Glossar:Steueraufkommen
Unter dem Gesamt-Steueraufkommen versteht man die Einnahmen, die der Staat durch die Besteuerung der Bürger erzielt. Es umfasst Produktions- und Importabgaben, Einkommen- und Vermögensteuern, Kapitalertragsteuern und Sozialbeiträge.
Das Gesamtsteueraufkommen ist ein Aggregat aus:
- Produktions- und Importabgaben, z. B. Mehrwertsteuer (MwSt.), Zölle, Verbrauchsabgaben und -steuern, Stempelgebühren, Steuern auf die Beschäftigten, Abgaben auf Umweltverschmutzung usw.;
- Einkommen- und Vermögensteuern usw., z. B. Steuern auf das Einkommen von Kapitalgesellschaften und natürlichen Personen, Steuern auf Umbewertungsgewinne, Zahlungen von privaten Haushalten für Berechtigungen zum Erwerb oder zur Nutzung von Kraftfahrzeugen oder für Jagd- oder Angelscheine, laufende Abgaben auf das Vermögen, die regelmäßig zu entrichten sind, usw.;
- vermögenswirksame Steuern, z. B. Erbschafts- und Schenkungssteuern und außerordentliche Vermögensabgaben;
- tatsächliche Sozialbeiträge, d. h. gesetzliche und freiwillige Sozialbeiträge der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer oder der Selbständigen und Nichterwerbstätigen zur Versicherung gegen soziale Risiken (Krankheit, Invalidität, Gebrechen, Alter, Hinterbliebene, Familie und Mutterschaft);
- unterstellte Sozialbeiträge, die im Rahmen von Sozialschutzsystemen ohne spezielle Deckungsmittel zu zahlen sind (bei denen die Arbeitgeber den von ihnen gegenwärtig oder früher beschäftigten Arbeitnehmern oder deren Angehörigen Sozialleistungen aus eigenen Mitteln gewähren, d. h. ohne dass zu diesem Zweck spezielle Rückstellungen gebildet werden).
Bei der Berechnung des Gesamtsteueraufkommens ist der Betrag der veranlagten Steuern und Sozialbeiträge, deren Einziehung unwahrscheinlich ist, abzuziehen.
Steuern können gemäß dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen als indirekte Steuern, z. B. Produktions- und Importabgaben, bzw. direkte Steuern, z. B. Einkommen- und Vermögensteuern und Kapitalertragsteuern, klassifiziert werden.
Alternativ ist auch eine Klassifizierung der Steuern nach ihrer ökonomischen Funktion möglich. Da diese Aufteilung nicht in vollem Umfang mit der Gliederung der Steuern gemäß ESVG95 übereinstimmt, wird sie für jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) jährlich von der für Steuern zuständigen Generaldirektion TAXUD der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgruppe zu den Strukturen der Steuersysteme erstellt. Die Ergebnisse werden in dem Bericht „Taxation trends in the European Union – Data for the EU Member States, Iceland and Norway“ (Steuertrends in der Europäischen Union – Daten zu den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen) veröffentlicht.
Die Gliederung der Steuern nach ihrer ökonomischen Funktion (gemäß den genannten Quellen) stellt sich wie folgt dar:
- Verbrauchssteuern – werden auf Transaktionen zwischen Endverbrauchern und Erzeugern sowie auf für den Endverbrauch bestimmte Waren erhoben. Beispiele sind Mehrwertsteuer, Importabgaben ohne Mehrwertsteuer, Stempelgebühren, Steuern auf finanzielle Transaktionen und Vermögenstransaktionen, Steuern auf internationale Transaktionen, Abgaben auf Umweltverschmutzung, MwSt.-Unterkompensation, Kopf- und Ausgabensteuern, Zahlungen privater Haushalte für Genehmigungen;
- Steuerliche Belastung der Arbeit – Steuern auf nichtselbständige Arbeit, d. h. Steuern, die in direktem Zusammenhang mit den Einkünften aus Arbeit stehen, generell einem Quellenabzug unterliegen, von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu zahlen sind und gesetzliche Beiträge zur Sozialversicherung beinhalten; außerdem Steuern auf Einkünfte von Nichterwerbstätigen, d. h. sämtliche Steuern und gesetzlichen Sozialbeiträge, die auf das Transfereinkommen von Nichterwerbstätigen erhoben werden, soweit diese ermittelt werden konnten (z. B. Arbeitslosenunterstützung und Krankenversicherungsleistungen);
- Kapitalsteuern – definiert als Steuern auf Kapital- und Unternehmenseinkünfte, die Wirtschaftsakteure im In- oder Ausland erzielen (z. B. Körperschaftssteuer, Einkommensteuer und Sozialbeiträge der Selbständigen, Steuern auf Umbewertungsgewinne) und Steuern auf Anlagevermögen einschließlich Vermögensteuer (von den Eigentümern regelmäßig auf das Eigentum an und die Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden zu entrichtende Steuern sowie laufende Steuern auf das Reinvermögen und andere Vermögenswerte (Schmuck und andere Luxusgegenstände)), vermögenswirksame Steuern, Steuern auf Immobilienbesitz, Steuern auf den Einsatz von beweglichen Anlagegütern, Abgaben für Berechtigungen zur Ausübung einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit und einige Gütersteuern.
Implizite Steuersätze messen die tatsächliche oder effektive Abgabenbelastung der verschiedenen Arten von Einkommen oder Wirtschaftstätigkeit, die potenziell besteuert werden könnten. Sie werden berechnet als Verhältnis zwischen dem Gesamtsteueraufkommen der jeweiligen Wirtschaftskategorie (Konsum, Arbeit und Kapital) und einem Ersatz für die potenzielle Steuerbemessungsgrundlage, definiert gemäß der Produktions- und Einkommenskonten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung.
Impliziter Steuersatz auf: | Definition |
Konsum | Gesamte Konsumsteuern dividiert durch die Konsumausgaben der privaten Haushalte im Wirtschaftsgebiet; |
Arbeit | Arbeit auf Einkünfte aus unselbständiger Arbeit erhobene direkte Steuern, indirekte Steuern und tatsächliche gesetzliche Sozialbeiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern dividiert durch das Arbeitnehmerentgelt zuzüglich Steuern auf die Lohnsumme und die Beschäftigtenzahl; |
Kapital | Kapital Verhältnis zwischen Gesamteinnahmen aus Kapitalsteuern und sämtlichen (prinzipiell) steuerpflichtigen Kapital- und Unternehmensgewinnen in der Gesamtwirtschaft, z. B. Nettobetriebsüberschuss von Kapitalgesellschaften und Organisationen ohne Erwerbszweck, unterstellte Mieteinnahmen privater Haushalte, Nettoselbständigeneinkommen, Nettozinseinnahmen, Pachteinkommen und Ausschüttungen, Vermögenseinkommen aus Versicherungsverträgen. |
Statistische Daten
- Government finance statistics (auf Englisch)
Quelle
- European economic statistics, 2008 edition, Article 2.3 (auf Englisch)