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Das Thema: Leistungen bei Arbeitslosigkeit


In allen EU-Mitgliedstaaten gibt es Vorschriften, die sicherstellen, daß ein Arbeitnehmer im Fall der Arbeitslosigkeit Leistungen erhält; die nationalen Sozialversicherungssysteme sind aber aus wirtschaftlichen, historischen und praktischen Gründen unterschiedlich. Da durch diese Unterschiedlichkeit in Fällen, in denen die Rechtsvorschriften zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten anwendbar sind, Probleme auftreten können, koordinieren die Bestimmungen der Gemeinschaft über die soziale Sicherheit diese nationalen Systeme und sorgen so dafür, daß Personen, die innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums zu- und abwandern, durch die Anwendung der verschiedenen nationalen Vorschriften keine Nachteile erleiden. Koordinierung bedeutet, daß die Mitgliedstaaten über die Einzelheiten der gewährten Leistungen, z. B. über die Voraussetzungen, unter denen sie gewährt werden, oder über die Berechnung und Höhe der Leistungen, frei entscheiden können, daß sie sich aber auch an bestimmte gemeinsame Bestimmungen und Grundsätze des Gemeinschaftsrechts halten müssen.

Wenn Sie in einem Mitgliedstaat eine Arbeit aufgenommen haben, können Sie dort arbeitslos werden. Sehen die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats vor, daß zunächst eine bestimmte Wartezeit zurückgelegt werden muß - was bedeutet, daß Sie nur dann Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit haben, wenn Sie in diesem Staat eine gewisse Zeit lang versichert oder beschäftigt waren -, so kann es sein, daß Sie die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen nicht erfüllen, weil Sie noch nicht lange genug versichert oder beschäftigt waren. In diesem Fall muß der Träger des Landes, in dem Sie die Leistung beantragen, Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten berücksichtigen, die Sie nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt haben.

Dieser Grundsatz gilt aber nur, wenn Sie in dem Land, in dem Sie die Leistung beantragen, mindestens einen Beitrag gezahlt haben, und zwar unmittelbar vor der Beantragung der Leistungen. Von einigen Ausnahmen abgesehen, kann der Antrag also nur im Mitgliedstaat der letzten Beschäftigung gestellt werden.

Ein Arbeitsloser kann auch in einem anderen Mitgliedstaat Arbeit suchen, in dem er möglicherweise bessere Chancen hat. Da für diesen Fall aber strenge Voraussetzungen gelten, müssen Sie sich genau darüber im klaren sein, welche Rechte und Pflichten Sie haben, da Sie sonst Gefahr laufen, Ihren Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu verlieren. So müssen Sie

  • der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, der die Leistungen zahlt, mindestens vier Wochen lang zur Verfügung gestanden haben, es sei denn, die Arbeitsverwaltung verkürzt diese Frist;
  • sich innerhalb von sieben Tagen nach Verlassen des ersten Mitgliedstaats bei der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats melden, in dem Sie Arbeit suchen;
  • sich den Kontrollverfahren der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats unterwerfen, in dem Sie Arbeit suchen.

In diesem Fall haben Sie höchstens drei Monate lang weiterhin Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit. In dieser Zeit richtet sich die Höhe der Leistung nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, den Sie verlassen haben, sie wird Ihnen aber von der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats ausgezahlt, in dem Sie Arbeit suchen.

Wenn Sie in dieser Zeit keine neue Arbeit finden, aber Anspruch darauf haben, über einen längeren Zeitraum Leistungen zu beziehen, so erhalten Sie diese Leistungen nur weiter, wenn Sie vor dem Ablauf der Dreimonatsfrist in den ersten Mitgliedstaat zurückkehren. Kehren Sie später zurück, ohne vorher eine ausdrückliche Erlaubnis der Arbeitsverwaltung des ersten Mitgliedstaats eingeholt zu haben, so verlieren Sie sämtliche Ansprüche.

Diese Zahlung über drei Monate kann nur einmal zwischen zwei Beschäftigungszeiten in Anspruch genommen werden. Schließlich ist noch zu beachten, daß für vollarbeitslose Grenzgänger und Saisonarbeiter besondere Vorschriften gelten: In der Regel hat ein Grenzgänger in dem Land Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit, in dem er wohnt. Ein vollarbeitsloser Saisonarbeiter hat ein Wahlrecht und kann Leistungen entweder in dem Land erhalten, in dem er gearbeitet hat, oder in dem Land, in dem er wohnt.

  • Die Vorschriften über Leistungen bei Arbeislosigkeit finden sich vorwiegend in Titel III Kapitel 6 der Verordnung Nr. 1408/71 (ABl. L 28 vom 30. Januar 1997).
  • Praktischer Tip: Das Formblatt E301 wird von dem Träger des Mitgliedstaats ausgestellt, bei dem der Arbeitslose versichert war, bevor er sich in einen anderen Mitgliedstaat begab. Dieses Formblatt benötigt der Arbeitslose, wenn er die Wartezeit für den Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit im Mitgliedstaat der letzten Beschäftigung noch nicht zurückgelegt hat. Sie können das Formblatt selbst beantragen oder vom Träger des Landes, in dem Sie die Leistungen beantragen, direkt bei dem anderen Träger anfordern lassen.
  • Wohnen Familienangehö-rige in einem anderen Mitgliedstaat und richtet sich die Höhe der Leistung bei Arbeitslosigkeit nach der Anzahl der Familienangehörigen, so sind die Angaben zu den Familienangehörigen dem zuständigen Träger auf dem Formblatt E302 mitzuteilen.

Um sicherzugehen, daß Ihnen die Leistungen bei Arbeitslosigkeit von der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in dem Sie Arbeit suchen wollen, innerhalb der Dreimonats-frist möglichst frühzeitig ausgezahlt werden, sollten Sie sich von der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in dem Sie die Leistungen beziehen, das Formblatt E303 ausstellen lassen, bevor Sie das Land verlassen


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