1. Was ist Asbest?

Asbest ist ein natürlich vorkommendes Mineral, dessen Fasern in dünne, beständige Fäden zerteilt werden können. In vielen Wirtschaftszweigen wurde Asbest in großem Umfang verwendet, weil die Fasern für die Isolation bestens geeignet sind (hitze-, feuer- und chemikalienbeständig und für elektrischen Strom nicht durchlässig). Es wird oft verwendet, um Zement und andere Materialien zu verstärken.

Asbest ist jedoch ein besonders gefährlicher Stoff (der in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen als karzinogener Stoff der Kategorie 1A eingestuft wird). Werden Erzeugnisse, die Asbest enthalten, bearbeitet, kann dies zum Einatmen winziger Fasern führen, was mit der Zeit zu Erkrankungen wie Asbestose, Mesotheliom und anderen Krebsarten führen kann.



2. Welche Typen sind zu unterscheiden?

Es gibt folgende Typen von Asbest:
Krokydolith und Amosit sind die beiden gefährlichsten Asbestformen – sie stellen die größte Gefahr für die Gesundheit dar, wenn ihre Fasern eingeatmet werden. Krokydolith wurde in den 1970er Jahren schrittweise vom Markt genommen. In älterem Gebäuden ist Krokydolith jedoch weiterhin vorhanden.

Denken Sie daran: Asbest ist unschädlich, solange das Material nicht bearbeitet wird. Gefährlich wird Asbest erst dann, wenn das Material geschnitten, angebohrt oder in sonstiger Weise beschädigt wird.



3. Wo kann Asbest vorkommen?

Asbest ist in manchen Gebäuden immer noch als Isoliermaterial vorhanden; außerdem wurde Asbest in Bremsbelägen sowie zur Isolierung von Leitungen und von Heizkesseln (z. B. auf Schiffen) verwendet. Manchmal ist Asbest noch in älteren Gebäuden zu finden, wird im Zuge von Erneuerungsmaßnahmen jedoch entfernt. Da heute weniger gefährliche Alternativen verfügbar sind, wird Asbest mittlerweile nur selten verwendet. In älteren Gebäuden, in denen Sie Ihrer Tätigkeit nachgehen oder die Sie vielleicht aufsuchen (z. B. in Brennereien), sowie auf Schiffen (insbesondere aus Nicht-EU-Ländern) kann Asbest noch vorkommen.



4. Welche Schäden können verursacht werden?

Asbest ist nur dann gefährlich, wenn das Material zerteilt wird und Asbestfasern als Asbeststaub in die Luft freigesetzt werden. Werden diese Fasern eingeatmet, können sie schwere Krankheiten verursachen. Bei geringer Exposition gegenüber Asbest sind diese Erkrankungen jedoch sehr selten. Im Wesentlichen entstehen diese Erkrankungen bei Menschen, die regelmäßig mit Asbest arbeiten oder gearbeitet haben.
Mit Asbest zusammenhängende Erkrankungen entwickeln sich über lange Zeiträume. Manchmal treten die Symptome einer Asbestose erst nach 10 - 20 Jahren auf, und auf Asbest zurückzuführende Krebserkrankungen können noch nach 40 Jahren entstehen.



5. Sind alle Asbestfasern gefährlich?

Das hängt von verschiedenen Umständen ab. Der kritische Faktor ist die Größe der Fasern. Sie müssen einerseits klein genug sein, um eingeatmet werden zu können, und andererseits zu groß, um ausgeatmet zu werden. Daher sind Krokydolith- und Amositfasern im Allgemeinen am gefährlichsten. Gefährliche Fasern werden in der Richtlinie 2009/148/EG definiert; es ist aber sicherer, davon auszugehen, dass alle Asbestfasern gefährlich sind! Sie sind jedoch nur dann gefährlich, wenn sie eingeatmet werden – es gibt keine Belege für Krankheiten, die durch eine mit Asbest verunreinigte Wasserversorgung ausgelöst werden.



6. Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit Asbest

Mit der Richtlinie 1999/77/EG wurde jegliche Verwendung von Asbest mit Wirkung zum 1. Januar 2005 verboten. Darüber hinaus sind nach der Richtlinie 2003/18/EG die Gewinnung sowie die Herstellung und die Verarbeitung von Asbesterzeugnissen untersagt.

Die größte Gefahr stellt die Asbestexposition bei Abbruch- und Asbestsanierungsarbeiten sowie bei Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten dar.

Die Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz enthält strenge Vorschriften zur Kontrolle der Exposition gegenüber allen Arten von Asbest in jeglicher Form.

Nach Artikel 8 muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass kein Arbeitnehmer einer Asbestfaserkonzentration in der Luft von mehr als 0,1 Fasern pro cm3 ausgesetzt wird, berechnet als gewichteter Mittelwert für einen Referenzzeitraum von acht Stunden (TWA). Tätigkeiten, die einen unmittelbaren Umgang mit Asbest beinhalten, sind der zuständigen nationalen Behörde zu melden.

Informieren Sie sich bitte auch über die für Sie geltenden nationalen Rechtsvorschriften.



7. Wie können die bestehenden Risiken reduziert werden?

Wenn Sie in Umgebungen arbeiten müssen, in denen Sie ein Vorkommen von Asbeststaub befürchten, beachten Sie die folgenden Punkte:
Falls es notwendig ist, Asbest zu transportieren, muss dies durch einen Auftragnehmer erfolgen, der über eine entsprechende Genehmigung verfügt. Sie sollten unter keinen Umständen versuchen, Asbest selbst zu entfernen. Nach Gebrauch müssen Sie jegliche Kleidung etc., die durch Asbeststaub verunreinigt ist oder sein könnte, in einen gekennzeichneten Kunststoffbeutel verpacken. Ihre Behörde muss mit einer Wäscherei Vereinbarungen über die Reinigung der Kleidung treffen; durch Asbest verunreinigte Kleidung darf ausschließlich von Spezialwäschereien gereinigt werden.

Denken Sie daran: Risiken sollten möglichst von vornherein vermieden werden. Wenn Sie also wissen, dass eine Umgebung mit Asbest belastet ist, halten Sie sich fern.



8. Was ist zu tun, wenn ich annehme, dass ich mit Asbest in Berührung gekommen bin?

Informieren Sie sich über die in Ihrem Land vorgeschriebenen Verfahren. Es empfiehlt sich jedoch, dass ein Fachbetrieb für Asbeststoffe die Atmosphäre in der Umgebung prüft, bei der ein Kontaminationsverdacht besteht. Wenn pro Milliliter Luft mehr als 0,1 alveolengängige Fasern über einen kontinuierlichen Zeitraum von vier Stunden (d. h. in der Hälfte des nach den geltenden Rechtsvorschriften zulässigen Zeitraums) nachgewiesen werden, sind umgehend geeignete Maßnahmen zu treffen. Informieren Sie sich in Ihren lokalen Leitlinien über die Meldung von Expositionen und über anschließend zu treffende Maßnahmen, nach denen verlängerte Aufbewahrungsfristen für Aufzeichnungen (bis zu 40 Jahren) sowie regelmäßige ärztliche Kontrollen (alle zwei Jahre) vorgesehen sein könnten.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Rechtsvorschriften und Leitlinien Ihrer nationalen Verwaltung.
In diesem Abschnitt soll in allgemeiner Form darauf hingewiesen werden, dass Untersuchungs- und Probenahmeverfahren mit Risiken verbunden sein können. Außerdem soll daran erinnert werden, dass Sie geeignete Schutzausrüstungen verwenden und angemessene Vorsorgemaßnahmen treffen sollten.


Neufassungen
FassungDatumÄnderungen
1.012.10.2012Erste Fassung
1.11.11.2019Aktualisierung – Änderungen am Text
1.215.7.2021Aktualisierung – Änderungen am Text