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SAM-105 Fleisch, gefroren |
| Fleisch, gefroren | |
| Definition (Liste der unter diese Karte fallenden HS-Codes) |
Gefrorenes Fleisch als ganze oder halbe Tierkörper, Viertel oder Teile und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, auch geschnitten, zerkleinert oder gemahlen, von Tieren aller Art (außer Fisch, Krebstieren, Weichtieren und sonstigen wirbellosen Wassertieren). Zu nicht gefrorenem Fleisch siehe spezifische Karte „Fleisch, nicht gefroren“. Zu Erzeugnissen in Einzelpackungen siehe spezifische Karte „Einzelhandelspackungen und Enderzeugnisse“. |
| Fleisch, gefroren | |
| Empfohlener Mindestumfang pro Endprobe | Für chemische Analysen: 1 kg. Für morphologische Analysen: ein Stück (Erzeugnisse der HS-Positionen 020110, 020120, 020311, 020410, 020421). Sonstige HS-Positionen: mindestens zwei Stücke oder ein Karton (mit mindestens sechs Stücken). Der Verordnung (EG) Nr. 765/2002 der Kommission unterliegende Erzeugnisse (HS-Position 020230): zwei Kartons. |
| Geltende Normen (ISO- und EU-Normen) und maßgebliche Rechts-vorschriften | Fleisch der HS-Position 020130:
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| Benötigte Ausrüstung | |
| Empfohlene Probenahmegeräte je nach Methode |
Es werden nur allgemeine Werkzeuge benötigt. |
| Für Probenahmen zu verwendende Behälter |
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| Sicherheitsmaßnahmen und Risikobewertung |
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| Probenahmeplan | |
| Art der Sendung | Verfahren |
| Sendungen zur Zollabfertigung | Die Sammelprobe besteht aus einer angemessenen Zahl von Einzelproben. Wenn Sie sich vergewissert haben, dass es sich um eine homogene Sendung handelt, kann in der Regel eine Sammelprobe als repräsentativ für die Erzeugnisse genommen werden, die unter eine Zollanmeldung fallen. |
| Allgemeine Bemerkung | Nehmen Sie nach Möglichkeit vollständige Packungen als Proben. Nehmen Sie bei der Probenahme von Schüttgut keine kleinen Stücke (Späne oder Splitter) als Proben. Schneiden Sie ein ausreichend großes Stück ab und sorgen Sie dafür, dass auf der Oberfläche der Probe keine Feuchtigkeit kondensiert. Versuchen Sie nicht, Sammelproben zu erstellen. Siehe Probenahmeverfahren für Gefrorene Erzeugnisse in den Allgemeinen Grundsätzen
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| Schlachtkörper und Stücke der HS-Positionen 020110, 020120, 020311, 020410, 020421 |
Eine Probe wird als repräsentativ für die Waren betrachtet, auf die sich die betreffende Zollanmeldung bezieht. |
| Rindfleisch (HS-Position 020130), im Zusammenhang mit Ausfuhrerstattungen geprüft. |
Zwei getrennte Kartons, aus verschiedenen Bereichen dort aus der Sendung entnommen, wo das höchste Risiko gegeben ist. |
| Sonstige Erzeugnisse der HS-Position 02: Karton/Packung mit Stücken mit einem Gewicht von bis zu 4 kg. |
Ein vollständiger Karton/eine vollständige Packung mit mindestens sechs Stücken. |
| Sonstige Erzeugnisse der HS-Position 02: Karton/Packung mit Stücken mit einem Gewicht von über 4 kg. |
Zwei vollständige Stücke. |
| Erzeugnisse, gewürzt, umhüllt, getunkt oder mariniert | Bei umhüllten, getunkten oder marinierten Fleischerzeugnissen ist darauf zu achten, dass die Umhüllung bei der Probenahme nicht entfernt oder beschädigt wird. Gegebenenfalls muss ein voller Karton, gleich welcher Größe, entnommen werden, damit die Probe repräsentativ ist. |
| Probenhandhabung | |
| Allgemeine Anmerkungen |
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| Probenahmeformular |
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| Transport |
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| Lagerung |
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| Fleisch, gefroren (Liste anzeigen) | |
| HS-Position | Beschreibung |
| Neufassungen | ||
| Fassung | Datum | Änderungen |
| 1.0 | 12.10.2012 | Erste Fassung |
| 1.1 | 15.07.2021 | New format and small modifications |