Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1164/1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds sieht vor, dass „Vorhaben [...] entsprechend den Ergebnissen der Begleitung und Bewertung anzupassen [sind]“. In Artikel F Absatz 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1164/1994 heißt es: „Auf der Grundlage der Ergebnisse der Begleitung und unter Berücksichtigung der Bemerkungen des Begleitausschusses passt die Kommission – gegebenenfalls auf Vorschlag des betreffenden Mitgliedstaats – das ursprünglich genehmigte Volumen und die ursprünglich genehmigten Modalitäten für die Gewährung der Finanzbeteiligung sowie den vorgesehenen Finanzierungsplan an.