Berlin: Virtuelles De-Briefing der Europäischen Bewegung zum Europäischen Rat
Die Europäische Bewegung Deutschland (EBD) organisiert ein De-Briefing zum Europäischen Rat vom 19. Juni. Das De-Briefing mit Andreas Peschke, Leiter der Europaabteilung im Auswärtigen Amt, und Dr. Kirsten Scholl, Leiterin der Abteilung für Europapolitik im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi), wird ab 8:30 Uhr als Videokonferenz stattfinden. Dr. Jörg Wojahn, Vertreter der Europäischen Kommission in Deutschland, und ein/e Vertreter/in des EBD-Vorstands werden im Anschluss Erstkommentare halten. Die Moderation übernimmt EBD-Generalsekretär Bernd Hüttemann. Fragen und Kommentare können Sie per Chat und via Twitter in die Diskussion einbringen. Anmeldung und weitere Informationen auf den Seiten der Europäischen Bewegung.
Per Videokonferenz: EU-China-Gipfel
EU-Ratspräsident Charles Michel und EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen vertreten die Europäische Union beim 22. EU-China-Gipfel. Auf der Agenda stehen die Zusammenarbeit bei der Reaktion auf die COVID-19-Pandemie sowie die Themen Wirtschaft und Handel, Konnektivität, nachhaltige Entwicklung und Klimawandel sowie Sicherheit und Verteidigung. Weitere Informationen auf den Seiten des Rates.
Brüssel: Pressekonferenz mit EU-Wirtschaftskommissar Gentiloni zu Nachhaltigkeitszielen
EU-Wirtschaftskommissar Paolo Gentiloni gibt um 11 Uhr eine Pressekonferenz zum aktuellen Eurostat-Bericht über die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung in der EU. EbS überträgt live.
Luxemburg: Mündliche EuGH-Verhandlung über Bereitschaftszeiten bei der Feuerwehr
Ein Feuerwehrmann der Feuerwehr Offenbach am Main und die Stadt Offenbach streiten vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt darüber, ob Bereitschaftszeiten eines Einsatzleiters als Arbeitszeit zu qualifizieren sind. Das Verwaltungsgericht möchte vom EuGH wissen, ob nach der Richtlinie 2003/88 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung Bereitschaftszeiten, während deren ein Arbeitnehmer der Verpflichtung unterliegt, in Einsatzkleidung mit dem Einsatzfahrzug innerhalb von zwanzig Minuten die Stadtgrenze seiner Dienststelle zu erreichen, als Arbeitszeit anzusehen sind, obwohl der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keinen Aufenthaltsort vorgegeben hat, aber der Arbeitnehmer gleichwohl in der Ortswahl und in den Möglichkeiten, sich seinen persönlichen und sozialen Interessen zu widmen, erheblich eingeschränkt ist. Heute findet ab 9.00 Uhr die mündliche Verhandlung gemeinsam mit einer ähnlichen Rechtssache statt. Weitere Informationen hier und hier, Ansprechpartner für die Presse beim EuGH hier.