt.

Beide Typen der vom Arbeitgeber geleisteten Sozialbeiträge werden in der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung als Teil des Arbeitnehmerentgelts miteinbezogen.

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