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Das Thema: Alters- und
Hinterbliebenenrenten
Jeder Mitgliedstaat bestimmt nach eigenem Ermessen das
Ruhestandsalter, die Beiträge zur Finanzierung des nationalen Rentensystems
sowie die Modalitäten zur Berechnung der jeweiligen nationalen Rente
und die Bedingungen für ihre Gewährung.
Die Gemeinschaftsbestimmungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit
haben zum Ziel, die Personen zu schützen, die in mehreren Mitgliedstaaten
des Europäischen Wirtschaftsraums einer Beschäftigung nachgegangen
sind. Damit soll unter anderem gewährleistet werden, daß keine
Beitragszahlung verloren geht und daß die erworbenen Rentenansprüche
in dem Land aufrechterhalten werden, das die Betroffenen verlassen, um in
einem anderen zu arbeiten. Diese Regelungen sehen auch vor, daß jedes
Land gehalten ist, eine Rentenleistung zu bieten, die den dort
zurückgelegten Versicherungszeiten entspricht.
Hat ein Arbeitnehmer in mehr als einem Mitgliedstaat eine
Berufstätigkeit ausgeübt, so wird durch die Verordnungen Nr. 1408/71
und Nr. 574/72 zum einen folgendes gewährleistet: Wenn ein
Versicherungszeitraum nicht genügt, um die Wartezeit zu erreichen,
die gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats
möglicherweise erforderlich ist, um einen Rentenanspruch zu begründen,
werden auch die im Ausland zurückgelegten Versicherungszeiten
berücksichtigt (dank dem Zusammenrechnungsprinzip).
Zum anderen legen dieselben europäischen Verordnungen spezielle
Regeln für die Berechnung der Alters- und Hinterbliebenenrente fest.
Wenn nämlich ein Rentenantrag in einem Mitgliedstaat gestellt wird,
werden die Rentenansprüche unter Einbeziehung sämtlicher
Rechtsvorschriften berechnet, die auf die betreffende Person anwendbar sind.
Somit sind die Träger der sozialen Sicherheit der Länder,
in denen der Arbeitnehmer versichert gewesen ist, verpflichtet, eine nationale
und eine anteilige Rente zu berechnen, die beiden Ergebnisse zu vergleichen
und dem Wanderarbeitnehmer den für ihn günstigeren Betrag zu
gewähren.
Bei der nationalen Rente handelt es sich um eine Rente, die
ausschließlich anhand der einzelstaatlichen Regeln berechnet wird,
wobei nur die Zeiten der Beschäftigung in dem betreffenden Land
berücksichtigt werden.
Zur Festlegung der anteiligen Rente muß zunächst
der theoretische Betrag berechnet werden, wobei die gesamte berufliche Laufbahn
berücksichtigt wird, als ob sämtliche Versicherungszeiten im Ausland
in dem fraglichen Land zurückgelegt worden seien. Sich überschneidende
Beschäftigungszeiten werden nur ein einziges Mal in Betracht gezogen.
Man erhält somit die anteilige Rente dadurch, daß der theoretische
Betrag mit einem Bruch multipliziert wird, dessen Zähler der Dauer der
nationalen Versicherungszeiten und dessen Nenner allen Versicherungszeiten
entspricht, die bei der Bestimmung des theoretischen Betrags berücksichtigt
werden.
Spätere Anpassungen der Renten an den Lebensstandard oder an
die Entwicklung der Löhne und Gehälter werden automatisch vorgenommen,
ohne daß der Betrag anderer Renten in Betracht gezogen wird. Die
Überprüfung der persönlichen Situation des Betroffenen oder
der Regeln der Rentenberechnung in einem Mitgliedstaat hingegen setzt voraus,
daß auch der Rentenbetrag in allen übrigen Mitgliedstaaten
überprüft wird.
Zu beachten ist auch, daß die Anwendung der nationalen
Antikumulierungsvorschriften, die das Zusammentreffen von Leistungen (Leistungen
bei Tod oder Alter oder sonstige Einkünfte), in deren Genuß ein
Berechtigter kommen kann, möglicherweise begrenzen oder untersagen,
ebenfalls streng zu seinen Gunsten geregelt ist.
Schließlich sieht das Gemeinschaftsrecht auch vor, daß
eine Leistung bei Alter überall dort ausgezahlt wird, wo der ehemalige
Wanderarbeitnehmer im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums
seinen Wohnsitz genommen hat oder sich aufhält, und zwar ohne
irgendeine Form von Verkürzung, Änderung oder Ruhen der
Leistung.
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Die Bestimmungen zu den Alters- und Hin-terbliebenenrenten sind
im wesentlichen in Titel III, Kapitel 3 der Verordnung 1408/71
zusammen-gefaßt (ABl. Nr. 28 vom 30. Januar 1997).
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Praktische Hinweise: Wenn Sie Ihren Rentenantrag in einem der
Länder stellen, in denen Sie gearbeitet haben, so unterrichtet die
Er-mittlungseinrichtung sämtliche übrigen zuständigen Träger
mit Hilfe der Formulare E202 (Altersrente) und E203
(Hinterblie-benenrente).
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Die Formulare E205, E206 und E207 dienen dazu, sämtliche
sach-dienlichen Auskünfte über die berufliche Laufbahn in allen
betroffenen Ländern zu übermitteln. Das Formular E205 zum Beispiel
bietet eine Übersicht über die Versicherungsjahre in einem gegebenen
Land. Das Formular E206 bezieht sich auf die Sondersysteme für Bergleute.
Das For-mular E207 schließ-lich enthält die Aufstellung der
Beschäftigungszeiten im Ausland, die Sie in dem Land vorgelegt haben,
in dem Ihr Rentenantrag bear-beitet wird.
Mit Hilfe der Formulare E208 und E210 wird der Austausch von Daten
über die Entscheidungen der Rententräger vorge-nommen.
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