Mittwoch, 25. März
Per Videokonferenz: Austausch der Landwirtschaftsminister über Coronakrise
Die Landwirtschaftsminister EU beraten am Nachmittag gemeinsam mit EU-Landwirtschaftskommissar Janusz Wojciechowski über die Auswirkungen des Ausbruchs von COVID-19 auf den Agrar‑ und Fischereisektor. Weitere Informationen auf den Seiten des Rates .
Donnerstag, 26. März
Per Videokonferenz: EU-Staats- und Regierungschefs zur Ausbreitung des Coronavirus
Der für den 26. und 27. März geplante Europäische Rat in Brüssel findet mit Blick auf die COVID-19-Krise nicht statt. Die Staats- und Regierungschefs beraten stattdessen regelmäßig per Videokonferenz über die weitere, gemeinsame Reaktion der EU. Sie haben zuvor bereits am 10. März und am 17. März per Videokonferenz gesprochen. Die Beratungen beginnen um 15 Uhr, im Anschluss findet eine Pressekonferenz statt, die live auf EbS übertragen wird. Weitere Informationen auf den Seiten des Rates und auf Twitter bei EU-Ratspräsident Charles Michel @eucopresident und seinem Sprecher Barend Leyts @BarendLeyts.
Brüssel: Außerordentliche EP-Plenartagung zur Umsetzung von COVID-19-Sondermaßnahmen
Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen wird dem Parlament die Vorschläge der Kommission zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vorstellen, ihre Rede kann ab 10:30 Uhr auf EbS+ verfolgt werden . Im Anschluss werden die Abgeordneten über die entsprechenden Legislativvorschläge der Europäischen abstimmen. Auf der Tagesordnung stehen 1) die Investitionsinitiative zur Bewältigung der Corona-Krise („Coronavirus Response Investment Initiative“), die den Mitgliedsstaaten 37 Mrd. Euro aus dem Kohäsionsfonds zur Verfügung stellt, um die Folgen der Krise zu bekämpfen; 2) ein Gesetzesvorschlag zur Ausweitung des Geltungsbereichs des EU-Solidaritätsfonds auf Notfälle im Bereich der öffentlichen Gesundheit und 3) ein Vorschlag der Kommission zur Beendigung der Leerflüge, die durch den COVID-19-Ausbruch verursacht wurden. Das Präsidium des Europäischen Parlaments wird für diese Sitzung spezifische Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Abgeordneten auch aus der Ferne an den Abstimmungen teilnehmen können. Diese Plenartagung wird die bisher geplante Sitzung vom 1. bis 2. April ersetzen. Weitere Informationen hier , Tagesordnung hier .
Luxemburg: EuGH-Urteil zum polnischen Disziplinarsystem für Richter
2017 reformierte Polen sein Justizsystem, insbesondere führte es eine neue Regelung für Disziplinarverfahren gegen Richter ein. In zwei Vorabentscheidungsersuchen vom September 2018 legen die Bezirksgerichte Lodz und Warschau dar, der Justizminister habe Einfluss auf die Einleitung und Durchführung von Disziplinarverfahren gegen Richter erlangt. Außerdem hätten die Gesetzgebungsorgane Einfluss auf die Zusammensetzung des Landesjustizrats erlangt, der für die Auswahl derjenigen Richter zuständig sei, die für eine Ernennung in die Disziplinarkammer des Obersten Gerichts, die Richter betreffende Disziplinarsachen prüfe, in Frage kämen. Die beiden Gerichte sind der Ansicht, dass die Disziplinargerichtsbarkeit durch die neue Regelung zu einem Werkzeug werden könne, um Personen zu entfernen, die Entscheidungen erließen, die den Behörden missfielen. Zudem könnten sich Richter durch die Drohung, wegen erlassener Urteile Disziplinarverfahren einzuleiten, zu vorauseilendem Gehorsam gedrängt fühlen. Dadurch werde die richterliche Unabhängigkeit unmittelbar bedroht und der Missbrauch der Justiz für politische Zwecke ermöglicht. Zu diesem Urteil wird es eine Pressemitteilung geben. Weitere Informationenhier und hier. Ansprechpartner für Journalisten beim EuGH hier.
Luxemburg: EuGH-Urteil zu Widerrufsfristen bei Darlehensverträgen
Das Landgericht Saarbrücken hat darüber zu entscheiden, ob ein Kunde der Kreissparkasse Saarlouis noch im Jahr 2016 seine Vertragserklärung zu einem im Jahr 2012 geschlossenen grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensvertrag wirksam widerrufen konnte. Die Kreissparkasse macht geltend, dass sie den Kunden ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt habe und die Widerrufsfrist bereits abgelaufen sei. In dem Darlehensvertrag heißt es, dass die Widerrufsfrist „nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehnsnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat“, beginne. Das Landgericht Saarbrücken hat Zweifel, ob diese Wendung, die der deutsche Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung gebilligt habe, die Widerrufsfrist in Gang setzen kann. Es bestünden nämlich Bedenken, dass diese Wendung „klar und prägnant“ im Sinne der Richtlinie 2008/48 über Verbraucherkreditverträge sei. Das Landgericht Saarbrücken hat den EuGH daher um Auslegung der Richtlinie ersucht. Zu diesem Urteil wird es eine Pressemitteilung geben. Ansprechpartner für Journalisten beim EuGH hier.
Weitere Termine der Woche in der EU-Terminvorschau .