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Glossar: Arbeitsunfall

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Ein Arbeitsunfall im Rahmen der administrativen Datensammlung zu europäischen Statistiken über Arbeitsunfälle (im Englischen ESAW) ist ein während der Arbeit eintretendes, deutlich abzugrenzendes Ereignis, das zu einem physischen oder psychischen gesundheitlichen Schaden führt. Die Formulierung „während der Arbeit“ bedeutet „in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder in der bei der Arbeit verbrachten Zeit“. Das schließt Straßenverkehrsunfälle während der Arbeit ein, Wegeunfälle zwischen der Wohnung und dem Arbeitsplatz jedoch nicht.

Das Modul 'Arbeitsunfälle und andere arbeitsbezogene Gesundheitsprobleme' der EU-Arbeitskräfteerhebung (EU-AKE oder EU-LFS) besitzt im Prinzip die gleiche Definition von Arbeitsunfällen wie für ESAW, mit der Ausnahme dass Arbeitsunfälle mit psychischen Gesundheitsschäden im EU-LFS ausgeschlossen sind, da solche Arbeitsunfälle schwierig von relevanten 'anderen arbeitsbezogenen Gesundheitsproblemen' zu unterscheiden sind.

Die folgenden Arten von Arbeitsunfällen sind der obigen Definition entsprechend entweder eingeschlossen oder ausgeschlossen:

  • Eingeschlossene Fälle:
  • Fälle von akuten Vergiftungen
  • Bewusste Handlungen Dritter
  • Unfälle, die sich nicht in dem Unternehmen ereignet haben, bei dem das Unfallopfer beschäftigt war, sondern auf dem Gelände oder in den Räumen eines anderen Unternehmens. Hierzu können Unfälle zählen, die sich während der Arbeit des Geschädigten im Zuge der Teilnahme an Sitzungen oder der Erbringung von Leistungen auf dem Gelände oder in den Räumen eines zu diesem Zweck besuchten Unternehmens ereignen. Beispiele:
  • Unfälle während einer Sitzung oder eines Arbeitsbesuchs an Orten außerhalb des Geländes oder der Räume des Arbeitgebers, auf dem bzw. in denen der Arbeitnehmer normalerweise beschäftigt ist; Unfälle während regulärer Pausen (einschließlich Mittagspausen) an vom Arbeitgeber bereitgestellten Orten; Unfälle bei der Auslieferung von Waren auf dem Gelände oder in den Räumen eines Kunden (Unternehmen, öffentliche Verwaltung oder Privatperson) oder bei der Ausführung anderer Dienstleistungen wie Reparaturen, Wartungsarbeiten, Botengänge usw. auf dem Gelände oder in den Räumen eines Kunden; während einer längerfristigen Überstellung in ein anderes Unternehmen oder bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit in der eigenen Wohnung; Unfälle durch sonstige Arbeiten des Geschädigten, die nichts mit seiner beruflichen Tätigkeit zu tun haben, usw.
  • Unfälle an einem öffentlichen Ort oder in einem öffentlichen Verkehrsmittel auf einem während der Arbeit zurückgelegten Weg:
  • Straßenverkehrsunfälle während der Arbeit (öffentliche Straßen, Parkplätze oder private Straßen auf dem Betriebsgelände). Es geht um die Unfälle nicht nur von Personen, die ihre berufliche Tätigkeit vor allem auf öffentlichen Straßen ausüben, wie Lkw-Fahrer oder Busfahrer, sondern auch von Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit häufig oder gelegentlich Wege auf öffentlichen Straßen zurücklegen müssen. Zu diesen beruflichen Tätigkeiten zählen z. B. Reparaturarbeiten, Vertretertätigkeiten und andere Dienstleistungen, die auf dem Betriebsgelände eines Kunden erbracht werden. Unter diese Kategorie fallen auch Autounfälle von Arbeitnehmern, die gelegentlich während der Arbeit von ihrem Büro zu einer außerhalb stattfindenden Sitzung oder an Orte fahren, an denen der Arbeitgeber während regulärer Pausen (u. a. Mittagspausen) Aktivitäten organisiert hat.
  • Unfälle an Bord eines Verkehrsmittels, das während der Arbeit benutzt wird (U-Bahn, Straßenbahn, Eisenbahn, Schiff, Flugzeug usw.).
  • Andere Unfälle (Ausrutschen, Stürze, tätliche Übergriffe usw.) an einem öffentlichen Ort (Bürgersteig, Treppenhaus usw.) oder am Ankunfts- und Abfahrtsort (Bahnhof, Hafen, Flughafen usw.) eines Verkehrsmittels auf einem während der Arbeit zurückgelegten Weg.
  • Ausgeschlossene Fälle:
  • Wegeunfälle: Unfälle, die sich auf dem üblichen Weg zwischen der Wohnung und dem Arbeitsplatz ereignen, d. h. Verkehrsunfälle auf dem Weg zwischen dem Haupt- oder Zweitwohnsitz des Arbeitnehmers und dem Arbeitsplatz oder beim Abholen von Kindern von der Schule. Unfälle auf dem Weg zwischen der Wohnung und einem Ort, der zwecks einer arbeitsbezogenen Schulung aufgesucht wird, oder zwischen dem Arbeitsplatz und einem Restaurant, in dem ein Arbeitnehmer gewöhnlich zu Mittag isst, sind ausgenommen, es sei denn, das Restaurant befindet sich auf dem Gelände des Unternehmens.
  • Gewollte Selbstverletzungen
  • Unfälle mit rein natürlicher Ursache: Unfälle, die ausschließlich durch ein medizinisches Problem, z. B. eine Herzattacke, ein Hirntrauma oder eine andere plötzliche körperliche Beeinträchtigung, verursacht werden und zwar während der Arbeit auftreten, aber keinen offenkundigen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen haben. Ein derartiger Unfall ist aber nur dann ausgenommen, wenn andere arbeitsbezogene Kausalelemente auszuschließen sind. Wenn beispielsweise ein Maurer einen Schwächeanfall erlitten hat (medizinische Ursache) und dadurch von einem Gerüst gefallen ist (arbeitsbezogenes Kausalelement), muss der Unfall in die ESAW-Daten aufgenommen werden. Zwar wäre der Maurer möglicherweise nicht gestürzt, wenn er keinen Schwächeanfall erlitten hätte, jedoch wurde seine Verletzung dadurch verschlimmert, dass er während seiner normalen Arbeit aus großer Höhe von einem Gerüst fiel.
  • Unfälle im rein privaten Umfeld: Unfälle außerhalb des Arbeitsplatzes bei der Ausführung von nicht arbeitsbezogenen Tätigkeiten, z. B. während des Gangs zu einem Geschäft, einer Verwaltungsstelle, einer Bank, einem Bahnhof, einem Krankenhaus, einem Postamt, einem Hafen, Flughafen usw
  • Unfälle von Personen in der Öffentlichkeit, selbst wenn sie durch die Arbeit innerhalb eines Unternehmens verursacht worden sind. Dies betrifft u. a. Familienangehörige eines Arbeitnehmers oder Arbeitgebers, die auf dem Gelände oder in den Räumen des Unternehmens Opfer eines Unfalls werden, z. B. Kinder im Betriebskindergarten. Solche Unfälle sollten nicht als Arbeitsunfälle gezählt werden. Verantwortungsbewusste Arbeitgeber sorgen jedoch für Versicherungsschutz für derartige Fälle.


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