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Das Thema: Leistungen bei
Arbeitslosigkeit
In allen EU-Mitgliedstaaten gibt es Vorschriften, die sicherstellen,
daß ein Arbeitnehmer im Fall der Arbeitslosigkeit Leistungen erhält;
die nationalen Sozialversicherungssysteme sind aber aus wirtschaftlichen,
historischen und praktischen Gründen unterschiedlich. Da durch diese
Unterschiedlichkeit in Fällen, in denen die Rechtsvorschriften zweier
oder mehrerer Mitgliedstaaten anwendbar sind, Probleme auftreten können,
koordinieren die Bestimmungen der Gemeinschaft über die soziale Sicherheit
diese nationalen Systeme und sorgen so dafür, daß Personen, die
innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums
zu- und abwandern, durch die Anwendung der verschiedenen nationalen Vorschriften
keine Nachteile erleiden. Koordinierung bedeutet, daß die Mitgliedstaaten
über die Einzelheiten der gewährten Leistungen, z. B. über
die Voraussetzungen, unter denen sie gewährt werden, oder über
die Berechnung und Höhe der Leistungen, frei entscheiden können,
daß sie sich aber auch an bestimmte gemeinsame Bestimmungen und
Grundsätze des Gemeinschaftsrechts halten müssen.
Wenn Sie in einem Mitgliedstaat eine Arbeit aufgenommen haben,
können Sie dort arbeitslos werden. Sehen die Rechtsvorschriften dieses
Mitgliedstaats vor, daß zunächst eine bestimmte Wartezeit
zurückgelegt werden muß - was bedeutet, daß Sie nur dann
Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit haben, wenn Sie in diesem Staat
eine gewisse Zeit lang versichert oder beschäftigt waren -, so kann
es sein, daß Sie die Voraussetzungen für die Gewährung der
Leistungen nicht erfüllen, weil Sie noch nicht lange genug versichert
oder beschäftigt waren. In diesem Fall muß der Träger des
Landes, in dem Sie die Leistung beantragen, Versicherungs- oder
Beschäftigungszeiten berücksichtigen, die Sie nach den
Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt
haben.
Dieser Grundsatz gilt aber nur, wenn Sie in dem Land, in dem Sie die
Leistung beantragen, mindestens einen Beitrag gezahlt haben, und zwar unmittelbar
vor der Beantragung der Leistungen. Von einigen Ausnahmen abgesehen, kann
der Antrag also nur im Mitgliedstaat der letzten Beschäftigung gestellt
werden.
Ein Arbeitsloser kann auch in einem anderen Mitgliedstaat Arbeit suchen,
in dem er möglicherweise bessere Chancen hat. Da für diesen Fall
aber strenge Voraussetzungen gelten, müssen Sie sich genau darüber
im klaren sein, welche Rechte und Pflichten Sie haben, da Sie sonst Gefahr
laufen, Ihren Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu verlieren.
So müssen Sie
-
der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, der die Leistungen zahlt,
mindestens vier Wochen lang zur Verfügung gestanden haben, es
sei denn, die Arbeitsverwaltung verkürzt diese Frist;
-
sich innerhalb von sieben Tagen nach Verlassen des ersten
Mitgliedstaats bei der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats melden, in dem
Sie Arbeit suchen;
-
sich den Kontrollverfahren der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats
unterwerfen, in dem Sie Arbeit suchen.
In diesem Fall haben Sie höchstens drei Monate
lang weiterhin Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit. In dieser Zeit
richtet sich die Höhe der Leistung nach den Rechtsvorschriften des
Mitgliedstaats, den Sie verlassen haben, sie wird Ihnen aber von der
Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats ausgezahlt, in dem Sie Arbeit
suchen.
Wenn Sie in dieser Zeit keine neue Arbeit finden,
aber Anspruch darauf haben, über einen längeren Zeitraum Leistungen
zu beziehen, so erhalten Sie diese Leistungen nur weiter, wenn Sie vor
dem Ablauf der Dreimonatsfrist in den ersten Mitgliedstaat
zurückkehren. Kehren Sie später zurück, ohne vorher eine
ausdrückliche Erlaubnis der Arbeitsverwaltung des ersten Mitgliedstaats
eingeholt zu haben, so verlieren Sie sämtliche Ansprüche.
Diese Zahlung über drei Monate kann nur einmal
zwischen zwei Beschäftigungszeiten in Anspruch genommen werden.
Schließlich ist noch zu beachten, daß für vollarbeitslose
Grenzgänger und Saisonarbeiter besondere Vorschriften gelten: In der
Regel hat ein Grenzgänger in dem Land Anspruch auf Leistungen bei
Arbeitslosigkeit, in dem er wohnt. Ein vollarbeitsloser Saisonarbeiter hat
ein Wahlrecht und kann Leistungen entweder in dem Land erhalten, in dem er
gearbeitet hat, oder in dem Land, in dem er wohnt.
-
Die Vorschriften über Leistungen bei Arbeislosigkeit finden
sich vorwiegend in Titel III Kapitel 6 der Verordnung Nr. 1408/71 (ABl. L
28 vom 30. Januar 1997).
-
Praktischer Tip: Das Formblatt E301 wird von dem Träger des
Mitgliedstaats ausgestellt, bei dem der Arbeitslose versichert war, bevor
er sich in einen anderen Mitgliedstaat begab. Dieses Formblatt benötigt
der Arbeitslose, wenn er die Wartezeit für den Anspruch auf Leistungen
bei Arbeitslosigkeit im Mitgliedstaat der letzten Beschäftigung noch
nicht zurückgelegt hat. Sie können das Formblatt selbst beantragen
oder vom Träger des Landes, in dem Sie die Leistungen beantragen, direkt
bei dem anderen Träger anfordern lassen.
-
Wohnen Familienangehö-rige in einem anderen Mitgliedstaat
und richtet sich die Höhe der Leistung bei Arbeitslosigkeit nach der
Anzahl der Familienangehörigen, so sind die Angaben zu den
Familienangehörigen dem zuständigen Träger auf dem Formblatt
E302 mitzuteilen.
Um sicherzugehen, daß Ihnen die Leistungen bei Arbeitslosigkeit
von der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in dem Sie Arbeit suchen wollen,
innerhalb der Dreimonats-frist möglichst frühzeitig ausgezahlt
werden, sollten Sie sich von der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in
dem Sie die Leistungen beziehen, das Formblatt E303 ausstellen lassen, bevor
Sie das Land verlassen
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