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Archive:Statistiken über Asyl

Datenauszug am 2. März 2016 und am 20. April 2016. Neuste Daten: Weitere Informationen von Eurostat, Haupttabellen und Datenbank. Aktualisierung des Artikels geplant: Juni 2017.
Abbildung 1: Asylanträge
(Drittstaaten) in den Mitgliedstaaten der EU-28, 2005–15 (1)
(in Tsd.)
Quelle: Eurostat (migr_asyctz) und (migr_asyappctza)
Abbildung 2: Herkunftsländer der Asylbewerber
(aus Drittstaaten) in den Mitgliedstaaten der EU-28, 2014 und 2015
(Erstmalige Asylbewerber in Tsd.)
Quelle: Eurostat (migr_asyappctza)
Abbildung 3: Anzahl der Asylbewerber
(aus Drittstaaten) in den Mitgliedstaaten der EU-28, 2014 und 2015
(Erstmalige Asylbewerber in Tsd.)
Quelle: Eurostat (migr_asyappctza)
Tabelle 1: Fünf am stärksten repräsentierten Staatsangehörigkeiten der Asylbewerber
(Drittstaaten), 2015
(Zahl der erstmaligen Asylbewerber, gerundet)
Quelle: Eurostat (migr_asyappctza)
Abbildung 4: Altersverteilung der erstmaligen Asylbewerber
(aus Drittstaaten) in den EU- und EFTA-Mitgliedstaaten, 2015 (1)
(in %)
Quelle: Eurostat (migr_asyappctza)
Abbildung 5: Verteilung nach Status minderjähriger Asylbewerber
(aus Drittstaaten) in den EU- und EFTA-Mitgliedstaaten, 2015
(in %)
Quelle: Eurostat (migr_asyappctza) und (migr_asyunaa)
Abbildung 6: Anteil männlicher erstmaliger Asylbewerber
(Drittstaaten) in den Mitgliedstaaten der EU-28, 2015
(in %)
Quelle: Eurostat (migr_asyappctza)
Abbildung 7: Anzahl der erstinstanzliche und endgültige Entscheidungen über Asylanträge
(Drittstaaten), 2015
(in Tsd.)
Quelle: Eurostat (migr_asydcfsta) und (migr_asydcfina)
Abbildung 8: Verteilung erstinstanzlicher Entscheidungen über Asylanträge
(Drittstaaten), 2015 (1)
(in %)
Quelle: Eurostat (migr_asydcfsta)
Abbildung 9: Verteilung endgültiger Entscheidungen über Asylanträge
(Drittstaaten), 2015 (1)
(in %)
Quelle: Eurostat (migr_asydcfina)

In diesem Artikel werden die jüngsten Entwicklungen im Zusammenhang mit der Zahl der Asylbewerber und den Entscheidungen über Asylanträge in der Europäischen Union (EU) vorgestellt. Asyl ist eine Form des internationalen Schutzes, den ein Staat einer Person auf seinem Hoheitsgebiet gewährt. Asyl wird einer Person gewährt, die in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren Wohnsitz hat, keinen Schutz suchen kann, insbesondere aus Furcht vor Verfolgung aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Einstellung.

Wichtigste statistische Ergebnisse

Asylbewerber

Nach Spitzenwerten im Jahr 1992 (672 000 Anträge in der EU-15), als die EU-Mitgliedstaaten eine große Zahl von Asylbewerbern aus dem ehemaligen Jugoslawien aufnahmen, und erneut im Jahr 2001 (424 000 Anträge in der EU-27), fiel die Zahl der Asylanträge in der EU-27 in den nachfolgenden Jahren auf knapp 200 000 Anträge im Jahr 2006.

Betrachtet man nur die in Abbildung 1 dargestellten Anträge von Drittstaatsangehörigen, so erhöhte sich die Zahl der Asylanträge in der EU-27 und später in der EU-28 bis 2012 allmählich. Sie nahm danach rasch zu, und erreichte 2013 435 000, 2014 627 000 und fast 1,3 Mio. im Jahr 2015. Im Jahr 2015 wurden in der EU-28 fast doppelt so viele Asylanträge gestellt als 1992 in der EU-15.

Im Jahr 2015 betrug die Zahl der Asylerstantragsteller in der EU-28 66 000 und lag somit etwa 5 % unter der Gesamtzahl der Antragsteller. Unter einem Erstantragsteller auf internationalen Schutz ist eine Person zu verstehen, die in einem bestimmten EU-Mitgliedstaat zum ersten Mal einen Antrag auf Asyl stellt und daher Folgeantragsteller in dem betreffenden Mitgliedstaat ausschließt. An der Zahl der Erstantragsteller lässt sich somit genauer ablesen, wie viele neu eingetroffene Personen in dem betreffenden Mitgliedstaat internationalen Schutz beantragen.

Aus diesen neuesten Zahlen für 2015 ergibt sich im Vergleich zum Vorjahr einen Anstieg um beinahe 693 000 Erstantragsteller. Damit hat sich die Zahl der Erstantragsteller von 563 000 2014 auf knapp 1,26 Mio. im Jahr 2015 mehr als verdoppelt. Dieser Anstieg ist vor allem auf die höhere Zahl von Bewerbern aus Syrien, Afghanistan und dem Irak und in geringerem Ausmaß aus Albanien, dem Kosovo [1] (UNSCR 1244/99), und Pakistan (siehe Abbildung 2) zurückzuführen.

Die Zahl der Asylerstantragsteller aus Syrien stieg 2015 in den Mitgliedstaaten der EU-28 auf 363 000; dies entspricht fast 29 % aller Asylbewerber aus Drittstaaten. Afghanische Staatsangehörige stellten 14 % der Gesamtzahl, Iraker 10 %, Kosovaren und Albaner je 5 %, und Pakistanis 4 %. Der relativ höchste Anstieg aller Staatsangehörigkeitsgruppen von Asylbewerbern in der EU-28 im Jahr 2015 wurde im Vergleich zu 2014 für Menschen aus dem Irak verzeichnet. Eine erhebliche Zunahme ihres relativen Anteils ist für Asylbewerber aus zwei weiteren Ländern des Mittleren Ostens (Syrien und Iran), aus Afghanistan und Pakistan in Asien, Äthiopien in Afrika sowie Albanien und Kosovo im westlichen Balkan zu verzeichnen. Stark angestiegen ist auch die Zahl der Erstantragsteller mit unbekannter Staatsangehörigkeit. Der relativ größte Rückgang der Asylbewerber aus den wichtigsten Herkunftsländern wurde für Mali ermittelt, da die Zahl malischer Asylbewerber zwischen 2014 und 2015 um mehr als ein Drittel sank [2].

Die Zahl der Asylerstantragsteller in Deutschland stieg von 173 000 im Jahr 2014 auf 442 000 2015 (siehe Abbildung 3). Auch Ungarn, Schweden und Österreich meldeten sehr starke Zunahmen (jeweils um mehr als 50 000 zusätzliche Asylerstantragsteller) von 2014 auf 2015. Nach relativen Anteilen wurden die höchsten Zunahmen bei Asylerstantragstellern in Finnland (um mehr als das Neunfache), Ungarn (um mehr als das Vierfache) und Österreich (mehr als das Dreifache) registriert, während Belgien, Spanien, Deutschland, Luxemburg, Irland und Schweden einen Anstieg der Asylerstantragsteller um mehr als das Doppelte meldeten. Rumänien, Kroatien, Litauen, Slowenien und Lettland dagegen meldeten 2015 weniger Asylerstantragsteller als 2014.

Der Anteil Deutschlands an der Gesamtzahl der Asylbewerber in der EU-28 stieg von 31 % 2014 auf 35 % 2015. Zu den weiteren EU-Mitgliedstaaten, die einen erheblichen Anstieg ihres Anteils an der Gesamtzahl der Asylbewerber in der EU-28 meldeten, zählen Ungarn (um 6,6 Prozentpunkte auf 13,9 %), Österreich (um 2,2 Prozentpunkte auf 6,8 %) und Finnland (um 1,9 Prozentpunkte auf 2,6 %). Die Anteile Frankreichs und Italiens an der Gesamtzahl der Asylbewerber in der EU-28 fiel dagegen zwischen 2014 und 2015 um knapp 5 Prozentpunkte auf 5,6 % bzw. 6,6 %.

Tabelle 1 gibt einen Überblick über die fünf am stärksten repräsentierten Gruppen von Asylerstantragstellern (nach Staatsangehörigkeit) in den einzelnen Mitgliedstaaten der EU. In zwölf der 28 EU-Mitgliedstaaten stellten Syrer die höchste Zahl von Asylbewerbern, darunter 159 000 Bewerber in Deutschland (dies war 2015 die höchste Zahl von Asylbewerbern aus einem einzigen Land in einem der EU-Mitgliedstaaten), 64 000 Asylbewerber in Ungarn und 51 000 in Schweden. Rund 46 000 afghanische Asylbewerber wurden In Ungarn, 41 000 in Schweden und 31 000 in Deutschland erfasst. Um Asyl bewarben sich in Deutschland auch 54 000 Albaner, 33 000 Kosovaren und 30 000 Iraker. Kein anderer EU-Mitgliedstaat nahm 2015 30 000 oder mehr Asylbewerber mit derselben Staatsangehörigkeit auf.

Mehr als vier von fünf Asylerstantragstellern des Jahres 2015 (83 %) in der EU-28 waren unter 35 Jahre alt (siehe Abbildung 4); auf die Gruppe der 18- bis 34-Jährigen entfiel gut die Hälfte (53 %) der Gesamtzahl der Erstantragsteller, die Gruppe der Minderjährigen im Alter unter 18 Jahren machte hingegen fast ein Drittel (29 %) der Antragsteller aus.

Diese Altersverteilung der Asylbewerber war in beinahe allen EU-Mitgliedstaaten die Norm, wobei der größte Anteil der Antragsteller in der Regel auf die Gruppe der 18- bis 34-Jährigen entfiel. Die Ausnahme von dieser Regel stellt Polen dar: Dort war Anteil der Asylbewerber im Alter unter 14 Jahren größer (42 %).

Als unbegleitete Minderjährige gelten Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Begleitung eines für sie verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaates einreisen oder die ohne Begleitung im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats zurückgelassen werden. Den neuesten verfügbaren Daten zufolge sind 2015 in der EU-28 88 700 Asylanträge von unbegleiteten Minderjährigen gestellt worden, wobei 23.1 % der Minderjährigen ohne Begleitung waren. In den meisten EU-Mitgliedstaaten betrug der Anteil der unbegleiteten Minderjährigen, die einen Asylantrag stellten, 2015 weniger als 50 %, wobei dies auf Schweden, Portugal und Italien nicht zutraf.

Aus der Verteilung der Asylbewerber nach Geschlecht lässt sich ersehen, dass mehr Männer als Frauen Asyl suchten. In den jüngeren Altersgruppen waren 55 % aller Asylbewerber 2015 männlichen Geschlechts. Bei den Asylbewerbern in den Altersgruppen der 14– bis 17-Jährigen bzw. der 18– bis 34-Jährigen war die Geschlechterverteilung ungleichmäßiger – hier waren ungefähr 80 % der Bewerber männlich. In der Altersgruppe der 35–64-Jährigen hingegen fiel dieser Anteil auf zwei Drittel. Am ausgewogensten war in der gesamten EU-28 die Geschlechterverteilung in der Gruppe der Asylbewerber über 65, in der 2015 mehr weibliche als männliche Antragssteller vertreten waren; allerdings ist diese Gruppe relativ klein und stellte nur 0,6 % aller Erstantragsteller.

Entscheidungen über Asylanträge

Daten zu Entscheidungen über Asylanträge stehen für zwei Instanzebenen zur Verfügung: erstinstanzliche Entscheidungen und endgültige Entscheidungen bei Berufungen oder anderen Rechtsmitteln.

2015 ergingen in den EU-Mitgliedstaaten insgesamt 593 000 erstinstanzliche Entscheidungen. Die bei weitem größte Zahl an Entscheidungen wurde 2015 mit über 40 % aller erstinstanzlichen Entscheidungen in der EU-28 in Deutschland getroffen (siehe Abbildung 7). Darüber hinaus ergingen in Deutschland 183 000 endgültige Entscheidungen, was ebenfalls dem bei weitem höchsten Anteil (51 %) entspricht.

Den Abbildungen 8 und 9 sind Analysen der Ergebnisse der erstinstanzlichen und endgültigen Entscheidungen zu entnehmen. Der Flüchtlingsstatus Flüchtling und der subsidiäre Schutzstatus sind zwar nach EU-Recht definiert, die humanitären Gründe unterliegen jedoch einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und finden nicht in allen EU-Mitgliedstaaten Anwendung.

2015 wurde über die Hälfte (52 %) [3] der Asylanträge in der EU-28 in der ersten Instanz positiv beschieden, d. h. es wurde der Status eines Flüchtlings, ein subsidiärer Schutzstatus oder ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen zuerkannt (siehe Abbildung 8). Bei erstinstanzlichen Entscheidungen bestanden ca. 75 % aller in der EU-28 im Jahr 2015 erteilten positiven Bescheide in der Gewährung eines Flüchtlingsstatus. Bei endgültigen Entscheidungen fiel dieser Anteil mit 69 % etwas niedriger aus.

2015 wurde in der EU-28 insgesamt 229 000 Personen ein Flüchtlingsstatus und 56 000 Personen ein subsidiärer Schutzstatus gewährt; 22 000 erhielten einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen.

Der höchste Anteil positiver erstinstanzlicher Asylentscheidungen entfiel 2015 auf Bulgarien (91 %), gefolgt von Malta, Dänemark und den Niederlanden. In Lettland, Ungarn und Polen dagegen lag die Quote erstinstanzlicher Ablehnungsbescheide bei über 80 %.

Bei den (aufgrund einer Berufung oder eines anderen Rechtsmittels) ergangenen, endgültigen Bescheiden fiel der Anteil positiver Bescheide 2015 in der EU-28 erheblich geringer aus (14 %; siehe Abbildung 9) als bei den erstinstanzlichen Entscheidungen. Etwa 25 700 Menschen in der EU-28 erhielten (aufgrund einer Berufung oder eines anderen Rechtsmittels) positive endgültige Bescheide, wobei 16 700 dieser Menschen Flüchtlingsstatus, 4 600 ein subsidiärer Schutzstatus und weiteren 4 400 Menschen ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen gewährt wurde.

Hohe Anteile positiver endgültiger Asylentscheidungen waren 2015 in Italien (82 %) und Finnland (67 %) zu verzeichnen, während Bulgarien, die Niederlande und Österreich als einzige weitere EU-Mitgliedstaaten Anteile positiver Entscheidungen von über 50 % aufwiesen. Auf Estland, Litauen und Portugal entfielen die höchsten Anteile endgültiger Ablehnungen, wobei in Portugal alle endgültigen Entscheidungen negativ waren.

Datenquellen und Datenverfügbarkeit

Eurostat erstellt Statistiken über verschiedene Aspekte internationaler Wanderungsströme. Zwischen 1986 und 2007 wurden Daten über Asyl auf der Grundlage eines Gentlemen’s Agreement erfasst. Seit 2008 werden die Daten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 an Eurostat übermittelt; dies gilt auch für die Erhebung der meisten der in diesem Artikel vorgestellten Statistiken.

Die Übermittlung der Daten an Eurostat erfolgt monatlich (Statistiken über Asylanträge), vierteljährlich (erstinstanzliche Entscheidungen) oder jährlich (endgültige Entscheidungen aufgrund von Berufungen oder anderen Rechtsmitteln, Wiedereingliederung und unbegleitete Minderjährige). Grundlage der Statistiken sind administrative Quellen, die Übermittlung an Eurostat erfolgt durch statistische Stellen, Innenministerien oder damit zusammenhängende Einwanderungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten.

Bei der Analyse von Statistiken über Asyl sind zwei Kategorien von Personen zu berücksichtigen. Die erste Kategorie umfasst Asylbewerber, die einen Antrag gestellt haben (Asylantrag) und deren Anspruch von der zuständigen Behörde geprüft wird. Die zweite Kategorie umfasst Personen, die nach Prüfung ihres Antrags als Flüchtlinge anerkannt wurden oder denen ein anderer internationaler Schutzstatus (subsidiärer Schutzstatus), ein Schutzstatus nach nationalem Recht mit Bezug auf internationalen Schutz (Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen) gewährt wurde oder denen kein Anspruch auf Schutzstatus gleich welcher Art zuerkannt wurde.

Seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 sind Statistiken im Zusammenhang mit Entscheidungen über Asyl in unterschiedlichen Stufen des Asylverfahrens verfügbar. Bei den erstinstanzlichen Entscheidungen handelt es sich um Entscheidungen der zuständigen Behörden, die als erste Instanz des administrativen/juristischen Asylverfahrens im Zielland gelten. Als Endentscheidungen bei Berufungen oder anderen Rechtsmitteln werden dagegen Entscheidungen in der letzten Instanz des administrativen/juristischen Asylverfahrens als Ergebnis eines von einem in der vorherigen Verfahrensstufe abgewiesenen Asylbewerber eingelegten Rechtsmittels bezeichnet. Da die Asylverfahren und die Zahl/die Ebenen der Entscheidungsgremien in den Mitgliedstaaten unterschiedlich ausfallen, kann der endgültige Bescheid, je nach den nationalen Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren, eine Entscheidung des obersten nationalen Gerichtes sein. In der angewandten Methodik heißt es jedoch, dass sich der Begriff „endgültige Entscheidung“ auf die tatsächlich in der Mehrzahl der Fälle getroffene „endgültige Entscheidung“ beziehen sollte. Eine solche Entscheidung liegt vor, wenn alle üblichen Einspruchsmöglichkeiten ausgeschöpft sind und die Entscheidung nicht mehr inhaltlich, sondern nur noch aus verfahrensrechtlichen Gründen angefochten werden kann.

Kontext

Die Genfer Konvention von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (in der Fassung des New Yorker Protokolls von 1967) bestimmt seit über 60 Jahren, welche Personen als Flüchtlinge gelten; das darin festgelegte gemeinsame Flüchtlingskonzept bildet seitdem einen der Eckpfeiler für die Entwicklung eines gemeinsamen Asylsystems in der EU.

Seit 1999 arbeitet die EU daran, eine gemeinsame europäische Asylregelung in Übereinstimmung mit der Genfer Konvention und anderen anwendbaren internationalen Instrumenten zu schaffen. Es wurde eine Reihe von Richtlinien in diesem Bereich entwickelt. Die vier wichtigsten Asyl-Rechtsvorschriften – die alle unlängst neu gefasst wurden – sind nachfolgend aufgeführt:

  • die Anerkennungs-Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz;
  • die Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU über gemeinsame Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft;
  • die Richtlinie über Aufnahmebedingungen 2013/33/EU zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten;
  • die Dublin-Verordnung (EU) 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen (Angehöriger eines Nichtmitgliedstaates) oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist.

Das Haager Programm wurde von den europäischen Staats- und Regierungschefs am 5. November 2004 angenommen. Darin wird das Konzept eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) (auf Englisch) vorgelegt. Insbesondere enthält das Programm die Forderung nach der Einrichtung gemeinsamer Asylverfahren und eines unionsweit geltenden einheitlichen Status für diejenigen, denen Asyl oder ein subsidiärer Schutzstatus gewährt wird. Im Juni 2008 legte die Europäische Kommission eine künftige Asylstrategie (KOM(2008) 360 endg.) vor, in der folgende drei Pfeiler des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems enthalten sind:

  • stärkere Harmonisierung der Schutzstandards mittels einer weiteren Angleichung des Asylrechts der EU-Mitgliedstaaten;
  • funktionierende und allseits geförderte praktische Zusammenarbeit;
  • mehr Solidarität und Verantwortung im Verhältnis der EU-Mitgliedstaaten zueinander sowie zwischen der EU und Drittstaaten.

In Anbetracht dessen legte die Kommission 2009 einen Legislativvorschlag zur Einrichtung eines europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) vor. Das EASO unterstützt die EU-Mitgliedstaaten dabei, eine kohärentere und gerechtere Asylpolitik umzusetzen. Darüber hinaus stellt das Büro technische und operationelle Unterstützung für die EU-Mitgliedstaaten bereit, in denen die Belastung besonders groß ist (mit anderen Worten, diejenigen EU-Mitgliedstaaten, die eine besonders hohe Zahl von Asylbewerbern aufnehmen). Das EASO ist seit Juni 2011 voll funktionsfähig und baut seitdem seine Kapazitäten, seine Tätigkeiten und seinen Einfluss in Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission und dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (auf Englisch) (UNHCR) aus.

Im Mai 2010 legte die Europäische Kommission einen Aktionsplan für unbegleitete Minderjährige (KOM(2010) 213 endg.) vor, bei denen es sich um die am stärksten betroffenen und schutzbedürftigsten Opfer im Zuge der Migration handelt. Der Plan zielt auf einen koordinierten Ansatz ab und verpflichtet alle EU-Mitgliedstaaten zur Gewährung hoher Aufnahme-, Schutz- und Unterstützungsnormen für unbegleitete Minderjährige. Als Ergänzung zu diesem Aktionsplan legte das Europäische Migrationsnetzwerk eine umfassende EU Studie zur Aufnahme, Rückkehr, Integration und Anzahl unbegleiteter Minderjähriger in der EU (auf Englisch) vor.

Im Dezember 2011 nahm die Europäische Kommission eine Mitteilung über „verstärkte EU-interne Solidarität im Asylbereich“ (KOM(2011) 835 endg.) an. Die Mitteilung zielt darauf ab, dass die praktische, technische und finanzielle Zusammenarbeit gestärkt und die Aufgabenteilung sowie die Instrumente zur Steuerung des Asylsystems unter Einsatz folgender Maßnahmen verbessert werden:

  • Einführung eines Evaluierungs- und Frühwarnmechanismus zur Erkennung und Behandlung aufkommender Probleme;
  • Steigerung der Effektivität des EASO in seiner unterstützenden Funktion;
  • Erhöhung der Mittelausstattung und ihre flexiblere Handhabung, unter Berücksichtigung bedeutender Fluktuationen in der Zahl von Asylbewerbern;
  • Entwicklung und Förderung der Umsiedlung von Begünstigten des internationalen Schutzes zwischen verschiedenen EU-Mitgliedstaaten.

Die den größten Teil des Jahres 2015 und das erste Quartal des Jahres 2016 prägende Flüchtlingskrise veranlasste die Europäische Kommission, ein proposals Soforthilfeinstrument für schnellere Krisenreaktion innerhalb der EU vorzuschlagen. Im Rahmen dieses Instruments werden ca. 700 Mio. EUR an Hilfen (über ein Zeitraum von drei Jahren) zur Abwendung einer humanitären Krise und rascheren Versorgung von Flüchtlingen in der EU mit Nahrung, Obdach und medizinischer Diensten bereitgestellt.

Siehe auch

Weitere Informationen von Eurostat

Veröffentlichungen

Data in focus - Daten kurz gefasst

Pressemitteilungen

Haupttabellen

Asylbewerber und erstmalige Asylbewerber - Monatliche Daten (tps00189)
Personen mit anhängigen Asylverfahren am Monatsende - Monatliche Daten (tps00190)
Asylbewerber und erstmalige Asylbewerber - jährliche aggregierte Daten (tps00191)
Erstinstanzliche Entscheidungen über Asylanträge nach Art der Entscheidung - jährliche aggregierte Daten (tps00192)
Endgültige Entscheidungen über Asylanträge - jährliche Daten (tps00193)
Asylbewerber: mutmaßlich unbegleitete Minderjährige - jährliche Daten (tps00194)

Datenbank

Asyl und Dublin-Statistiken (migr_asy)
Anträge (migr_asyapp)
Entscheidungen über Asylanträge und Neuansiedlung (migr_asydec)
Dublin-Statistiken (migr_dub)

Spezieller Bereich

Methodik / Metadaten

Quelldaten für die Tabellen und Abbildungen (MS Excel)

Weblinks

Hinweise

  1. Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo.
  2. In dieser Analyse werden nur die nach Anzahl der Asylbewerber stärksten 30 Länder berücksichtigt.
  3. Seit dem Bezugsjahr 2014 werden Asylbewerber, deren Anträge auf der Grundlage abgelehnt wurden, dass ein anderer EU-Mitgliedstaat die Verantwortung für die Prüfung ihrer Asylanträge gemäß der „Dublin“-Verordnung (EU) Nr. 604/2013 übernommen hat, nicht in die Daten über negative Entscheidungen einbezogen. Dadurch ist die Zahl der Ablehnungen gesunken. Infolgedessen hat der Anteil der positiven Entscheidungen an den erstinstanzlichen Entscheidungen um schätzungsweise 5 Prozentpunkte zugenommen.