Straßburg: Plenartagung des Europäischen Parlaments
Laut Agenda beginnt der letzte Sitzungstag mit Debatten zur versprochenen Überarbeitung der EU-Tierschutzvorschriften und die tierschutzbezogenen europäischen Bürgerinitiativen. Die Kommission gibt eine Erklärung ab zur Rückgabe des von Russland widerrechtlich angeeigneten rumänischen Nationalschatzes. Es folgen Abstimmungen zum Schutz des gewerblichen Eigentums. Abstimmungen zur Änderung der Richtlinien zu Berichtspflichten in den Bereichen Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, Außenlärm, Patientenrechte und Funkanlagen, zum Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft betreffend den freien Datenverkehr und zum Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Albanien über die operativen Tätigkeiten der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Albanien stehen ebenfalls auf der Agenda. Abschließend folgt eine Abstimmung zur Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs – Carlo Alberto Manfredi Selvaggi. Weitere Informationen hier.
Luxemburg: EuGH-Urteil zu Steuern auf Tabakwaren
Die f6 Cigarettenfabrik stellt Tabakwaren her. Sie entwickelte Tabakstränge, die in ein batteriebetriebenes Heizgerät eingeführt und erhitzt werden. Dadurch entstehe ein nikotinhaltiges Aerosol, das von dem Konsumenten über ein Mundstück inhaliert wird. Durch das Erhitzen des Tabaks unterhalb seiner Verbrennungstemperatur solle der Gehalt an gesundheitsschädlichen Stoffen in dem erzeugten Dampf im Vergleich zu herkömmlichem Zigarettenrauch erheblich reduziert werden. Nach den bis zum 31. Dezember 2021 geltenden deutschen Vorschriften wurde die Höhe der auf erhitzten Tabak zu entrichtenden Steuer auf der Grundlage der Berechnung für Pfeifentabak bestimmt. Der deutsche Gesetzgeber bestimmte jedoch, dass diese Summe ab Januar 2022 um einen Betrag erhöht werde, den er ausdrücklich als „Zusatzsteuer“ bezeichnet. Die f6 Cigarettenfabrik stellt die Rechtmäßigkeit der zusätzlichen Steuer in Abrede. Sie erhob daher beim Finanzgericht Düsseldorf Klage auf Aufhebung der neuen Besteuerung. Das Finanzgericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob das Unionsrecht einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats über die Erhebung der Tabaksteuer für erhitzten Tabak entgegensteht, die hinsichtlich der Berechnung der Steuer vorsieht, dass neben einem Steuersatz für Pfeifentabak eine Zusatzsteuer erhoben wird. Generalanwalt Rantos schlug dem Gerichtshof in seinen Schlussanträgen vor zu entscheiden, dass eine solche nationale Regelung mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Ansprechpartner für die Presse beim EuGH hier. Weitere Informationen hier.
Luxemburg: EuGH-Urteil zur Vorfälligkeitsentschädigung aus einem Darlehensvertrag
Zwei Personen schlossen im Januar 2019 mit der VR Bank Ravensburg-Weingarten einen Immobiliar-Verbraucherkreditvertrag zum Zweck des Erwerbs einer Eigentumswohnung ab. Der Sollzinssatz des Darlehens ist nach dem geschlossenen Vertrag bis 30.01.2029 gebunden. Der Vertrag enthält Bestimmungen über die vorzeitige Rückzahlung und die Vorfälligkeitsentschädigung. Mit Kaufvertrag vom 19.05.2020 veräußerten die Personen die vermietete Immobilie und kündigten den Darlehensvertrag zum 30.06.2020. Die VR Bank Ravensburg-Weingarten teilte ihren Vertragspartnern mit Schreiben vom 09.06.2020 die von ihr bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens zum 30.06.2020 geforderte Vorfälligkeitsentschädigung mit. Die Betroffenen bezahlten diese Vorfälligkeitsentschädigung. Mit Schreiben vom 19.04.2021 forderten sie die VR Bank Ravensburg-Weingarten zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung auf und machen mit einer Klage vor dem Landgericht Ravensburg die Rückzahlung dieses Betrags geltend. Die VR Bank Ravensburg-Weingarten setzt dem die Rechtsprechung des BGH entgegen, welcher zufolge ein Kreditgeber Anspruch auf den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden habe, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schulde. Das Landgericht Ravensburg möchte nun vom Gerichtshof wissen, ob der unionsrechtliche Begriff der „angemessenen und objektiven Entschädigung für die möglicherweise entstandenen, unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits zusammenhängenden Kosten“ dahingehend auszulegen ist, dass die Entschädigung auch den entgangenen Gewinn des Kreditgebers, insbesondere die ihm infolge der vorzeitigen Rückzahlung entgehenden zukünftigen Zinszahlungen erfasst. Ansprechpartner für die Presse beim EuGH hier. Weitere Informationen hier.
Weitere Termine der Woche in der EU-Terminvorschau.