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Archive:Statistiken über Asyl

Revision as of 15:38, 15 September 2017 by EXT-G-Albertone (talk | contribs)
Datenauszug vom 13. März 2017 mit Ausnahme der Daten zu endgültigen Entscheidungen (Auszug vom 24. April 2017) und der Daten zum Status von Minderjährigen (Auszug vom 11. Mai 2017, Abbildung 5). Neueste Daten: Weitere Informationen von Eurostat, Haupttabellen und Datenbank. Aktualisierung des Artikels geplant: Juli 2018.
Abbildung 1: Asylanträge
(Drittstaaten) in den Mitgliedstaaten der EU-28, 2006-2016
(in Tsd.)
Quelle: Eurostat (migr_asyctz) und (migr_asyappctza)
Abbildung 2: Herkunftsländer der Asylbewerber (aus Drittstaaten) in den Mitgliedstaaten der EU-28, 2015 und 2016
(in Tsd. Erstantragstellern)
Quelle: Eurostat (migr_asyappctza)
Abbildung 3: Anzahl der Asylbewerber (aus Drittstaaten) in den EU- und EFTA-Mitgliedstaaten, 2015 und 2016
(in Tsd. Erstantragstellern)
Quelle: Eurostat (migr_asyappctza)
Tabelle 1: Die fünf am stärksten repräsentierten Staatsangehörigkeiten der Asylbewerber (aus Drittstaaten), 2016
(Anzahl der Erstantragsteller, gerundet)
Quelle: Eurostat (migr_asyappctza)
Abbildung 4: Altersverteilung der Asylerstantragsteller (aus Drittstaaten) in den EU- und EFTA-Mitgliedstaaten, 2016
(%)
Quelle: Eurostat (migr_asyappctza)
Abbildung 5: Verteilung nach Status minderjähriger Asylbewerber (aus Drittstaaten) in den EU- und EFTA-Mitgliedstaaten, 2016
(%)
Quelle: Eurostat (migr_asyappctza) und (migr_asyunaa)
Abbildung 6: Anteil männlicher Asylerstantragsteller (aus Drittstaaten) in den Mitgliedstaaten der EU-28, nach Altersgruppe, 2016
(%)
Quelle: Eurostat (migr_asyappctza)
Abbildung 7: Anzahl erstinstanzlicher und endgültiger Entscheidungen über Asylanträge (aus Drittstaaten), 2016
(in Tsd.)
Quelle: Eurostat (migr_asydcfsta) und (migr_asydcfina)
Abbildung 8: Verteilung erstinstanzlicher Entscheidungen über Asylanträge (aus Drittstaaten), 2016
(%)
Quelle: Eurostat (migr_asydcfsta)
Abbildung 9: Verteilung endgültiger Entscheidungen über Asylanträge (aus Drittstaaten), 2016
(%)
Quelle: Eurostat (migr_asydcfina)

In diesem Artikel werden die jüngsten Entwicklungen hinsichtlich der Zahl der Asylbewerber und der Entscheidungen über Asylanträge in der Europäischen Union (EU) dargestellt. Asyl ist eine Form des internationalen Schutzes, den ein Staat einer Person auf seinem Hoheitsgebiet gewährt. Asyl wird einer Person gewährt, die in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und/oder in dem sie ihren Wohnsitz hat, keinen Schutz suchen kann, insbesondere aus Furcht vor Verfolgung aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Einstellung.

Wichtigste statistische Ergebnisse

Asylbewerber

Nach Höchstständen im Jahr 1992 (672 000 Anträge in der EU-15), als die EU-Mitgliedstaaten eine große Zahl von Asylbewerbern aus dem ehemaligen Jugoslawien aufnahmen, und dann wieder im Jahr 2001 (424 000 Anträge in der EU-27) ging die Zahl der Asylanträge in der EU-27 auf knapp 200 000 Anträge im Jahr 2006 zurück.

Betrachtet man nur die Anträge von Drittstaatsangehörigen (Abbildung 1), so erhöhte sich die Zahl der Asylanträge in der EU-27 und später in der EU-28 bis 2012 ganz allmählich. Danach stieg sie sehr viel schneller an auf 431 000 im Jahr 2013, 627 000 im Jahr 2014 und um die 1,3 Mio. Anträge sowohl 2015 als auch 2016. Damit wurden 2015 und 2016 fast doppelt so viele Asylanträge in der EU-28 gestellt wie bei dem relativen Höchststand 1992 in der EU-15.

2016 gab es 53 000 (etwa 4 %) weniger Asylerstantragsteller in der EU-28 [1] als Antragsteller insgesamt. Ein Erstantragsteller auf internationalen Schutz ist eine Person, die in einem EU-Mitgliedstaat zum ersten Mal einen Antrag auf Asyl stellt, womit Folgeanträge in dem betreffenden Mitgliedstaat ausgeschlossen sind. An der Zahl der Erstantragsteller lässt sich somit genauer ablesen, wie viele neu angekommene Personen in dem betreffenden Mitgliedstaat internationalen Schutz beantragen.

Aus dieser neuesten Zahl für 2016 ergibt sich im Vergleich zum Vorjahr ein Rückgang um 53 000 Erstantragsteller in der EU-28. Damit hat sich die Zahl der Erstantragsteller von knapp 1,26 Millionen im Jahr 2015 auf 1,20 Millionen im Jahr 2016 verringert, nachdem sich ihre Zahl von 2014 auf 2015 noch um 694 000 erhöht hatte. Dieser Rückgang ist vor allem auf die geringere Zahl von Antragstellern aus dem Kosovo [2] (UNSCR 1244/99) sowie aus Albanien und Syrien zurückzuführen (siehe Abbildung 2).

Die Zahl der Asylbewerber aus Syrien in der EU-28 ist 2016 leicht zurückgegangen auf 335 000 gegenüber 363 000 im Jahr 2015. Der Anteil syrischer Staatsbürger an allen Asylbewerbern verringerte sich von 28,9 % auf 27,8 %. 15 % der Asylerstantragsteller kamen aus Afghanistan und 11 % aus dem Irak, während Menschen aus Pakistan und Nigeria jeweils 4 % ausmachten. Von den zahlenmäßig stärksten Staatsangehörigkeitsgruppen unter den Asylbewerbern in der EU-28 im Jahr 2016 verzeichneten die Nigerianer mit 1,4 Prozentpunkten und die Iraner mit 1,3 Prozentpunkten die stärkste Zunahme gegenüber 2015. Prozentual ebenfalls stark angestiegen ist die Zahl der Antragsteller aus Afghanistan und dem Irak (in Asien), aus Guinea, Marokko und Elfenbeinküste (in Afrika) und aus der Türkei. Der stärkste Rückgang der Zahl der Asylbewerber aus den am häufigsten vertretenen Ländern war 2016 für Albanien und Kosovo im westlichen Balkan festzustellen [3]. Von 2015 auf 2016 rückten die Türkei, Marokko, Armenien und Indien in die 30 Drittstaaten auf, deren Staatsbürger zahlenmäßig am stärksten unter den Asyl(erst)antragstellern in den Mitgliedstaaten der EU-28 vertreten waren, während Bosnien und Herzegowina, die Demokratische Republik Kongo, China und Äthiopien nicht mehr zu diesen Ländern gehörten.

Die Zahl der Asylerstantragsteller in Deutschland stieg von 442 000 im Jahr 2015 auf 722 000 im Jahr 2016 (siehe Abbildung 3). Auch Griechenland und Italien meldeten sehr starke Zunahmen für 2016 gegenüber 2015 (jeweils um mehr als 30 000 weitere Asylerstantragsteller). Die höchsten relativen Zunahmen von Asylerstantragstellern verzeichneten Kroatien (mehr als 15-mal so viele), Slowenien (knapp fünfmal so viele) und Griechenland (mehr als viermal so viele), während Österreich, die Niederlande, die Slowakei, Belgien, Dänemark, Finnland, Ungarn und Schweden 2016 nicht einmal halb so viele Asylerstantragsteller meldeten wie 2015; auch Norwegen verzeichnete einen starken Rückgang.

Der Anteil Deutschlands an der Gesamtzahl der Asylbewerber in der EU-28 stieg von 35 % 2015 auf 60 % 2016. Ebenfalls einen erheblichen Anstieg ihres Anteils an der Gesamtzahl der Asylbewerber in der EU-28 meldeten u. a. Italien (um 3,4 Prozentpunkte auf 10,1 %) und Griechenland (um 3,2 Punkte auf 4,1 %). Dagegen gingen die Anteile Ungarns und Schwedens an der Gesamtzahl der Asylbewerber in der EU-28 von 2015 auf 2016 um mehr als 10 Prozentpunkte zurück, und auch in Österreich, Finnland, Belgien, den Niederlanden und Dänemark verringerte sich der Anteil um mindestens 1 Prozentpunkt.

Tabelle 1 gibt einen Überblick über die fünf am stärksten repräsentierten Gruppen von Asylerstantragstellern (nach Staatsangehörigkeit) in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten. In 13 der 28 EU-Mitgliedstaaten stellten Syrer die höchste Zahl von Asylbewerbern, davon 266 000 Antragsteller in Deutschland (dies war 2016 die höchste Zahl von Asylbewerbern aus einem Land in einem EU-Mitgliedstaat) und 27 000 in Griechenland. Rund 127 000 afghanische Asylbewerber wurden in Deutschland, 12 000 in Österreich und 11 000 in Ungarn erfasst. Ebenfalls Asyl beantragten in Deutschland 96 000 Iraker, 26 000 Iraner und 19 000 Menschen aus Eritrea. Von den anderen EU-Mitgliedstaaten verzeichnete 2016 nur Italien mehr als 10 000 Asylanträge von Menschen einer bestimmten Staatsangehörigkeit: 27 000 aus Nigeria und 14 000 aus Pakistan.

2016 waren mehr als vier von fünf Asylerstantragstellern (83 %) in der EU-28 unter 35 Jahre alt (siehe Abbildung 4); auf die Gruppe der 18- bis 34-Jährigen entfiel gut die Hälfte (51 %) aller Erstantragsteller. Die Gruppe der Minderjährigen unter 18 Jahren machte fast ein Drittel (32 %) der Asylerstantragsteller aus.

Diese Altersverteilung der Asylbewerber war in fast allen EU-Mitgliedstaaten festzustellen, wobei der größte Anteil der Asylbewerber in der Regel auf die Gruppe der 18- bis 34-Jährigen entfiel. Nur in Polen war der Anteil der Asylbewerber unter 14 Jahren höher (45 %).

Als unbegleitete Minderjährige gelten Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die ohne Begleitung eines für sie verantwortlichen Erwachsenen im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaates ankommen oder ohne Begleitung im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaates zurückgelassen werden. 2016 wurden 63 300 Asylanträge in der EU-28 von unbegleiteten Minderjährigen gestellt. 15,9 % aller Minderjährigen waren ohne Begleitung (siehe Abbildung 5). In den meisten EU-Mitgliedstaaten machten unbegleitete Minderjährige 2016 weniger als die Hälfte aller Minderjährigen aus, die einen Asylantrag stellten; ausgenommen Italien und Slowenien.

Die Verteilung der Asylerstantragsteller nach Geschlecht zeigt, dass mehr Männer als Frauen Asyl suchten. In der jüngsten Altersgruppe (0 bis 13 Jahre) waren 53 % aller Asylbewerber 2016 männlichen Geschlechts. In den Altersgruppen der 14- bis 17-Jährigen bzw. 18- bis 34-Jährigen war die Geschlechterverteilung ungleichmäßiger; hier waren ungefähr drei Viertel der Erstantragsteller männlich. In der Altersgruppe der 35- bis 64-Jährigen verringerte sich dieser Anteil auf etwas über drei Fünftel. In der gesamten EU-28 gab es in der Gruppe der über 65-Jährigen mehr weibliche als männliche Antragsteller; allerdings war diese Altersgruppe mit gerade einmal 0,6 % aller Erstantragsteller relativ klein.

Entscheidungen über Asylanträge

Daten zu Entscheidungen über Asylanträge stehen für zwei Instanzebenen zur Verfügung: erstinstanzliche Entscheidungen und Entscheidungen aufgrund von Berufungen oder anderen Rechtsmitteln.

2016 ergingen in den EU-Mitgliedstaaten insgesamt 1,1 Mio. erstinstanzliche Entscheidungen, fast doppelt so viele wie 2015 (593 000). Die weitaus größte Zahl entfiel 2016 mit fast drei Fünfteln (57 %) aller in der EU-28 getroffenen erstinstanzlichen Entscheidungen auf Deutschland (siehe Abbildung 7). Außerdem ergingen in Deutschland 221 000 endgültige Entscheidungen, was ebenfalls den weitaus höchsten Anteil (56 %) ausmachte.

Abbildung 8 zeigt eine Analyse der Ergebnisse der erstinstanzlichen und endgültigen Entscheidungen. Der Flüchtlingsstatus und der subsidiäre Schutzstatus sind nach EU-Recht definiert, doch die humanitären Gründe unterliegen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und finden nicht in allen EU-Mitgliedstaaten Anwendung.

2016 wurden drei Fünftel (61 %) [4] der Asylanträge in der EU-28 in der ersten Instanz positiv beschieden, d. h. der Flüchtlingsstatus, ein subsidiärer Schutzstatus oder ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen wurde zuerkannt (siehe Abbildung 8). Etwa 54 % der 2016 in der EU-28 in erster Instanz ergangenen positiven Bescheide erkannten den Flüchtlingsstatus zu.

2016 wurde in der EU-28 insgesamt 366 000 Personen der Flüchtlingsstatus und 258 000 Personen ein subsidiärer Schutzstatus zuerkannt. 48 000 Menschen erhielten einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen.

Am höchsten war der Anteil positiver erstinstanzlicher Asylentscheidungen 2016 in der Slowakei (84 %) und in Malta (83 %). In Griechenland, Irland, Polen und Ungarn lag dagegen die Quote erstinstanzlicher Ablehnungen bei über 75 %.

Bei den aufgrund einer Berufung oder eines anderen Rechtsmittels ergangenen endgültigen Entscheidungen war der Anteil positiver Bescheide 2016 in der EU-28 erheblich geringer (17 %; siehe Abbildung 9) als bei den erstinstanzlichen Entscheidungen. Etwa 37 700 Menschen in der EU-28 erhielten 2016 aufgrund einer Berufung oder eines anderen Rechtsmittels einen positiven endgültigen Bescheid; 23 200 von ihnen wurde der Flüchtlingsstatus, 5900 Personen ein subsidiärer Schutzstatus und weiteren 8700 Menschen ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen zuerkannt.

Nur in drei EU-Mitgliedstaaten fiel 2016 mehr als die Hälfte der endgültigen Asylentscheidungen positiv aus: in Bulgarien (65 %), in den Niederlanden (58 %) und im Vereinigten Königreich (52 %).

Am höchsten war der Anteil endgültiger Ablehnungen in Estland, Kroatien, Litauen und Portugal, wo alle endgültigen Bescheide negativ ausfielen.

Datenquellen und Datenverfügbarkeit

Eurostat erstellt Statistiken über verschiedene Aspekte internationaler Wanderungsströme. Zwischen 1986 und 2007 wurden Daten über Asyl auf der Grundlage eines Gentlemen’s Agreement erfasst. Seit 2008 werden die Daten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 an Eurostat übermittelt; dies gilt auch für die Erhebung der meisten in diesem Artikel vorgestellten Statistiken.

Die Übermittlung der Daten an Eurostat erfolgt monatlich (Statistiken über Asylanträge), vierteljährlich (erstinstanzliche Entscheidungen) oder jährlich (endgültige Entscheidungen aufgrund von Berufungen oder anderen Rechtsmitteln; Neuansiedlung und unbegleitete Minderjährige). Grundlage der Statistiken sind Verwaltungsdaten; die Übermittlung an Eurostat erfolgt durch Statistikbehörden, Innenministerien oder damit verbundene Einwanderungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten.

Bei der Analyse von Statistiken über Asyl sind zwei Kategorien von Personen zu unterscheiden. Die erste Kategorie umfasst Asylbewerber, die einen Asylantrag gestellt haben und deren Anspruch von der zuständigen Behörde geprüft wird. Die zweite Kategorie umfasst Personen, die nach Prüfung ihres Antrags als Flüchtlinge anerkannt wurden oder denen ein anderer internationaler Schutzstatus (subsidiärer Schutzstatus), ein Schutzstatus nach nationalem Recht mit Bezug auf internationalen Schutz (Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen) zuerkannt wurde oder denen kein Schutz gleich welcher Art gewährt wurde.

Seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 sind Statistiken über Asylentscheidungen in verschiedenen Phasen des Asylverfahrens verfügbar. Erstinstanzliche Entscheidungen werden von der Behörde erlassen, die als erste Instanz des administrativen/juristischen Asylverfahrens im Aufnahmeland gilt. Endgültige Entscheidungen bei Berufungen oder anderen Rechtsmitteln werden dagegen in der letzten Instanz des administrativen/juristischen Asylverfahrens erlassen, nachdem ein in der vorherigen Verfahrensstufe abgewiesener Asylbewerber ein Rechtsmittel eingelegt hat. Da die Mitgliedstaaten unterschiedliche Asylverfahren anwenden und sich auch hinsichtlich der Anzahl/der Ebenen ihrer Entscheidungsgremien unterscheiden, ist es durchaus möglich, dass je nach nationalen Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren die endgültige Entscheidung vom höchsten nationalen Gericht erlassen wird. Nach der Definition der angewandten Methodik sind „endgültige Entscheidungen“ diejenigen Entscheidungen, die in den allermeisten Fällen endgültig getroffen werden, d. h. wenn alle üblichen Einspruchsmöglichkeiten ausgeschöpft sind und die Entscheidung nicht mehr inhaltlich, sondern nur noch aus verfahrensrechtlichen Gründen angefochten werden kann.

Kontext

Die Genfer Konvention von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (in der Fassung des New Yorker Protokolls von 1967) bestimmt seit über 60 Jahren, welche Personen als Flüchtlinge gelten. Das darin festgelegte Flüchtlingskonzept bildet seitdem einen der Eckpfeiler für die Entwicklung eines gemeinsamen Asylsystems in der EU. Seit 1999 arbeitet die EU an einer gemeinsamen europäischen Asylregelung im Einklang mit der Genfer Konvention und anderen anwendbaren internationalen Instrumenten.

Das Haager Programm wurde von den europäischen Staats- und Regierungschefs am 5. November 2004 angenommen. Es enthält das Konzept eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) (auf Englisch). Darin wird insbesondere die Schaffung gemeinsamer Asylverfahren und eines unionsweit geltenden einheitlichen Status für diejenigen gefordert, denen Asyl oder ein subsidiärer Schutzstatus gewährt wird. Im Juni 2008 legte die Europäische Kommission eine künftige Asylstrategie (KOM(2008) 360 endgültig) vor. Darin schlägt sie drei Pfeiler für das Gemeinsame Europäische Asylsystem vor:

  • bessere und einheitlichere Schutzstandards mittels einer weiteren Angleichung des Asylrechts der EU-Mitgliedstaaten;
  • eine funktionierende, allseits geförderte praktische Zusammenarbeit;
  • mehr Solidarität und Verantwortung im Verhältnis der EU-Mitgliedstaaten zueinander sowie zwischen der EU und Drittstaaten.

Vor diesem Hintergrund legte die Kommission 2009 einen Vorschlag zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) vor. Das EASO unterstützt die EU-Mitgliedstaaten bei der Umsetzung einer kohärenteren und gerechteren Asylpolitik. Außerdem stellt es technische und operationelle Unterstützung für die EU-Mitgliedstaaten bereit, in denen die Belastung besonders hoch ist (weil sie besonders viele Asylbewerber aufnehmen). Das EASO ist seit Juni 2011 voll funktionsfähig. Seitdem baut es seine Kapazitäten, seine Tätigkeit und seinen Einfluss in Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission und dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) (auf Englisch) aus.

Im Mai 2010 legte die Europäische Kommission einen Aktionsplan für unbegleitete Minderjährige (KOM(2010) 213 endgültig) vor. Unbegleitete Minderjährige gelten als die am stärksten betroffenen und schutzbedürftigsten Opfer von Migration. Der Plan zielt auf ein koordiniertes Vorgehen ab und verpflichtet alle EU-Mitgliedstaaten zur Gewährung hoher Aufnahme-, Schutz- und Unterstützungsnormen für unbegleitete Minderjährige. Als Ergänzung zu diesem Aktionsplan legte das Europäische Migrationsnetzwerk eine umfassende EU-Studie zur Aufnahme, Rückkehr, Integration und Anzahl unbegleiteter Minderjähriger in der EU (auf Englisch) vor.

Mehrere Richtlinien wurden für diesen Bereich entwickelt. Dies sind die vier wichtigsten Rechtsvorschriften zum Asyl, die zurzeit alle Gegenstand von Vorschlägen zur Aufhebung oder Neufassung sind:

  • Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes;
  • Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes;
  • Richtlinie 2013/33/EU zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen;
  • Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist.

Die Flüchtlingskrise in den Jahren 2015 und 2016 hat die Europäische Kommission veranlasst, einen Vorschlag für ein neues Soforthilfeinstrument für schnellere Krisenreaktion innerhalb der EU vorzulegen. Zur Finanzierung der Hilfen werden etwa 700 Mio. EUR (über einen Zeitraum von drei Jahren) bereitgestellt, um eine humanitäre Krise abzuwenden und die Grundversorgung von Flüchtlingen in der EU mit Lebensmitteln, Unterkünften und medizinischen Hilfsgütern zu gewährleisten.

Im April 2016 nahm die Europäische Kommission eine Mitteilung (COM(2016) 197 final) über die Reformierung des gemeinsamen europäischen Asylsystems an. Angestrebt werden ein gerechtes und tragfähiges System für die Zuweisung von Asylbewerbern auf die EU-Mitgliedstaaten, die weitere Harmonisierung von Asylverfahren und die Schaffung einheitlicher Voraussetzungen in der EU und dadurch die Reduzierung von Faktoren, die irreguläre Sekundärbewegungen in der EU verursachen, sowie eine Stärkung des Mandats für die EU-Asylagentur.

Im Mai 2016 legte die Europäische Kommission ein erstes Reformpaket vor mit Vorschlägen für ein tragfähiges, gerechtes Dublin-System, (COM(2016) 270 final), zur Stärkung des Eurodac-Systems (COM(2016) 272 final) und zur Einrichtung einer Asylagentur der Europäischen Union (COM(2016) 271 final).

Im Juli 2016 legte die Europäische Kommission ein zweites Reformpaket zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems vor, beispielsweise für die Schaffung eines Neuansiedlungsrahmens der EU (COM(2016) 468 final) und eines gemeinsamen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes (COM(2016) 467 final) sowie eine Neufassung der Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (COM(2016) 465 final).

Siehe auch

Weitere Informationen von Eurostat

Veröffentlichungen

Daten kurz gefasst

Pressemitteilungen

Haupttabellen

Asylbewerber und erstmalige Asylbewerber – Monatliche Daten (gerundet) (tps00189)
Personen mit anhängigen Asylverfahren am Monatsende – Monatliche Daten (tps00190)
Asylbewerber und erstmalige Asylbewerber – Jährliche aggregierte Daten (gerundet) (tps00191)
Erstinstanzliche Entscheidungen über Asylanträge nach Art der Entscheidung – Jährliche aggregierte Daten (tps00192)
Endgültige Entscheidungen über Asylanträge – Jährliche Daten (tps00193)
Asylbewerber: mutmaßlich unbegleitete Minderjährige – Jährliche Daten (tps00194)

Datenbank

Asyl und Dublin-Statistiken (migr_asy)
Anträge (migr_asyapp)
Entscheidungen über Asylanträge und Neuansiedlung (migr_asydec)
Dublin-Statistiken (migr_dub)

Spezieller Bereich

Methodik / Metadaten

Quelldaten für die Tabellen und Abbildungen (MS Excel)

Weblinks

Fußnoten

  1. Die Gesamtzahl für die EU wird durch Aggregierung der Daten der Mitgliedstaaten ermittelt. Die Mitgliedstaaten geben die Zahl der Personen an, die in dem betreffenden Mitgliedstaat erstmals einen Asylantrag gestellt haben. Da es jedoch vorkommt, dass Personen in dem Bezugsjahr in mehreren Mitgliedstaaten einen internationalen Schutzstatus beantragen, kann der Gesamtwert für die EU solche Mehrfachanträge beinhalten. Aufgrund der jüngsten verfügbaren Dublin-Statistiken wird geschätzt, dass in dem Jahr etwa 6 % der Asylbewerber in der EU in mehreren EU-Mitgliedstaaten einen Asylantrag gestellt haben.
  2. Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates UNSCR 1244 und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo.
  3. In dieser Analyse werden nur die hinsichtlich der Zahl der Asylbewerber am stärksten vertretenen 30 Länder berücksichtigt.
  4. Seit dem Bezugsjahr 2014 werden Asylbewerber, deren Antrag abgelehnt wurde, weil sich ein anderer EU-Mitgliedstaat gemäß der Dublin-Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Prüfung ihres Asylantrags zuständig erklärt hat, nicht mehr in den Daten zu negativen Entscheidungen erfasst. Dadurch hat sich die Zahl der Ablehnungen verringert, und der Anteil der positiven Entscheidungen an den erstinstanzlichen Entscheidungen hat sich um schätzungsweise fünf Prozentpunkte erhöht.