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Eine Beschwerde auf EU-Ebene einreichen

Rechtsmittel auf EU-Ebene

In der Regel ist es für Sie zwar leichter, Ihre Rechte in dem Land durchzusetzen, in dem Sie leben, doch bietet auch die Europäische Union Rechtsmittel, die Ihnen bei der Geltendmachung Ihrer Rechte nützlich sein können.

Der Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments

Nach Artikel 227 AEUV haben Sie das Recht, eine Petition über die Anwendung des Unionsrechts an das Europäische Parlament zu richten. Sie können Ihre Petition per Post oder online über die Website des Europäischen Parlaments einreichen. Mehr über Petitionen an das Europäische Parlament finden Sie auf der Website zum Thema Unionsbürgerschaft und Freizügigkeit.

Europäische Kommission

Sie können sich in Bezug auf jede Maßnahme (Gesetz, Verordnung oder Verwaltungsvorschrift), Unterlassung oder Verwaltungspraxis eines Landes der Europäischen Union, die Ihres Erachtens gegen das EU-Recht verstößt, an die Europäische Kommission wenden.

Die Europäische Kommission kann Ihre Beschwerde jedoch nur dann annehmen, wenn sie den Verstoß einer Behörde eines EU-Landes gegen das EU-Recht betrifft. Wenn es bei Ihrer Beschwerde um eine Handlung einer Privatperson oder einer privaten Stelle geht, müssen Sie – sofern Sie nicht belegen können, dass nationale Behörden in irgend einer Weise beteiligt sind – den Fall auf nationaler Ebene lösen, das heißt vor Gericht oder mithilfe alternativer Streitbeilegungsverfahren. Die Europäische Kommission kann keine Fälle bearbeiten, an denen lediglich Privatpersonen oder private Stellen beteiligt sind und keine öffentlichen Behörden.

Wenn Sie sich nicht gut mit EU-Recht auskennen, ist es für Sie wahrscheinlich schwierig, genau zu bestimmen, gegen welche EU-Rechtsvorschrift verstoßen wurde. Auf „Your Europe – Beratung“ erhalten Sie dazu rasch und unbürokratisch Auskunft in Ihrer Sprache.

Die Europäische Bürgerbeauftragte

Falls die Bearbeitung Ihrer Beschwerde durch die Europäische Kommission Sie nicht zufriedenstellt, können Sie sich an die Europäische Bürgerbeauftragte (Artikel 24 und 228 AEUV) wenden.

Verfahren für das Einreichen einer Beschwerde bei der Europäischen Kommission

Um uns das Verständnis Ihres Problems zu erleichtern, verwenden Sie bitte das Muster für das Beschwerdeformular. Sie können es in einer beliebigen EU-Amtssprache ausfüllen. Sie sollten darin folgende Angaben machen:

  • Beschreiben Sie genau, wie die nationalen Behörden Ihrer Ansicht nach gegen EU-Recht verstoßen haben, und nennen Sie die Rechtsvorschrift, um die es geht.
  • Wenn Sie bereits Schritte unternommen haben, erläutern Sie diese bitte.

Wie verfährt die Europäische Kommission mit Ihrer Beschwerde?

Beschwerden bei der Europäischen Kommission durchlaufen folgendes Verfahren:

  • Die Europäische Kommission bestätigt Ihnen innerhalb von 15 Arbeitstagen den Eingang Ihrer Beschwerde.
  • Falls Sie nicht das Beschwerdeformular verwendet haben, wird die Kommission Sie auffordern, Ihre Beschwerde erneut einzureichen.
  • Innerhalb der darauf folgenden zwölf Monate prüft die Kommission Ihre Beschwerde und entscheidet, ob sie ein formelles Vertragsverletzungsverfahren gegen das betreffende Land einleitet.
  • Ist Ihr Fall besonders kompliziert oder erfordert er eingehendere Rückfragen oder Ermittlungen, so kann es auch länger als zwölf Monate dauern, bis die Kommission zu einer Entscheidung gelangt. Sie werden benachrichtigt, wenn die Prüfung länger als 12 Monate dauert.
  • Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Ihre Beschwerde begründet ist und leitet sie daraufhin ein formelles Verfahren gegen das betreffende Land ein, werden Sie davon in Kenntnis gesetzt und über den weiteren Verlauf unterrichtet.
  • Wenn die Kommission mit den Behörden des EU-Landes, gegen das sich Ihre Beschwerde richtet, Kontakt aufnimmt, legt sie Ihre Identität nur dann offen, wenn Sie ausdrücklich Ihre Zustimmung dazu erteilt haben.
  • Ist die Kommission hingegen der Ansicht, dass Ihr Fall effizienter auf informelle Weise oder im Wege der alternativen Streitbeilegung gelöst werden könnte, kann sie Ihnen vorschlagen, Ihr Dossier an die entsprechenden Stellen weiterzuleiten.
  • Liegt in Ihrem Fall nach Auffassung der Kommission kein Verstoß gegen EU-Recht vor, so teilt sie Ihnen dies schriftlich mit; danach wird Ihr Dossier geschlossen.
  • Sie haben jederzeit die Möglichkeit, der Kommission zusätzliche Unterlagen zu Ihrer Beschwerde zu übermitteln oder um ein Treffen mit einem Kommissionsvertreter zu ersuchen.

Mehr über die Beziehungen der Kommission zu Beschwerdeführern: Mitteilung über die Beziehungen zu Beschwerdeführern in Fällen der Anwendung von Unionsrecht

Einreichen einer Beschwerde per Internet

Füllen Sie das Online-Beschwerdeformular aus und übermitteln Sie es.

Einreichen einer Beschwerde per E-Mail oder per Post

Wenn Sie Ihre Beschwerde per E-Mail oder per Post einreichen möchten, füllen Sie bitte das in allen EU-Amtssprachen verfügbare Muster für das Beschwerdeformular aus. Bitte befolgen Sie die Anweisungen im Formular.

Anhand des Formulars können Sie Ihre Beschwerde besser gliedern und sicherstellen, dass sie alle wichtigen Informationen enthält. Füllen Sie das Formular bitte am Bildschirm oder gut leserlich per Hand aus, damit es problemlos ausgewertet werden kann.

Die Kommission kann E-Mails von einem zertifizierten E-Mail-Dienst (z. B. [dot] [dot] [dot] atpec [dot] it ([dot][dot][dot][at]pec[dot]it)) empfangen, aber aus technischen Gründen können wir keine Antworten an eine zertifizierte E-Mail-Adresse senden. Daher sollten Sie im Beschwerdeformular eine Standard-E-Mail-Adresse und/oder Postanschrift angeben, damit wir Ihnen antworten können.

16. MAI 2023
Beschwerdeformular: Mutmaßliche Verletzung des Unionsrechts durch einen Mitgliedstaat

Spezielle Datenschutzerklärung – Bearbeitung von Beschwerden über die Anwendung des Unionsrechts

Schicken Sie Ihre Beschwerde an:

Europäische Kommission
Generalsekretär
B-1049 Brüssel
BELGIEN

oder

Vertretung der Kommission in Ihrem Land

Was kann die Kommission tun – und was nicht?

Nach Prüfung des Ihrer Beschwerde zugrunde liegenden Sachverhalts wird die Kommission entscheiden, ob weitere Schritte erforderlich sind. Die Kommission kann sich gegen ein förmliches Vertragsverletzungsverfahren entscheiden, und zwar auch dann, wenn sie der Auffassung ist, dass gegen EU-Recht verstoßen wurde. Bestimmte Fällen können mit anderen, geeigneteren Mechanismen auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten geregelt werden. Dies gilt insbesondere für einzelne Fälle nicht ordnungsgemäßer Anwendung, die nicht zu grundsätzlichen Bedenken Anlass geben, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine allgemeine Praxis, ein Problem hinsichtlich der Übereinstimmung der nationalen Rechtsvorschriften mit dem EU-Recht oder einen systematischen Verstoß gegen EU-Recht vorliegen. In solchen Fällen, in denen ein wirksamer rechtlicher Schutz besteht, wird die Kommission die Beschwerdeführer in der Regel auf die nationale Ebene verweisen (siehe Mitteilung über die Beziehungen zu Beschwerdeführern in Fällen der Anwendung von Unionsrecht).
So hat die Kommission beispielsweise im Jahr 2017 Vertragsverletzungs- und Beschwerdeverfahren im Bereich des Glücksspiels eingestellt. Sie hielt es nicht für eine Priorität, ihre Durchsetzungsbefugnisse zur Förderung eines EU-Binnenmarkts für Online-Glücksspiele zu nutzen. Beschwerden im Glücksspielbereich können von den nationalen Gerichten wirksamer geregelt werden als von der Kommission.
Bringt allerdings die Kommission einen Fall vor den Gerichtshof und obsiegt, so ist das betreffende EU-Land verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Behebung des Verstoßes zu treffen.
Falls die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anruft, können mehrere Jahre vergehen, bis das Urteil gesprochen wird. Die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union unterscheiden sich von jenen der Gerichte der Mitgliedstaaten. Der Gerichtshof stellt in seinem Urteil fest, ob ein Verstoß gegen EU-Recht vorliegt. Er kann jedoch weder eine dem EU-Recht entgegenstehende Rechtsvorschrift eines EU-Landes aufheben noch die nationale Behörde zwingen, dem Antrag einer Person stattzugeben. Er kann das betreffende Land auch nicht zur Zahlung von Schadenersatz an eine Person verurteilen, die durch einen Verstoß gegen EU-Recht geschädigt wurde. Entschädigungsforderungen müssen Sie separat innerhalb der in Ihrem Land geltenden Fristen vor einem nationalen Gericht erheben.

Mehrfachbeschwerden

Bisweilen gehen bei der Kommission zu ein und demselben Thema mehrere Beschwerden gegen ein und denselben Mitgliedstaat ein (sogenannte Mehrfachbeschwerden). In solchen Fällen kann die Kommission beschließen, mit den Beschwerdeführern durch Veröffentlichungen auf dieser Website zu kommunizieren. So kann die Kommission rasch reagieren und die Betroffenen informieren. Die Kommission hat dadurch auch die Möglichkeit, ein potenziell breiteres öffentliches Interesse an der von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Frage zu prüfen.

In einem ersten Schritt veröffentlicht die Kommission die Eingangsbestätigung für die Mehrfachbeschwerde. Die Beschwerdeführer werden zu einem späteren Zeitpunkt über die Folgemaßnahmen informiert, die die Kommission möglicherweise in Bezug auf eine Mehrfachbeschwerde und die endgültige Entscheidung ergreift.

Spezielle Datenschutzerklärung – Bearbeitung von Beschwerden über die Anwendung des Unionsrechts

Informationen über Beschlüsse der Kommission zu Vertragsverletzungsverfahren