1. Einleitung
In diesem Abschnitt werden ausschließlich transportable radioaktive Erzeugnisse behandelt.
Mit anderen Formen von Strahlung verbundene Risiken werden hier nicht berücksichtigt (z. B. Risiken in Verbindung mit Fahrzeugen oder Gepäckscannern oder mit Radaranlagen in Häfen und Flugzeugen).
Achtung: Kontrollen oder Stichproben an radioaktivem Material sollten Sie nur dann vornehmen, wenn Sie an spezifischen Schulungen teilgenommen haben und entsprechend befugt sind.
Beachten Sie grundsätzlich auch die für Sie maßgeblichen Leitlinien und Verfahren auf nationaler Ebene und ziehen Sie Fachleute und Spezialisten hinzu, wenn Sie mit radioaktivem Material konfrontiert sind.
Dieser Leitfaden beschränkt sich daher auf die Bestimmung von radioaktivem Material und auf die Verfahren, die dann anzuwenden sind, wenn Sie befürchten, dass Erzeugnisse nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet wurden bzw. wenn radioaktives Material verschüttet wurde oder infolge eines Unfalls ausgetreten ist.
Die in Ihren nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahren haben in jedem Fall Vorrang vor diesem Leitfaden.
Die Beförderung radioaktiver Stoffe wird im Einklang mit den Vorschriften der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) strengstens kontrolliert.
Mit der
Verordnung (Euratom) Nr. 1493/93 wird die Verbringung radioaktiver Stoffe zwischen den Mitgliedstaaten geregelt.
2. Verpackung
Für radioaktives Material sind vier Verpackungstypen genehmigt:
Freigestellte Versandstücke:
Dieser Verpackungstyp kommt nur bei sehr geringen Mengen radioaktiven Materials in Betracht und erfordert keine von außen sichtbare Kennzeichnung. Die Handhabung der ungeöffneten Verpackung ist nicht gefährlich. Das radioaktive Material in der Verpackung muss so gekennzeichnet sein, dass es nach dem Öffnen der Verpackung sichtbar ist. Außerdem sollte das Material in der Versandbescheinigung spezifiziert werden. Es dürfen ausschließlich genehmigte Verpackungen verwendet werden.
Industrieverpackungen:
Industrieverpackungen werden verwendet, um Material mit niedriger spezifischer Aktivität (LSA = Low Specific Activity) oder oberflächenkontaminierte Gegenstände (SCO = Surface-Contaminated Objects) zu transportieren (z. B. Erze mit schwacher natürlicher Radioaktivität). Bei Materialien mit geringer spezifischer Aktivität sind drei Gruppen zu unterscheiden: LSA-I, LSA-II und LSA-III. Bei SCO werden zwei Kategorien unterschieden: SCO-I und SCO-II. Die betreffenden Materialien sind entweder durch sehr niedrige Aktivität je Masseeinheit gekennzeichnet oder liegen in einer Form vor, in der sie nur schwer dispergiert werden können. Manche Materialien der Kategorien LSA-I und SCO-I können unter bestimmten Umständen auch unverpackt transportiert werden. In anderen Fällen sollten zulässige Verpackungen verwendet und die Materialien wie im Folgenden beschrieben gekennzeichnet werden
Typ-A-Versandstücke:
Typ-A-Versandstücke sind für den sicheren Transport verhältnismäßig geringer Mengen radioaktiven Materials vorgesehen. Sie müssen eine gröbere Behandlung im üblichen Umfang überstehen, die im internationalen Verkehr zu erwarten ist (Herabfallen von Fahrzeugen oder versehentliches Fallenlassen, Schläge durch einen scharfen Gegenstand, Belastung durch Regen oder durch aufgestapelte sonstige Fracht usw.). Typ-A-Versandstücke müssen mit dem Hinweis „Typ A“ gekennzeichnet und wie im Folgenden erläutert beschriftet sein.
Typ-B-Versandstücke:
Typ-B-Versandstücke werden zum Transport größerer Mengen radioaktiven Materials verwendet und müssen auch schwere Unfälle aushalten können. Die Verpackung muss auf ihre Beständigkeit gegenüber Feuer, Eintauchen in Wasser und Aufprall auf harte Oberflächen aus einer Höhe von 9 m geprüft worden sein. Diese Verpackungen werden verwendet, um nukleare Brennstoffe, radioaktive Abfälle, Radioisotope zur industriellen Radiografie und sonstiges hoch radioaktives Material zu befördern. Typ-B-Versandstücke müssen mit dem Hinweis „Typ B“ gekennzeichnet und wie im Folgenden erläutert beschriftet sein.
3. Kennzeichnung
Typ-A-Versandstücke und Typ-B-Versandstücke werden nach drei Kategorien unterschieden und gekennzeichnet: Die Kategorien richten sich in erster Linie nach den Dosisleistungen auf der Verpackungsoberfläche:
- Das Kennzeichnungsetikett für Kategorie I hat einen vollständig weißen Hintergrund;
- Die Kennzeichnungsetiketten der Kategorien II und III haben einen gelben Hintergrund und machen auf höhere Dosisleistungen auf den Verpackungsoberflächen aufmerksam.
Auf dem Kennzeichnungsetikett muss auch die Transportkennzahl (TI = Transport Index) angegeben sein (eine Zahl zwischen 1 und 10). Die Transportkennzahl gibt Aufschluss über die Dosisleistung in 1 m Abstand von der Verpackungsoberfläche.
Dosisleistung in 1 m Abstand in µSv/hr = Transportkennzahl x 10
Auch der Name oder das chemische Symbol des Radionukleids und dessen Aktivität müssen dem Kennzeichnungsetikett zu entnehmen sein. Als LSA oder SCO einzustufendes Material muss als solches gekennzeichnet sein.
Kennzeichnungsetikett/ Kategorie | Maximale Dosisleistung an der Oberfläche (µSv/hr) |
Maximale Dosisleistung in 1 m Abstand (µSv/hr) | Transportkennzahl (TI) |
Weiß-I | < 5 | - | 0 |
Gelb-II | < 500 | < 10 | 0 - 1 |
Gelb-III | < 2000 | < 100 | 1 - 10 |
4. Welche Angaben müssen in den Versandpapieren enthalten sein?
Die Versandpapiere müssen folgende Angaben enthalten:
- offizielle Bezeichnung; allgemeine Beschreibung des Materials;
- Gefahrenklasse 7; die von den UN (Vereinten Nationen) für das jeweilige radioaktive Material vergebene Nummer;
- Name der Gefahrenklasse, d. h. „radioaktives Material“;
- Kennnummer; die Buchstaben UN, gefolgt von einer vierstelligen Zahl; die Zahl gibt Aufschluss über:
- das Material und die mit dem Material verbundenen Risiken;
- in der Verpackung enthaltene Radionukleide;
- die Gesamtaktivität des radioaktiven Materials;
- die physikalische und chemische Beschaffenheit des radioaktiven Materials;
- die Kategorie des Kennzeichnungsetiketts auf der Verpackung;
- den Verpackungstyp (A oder B).
5. Wann können radioaktive Verpackungen auf dem Postweg befördert werden?
Manche freigestellte Versandstücke können auf dem Postweg befördert werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Von der zuständigen Postbehörde wurde im Vorfeld eine schriftliche Zustimmung eingeholt;
- die Aktivität des freigestellten Versandstücks liegt bei weniger als einem Zehntel der maximal zulässigen Aktivität für „freigestellte Versandstücke“;
- das Versandstück ist außen deutlich mit folgender Aufschrift versehen:
„RADIOAKTIVES MATERIAL – für den Postversand zulässige Mengen“.
6. Wie ist zu verfahren, wenn der Verdacht besteht, dass Versandstücke radioaktives Material enthalten?
Die meisten radioaktiven Versandstücke sind ordnungsgemäß gekennzeichnet und dokumentiert. Gelegentlich sind Versandstücke aber auch nicht ordnungsgemäß oder überhaupt nicht gekennzeichnet. Prüfen Sie dann die begleitenden Unterlagen und die Kennzeichnung auf Begriffe wie „radioaktiv“, „Strahlung“, „Kategorie Gelb-II“ und „Radioaktivität“, und schauen Sie, ob die Verpackung mit dem Piktogramm für Radioaktivität („Kleeblatt“) gekennzeichnet ist. In diesem Fall ist wie folgt zu verfahren:
- Öffnen Sie das Versandstück nicht und stellen Sie die weitere Untersuchung ein.
- Kennzeichnen Sie das Versandstück deutlich mit dem Hinweis „VORSICHT – Gefahr radioaktiver Strahlung“.
- Lagern Sie das Versandstück in einem dafür zugelassenen, gekennzeichneten und ausgewiesenen Bereich (bzw. wenn dies nicht möglich ist: Sichern Sie den betreffenden Behälter oder das Fahrzeug und sorgen Sie dafür, dass sich niemand in der unmittelbaren Umgebung aufhält);
- Bemühen Sie sich beim Empfänger/Versender um weitere Informationen:
- Was enthält das Versandstück?
- Welche Kategorie und welcher Typ sind auf dem Transportetikett angegeben?
- Welche Aktivität ist gegeben?
- Welche Art radioaktives Material liegt vor?
- Unterrichten Sie die im Rahmen Ihrer nationalen Verfahren zuständige Person.
7. Wer kann radioaktive Versandstücke kontrollieren?
Wenn irgend möglich, sollten Sie bei als radioaktiv erklärten Versandstücken auf Inhaltskontrollen verzichten. Wenn jedoch eine Untersuchung erforderlich sein sollte, bringen Sie das Versandstück in einen dafür vorgesehenen Bereich und verfahren wie folgt:
- Informieren Sie sich über die bei Ihnen auf nationaler Ebene vorgesehenen Verfahren; und/oder
- lassen Sie sich bei Ihrer Strahlenschutzbehörde beraten.
Unternehmen Sie weitere Schritte erst in Anwesenheit eines qualifizierten Nuklearphysikers.
8. Wo sollten radioaktive Versandstücke gelagert werden?
Jegliches von Ihnen sichergestellte radioaktive Material ist in einem zur Lagerung radioaktiven Materials vorgesehenen Bereich zu lagern. Dieser Bereich muss abschließbar und mit geeigneten Hinweisen gekennzeichnet sein. Häufig bietet sich an, eine Regelung über eine teilweise Nutzung des vom Versender vorgesehenen Bereichs zur Lagerung von radioaktivem Material zu treffen. In diesem Fall wird ein getrennter sicherer Bereich innerhalb des Lagerbereichs benötigt, um die Beweiskette zu schützen.
Aus Sicherheitsgründen muss die Summe der Transportkennzahlen (siehe vorstehende Tabelle) der in einem bestimmten Bereich gelagerten Versandstücke kleiner als 50 sein.
9. Wie ist mit beschädigten radioaktiven Versandstücken zu verfahren?
Wenn Sie vermuten, dass ein radioaktives Material enthaltendes Versandstück so beschädigt wurde, dass Radioaktivität entweichen könnte, verfahren Sie wie folgt:
- Berühren Sie das Versandstück nicht.
- Sperren Sie den Bereich um das Versandstück ab, und sorgen Sie dafür, dass niemand in die Nähe des Bereichs gelangt.
- Unterrichten Sie die im Rahmen Ihrer nationalen Verfahren zuständige Person.
Beachten Sie in diesem Zusammenhang bitte die einschlägigen Rechtsvorschriften und die Leitlinien Ihrer nationalen Behörde.