Rechtsrahmen - Öffentlich-rechtlicher Rundfunk
Öffentlich-rechtlicher Rundfunk
Öffentlich-rechtliche Rundfunksender sind solche mit einem öffentlichen Auftrag.
Die konkrete Ausgestaltung dieses Auftrags fällt in die Kompetenz der Mitgliedstaaten, welche auf nationaler, regionaler oder auf lokaler Ebene entscheiden können. Solch ein Auftrag muss mit dem Ziel übereinstimmen, die demokratischen, sozialen und kulturellen Belange einer bestimmen Gesellschaft zu erfüllen und Pluralismus zu gewährleisten, einschließlich kultureller und sprachlicher Vielfalt. Um diesem Auftrag nachzukommen, erfolgt eine Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Sender durch Rundfunkgebühren oder direkte staatliche Beihilfen.
Das Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten legt die jeweiligen Kompetenzen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten in diesem Bereich fest. Die Aufgabe der Kommission ist es nachzuprüfen, ob die Mitgliedstaaten die Bestimmungen des Vertrages einhalten, insbesondere die Vorschriften über staatliche Beihilfen auf diesem Gebiet. Die Grundsätze sind in der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (2001) dargelegt.
Die überarbeitete Mitteilung wurde am 2. Juli 2009 angenommen.
Die neue Mitteilung legt ein verstärktes Augenmerk auf die
Rechenschaftspflicht und eine wirksame Kontrolle auf einzelstaatlicher Ebene,
was eine transparente Evaluierung der Gesamtauswirkungen öffentlich finanzierter
neuer Mediendienste miteinschließt.
Die wichtigsten Änderungen betreffen: die Vorabprüfung relevanter von den
öffentlich-rechtlichen Rundfunksendern gestarteter neuer Dienste (Abwägung der
Marktauswirkungen solcher neuer Dienste mit ihrem Wert für die Allgemeinheit);
Klarstellungen bezüglich der Aufnahme von entgeltpflichtigen Diensten in den
öffentlichen Auftrag; wirksamere Kontrolle von Überkompensierungen und
Überwachung der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags auf
einzelstaatlicher Ebene.