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Glossar:Verstärkte Zusammenarbeit

Mit dem Vertrag von Amsterdam wurde formal die Möglichkeit geschaffen, dass einzelne Mitgliedstaaten der Europäischen Union in unter die Verträge fallenden Bereichen eine verstärkte Zusammenarbeit begründen und dafür die Organe und Verfahren der EU nutzen können.

Durch den Vertrag von Nizza wurde die Begründung einer verstärkten Zusammenarbeit erleichtert:

  • Die Mitgliedstaaten haben (außer im Bereich der Außenpolitik) ihr Vetorecht gegen die Begründung einer verstärkten Zusammenarbeit verloren.
  • Für die Einleitung des Verfahrens ist nunmehr die feste Anzahl von acht Mitgliedstaaten anstelle der zuvor erforderlichen Mehrheit der Mitgliedstaaten erforderlich.
  • Eine verstärkte Zusammenarbeit ist nun auch im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) möglich.

Quelle