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Das Thema: Alters- und Hinterbliebenenrenten


Jeder Mitgliedstaat bestimmt nach eigenem Ermessen das Ruhestandsalter, die Beiträge zur Finanzierung des nationalen Rentensystems sowie die Modalitäten zur Berechnung der jeweiligen nationalen Rente und die Bedingungen für ihre Gewährung.

Die Gemeinschaftsbestimmungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit haben zum Ziel, die Personen zu schützen, die in mehreren Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums einer Beschäftigung nachgegangen sind. Damit soll unter anderem gewährleistet werden, daß keine Beitragszahlung verloren geht und daß die erworbenen Rentenansprüche in dem Land aufrechterhalten werden, das die Betroffenen verlassen, um in einem anderen zu arbeiten. Diese Regelungen sehen auch vor, daß jedes Land gehalten ist, eine Rentenleistung zu bieten, die den dort zurückgelegten Versicherungszeiten entspricht.

Hat ein Arbeitnehmer in mehr als einem Mitgliedstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt, so wird durch die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 zum einen folgendes gewährleistet: Wenn ein Versicherungszeitraum nicht genügt, um die Wartezeit zu erreichen, die gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats möglicherweise erforderlich ist, um einen Rentenanspruch zu begründen, werden auch die im Ausland zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt (dank dem Zusammenrechnungsprinzip).

Zum anderen legen dieselben europäischen Verordnungen spezielle Regeln für die Berechnung der Alters- und Hinterbliebenenrente fest. Wenn nämlich ein Rentenantrag in einem Mitgliedstaat gestellt wird, werden die Rentenansprüche unter Einbeziehung sämtlicher Rechtsvorschriften berechnet, die auf die betreffende Person anwendbar sind.

Somit sind die Träger der sozialen Sicherheit der Länder, in denen der Arbeitnehmer versichert gewesen ist, verpflichtet, eine nationale und eine anteilige Rente zu berechnen, die beiden Ergebnisse zu vergleichen und dem Wanderarbeitnehmer den für ihn günstigeren Betrag zu gewähren.

Bei der nationalen Rente handelt es sich um eine Rente, die ausschließlich anhand der einzelstaatlichen Regeln berechnet wird, wobei nur die Zeiten der Beschäftigung in dem betreffenden Land berücksichtigt werden.

Zur Festlegung der anteiligen Rente muß zunächst der theoretische Betrag berechnet werden, wobei die gesamte berufliche Laufbahn berücksichtigt wird, als ob sämtliche Versicherungszeiten im Ausland in dem fraglichen Land zurückgelegt worden seien. Sich überschneidende Beschäftigungszeiten werden nur ein einziges Mal in Betracht gezogen. Man erhält somit die anteilige Rente dadurch, daß der theoretische Betrag mit einem Bruch multipliziert wird, dessen Zähler der Dauer der nationalen Versicherungszeiten und dessen Nenner allen Versicherungszeiten entspricht, die bei der Bestimmung des theoretischen Betrags berücksichtigt werden.

Spätere Anpassungen der Renten an den Lebensstandard oder an die Entwicklung der Löhne und Gehälter werden automatisch vorgenommen, ohne daß der Betrag anderer Renten in Betracht gezogen wird. Die Überprüfung der persönlichen Situation des Betroffenen oder der Regeln der Rentenberechnung in einem Mitgliedstaat hingegen setzt voraus, daß auch der Rentenbetrag in allen übrigen Mitgliedstaaten überprüft wird.

Zu beachten ist auch, daß die Anwendung der nationalen Antikumulierungsvorschriften, die das Zusammentreffen von Leistungen (Leistungen bei Tod oder Alter oder sonstige Einkünfte), in deren Genuß ein Berechtigter kommen kann, möglicherweise begrenzen oder untersagen, ebenfalls streng zu seinen Gunsten geregelt ist.

Schließlich sieht das Gemeinschaftsrecht auch vor, daß eine Leistung bei Alter überall dort ausgezahlt wird, wo der ehemalige Wanderarbeitnehmer im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums seinen Wohnsitz genommen hat oder sich aufhält, und zwar ohne irgendeine Form von Verkürzung, Änderung oder Ruhen der Leistung.


  • Die Bestimmungen zu den Alters- und Hin-terbliebenenrenten sind im wesentlichen in Titel III, Kapitel 3 der Verordnung 1408/71 zusammen-gefaßt (ABl. Nr. 28 vom 30. Januar 1997).
  • Praktische Hinweise: Wenn Sie Ihren Rentenantrag in einem der Länder stellen, in denen Sie gearbeitet haben, so unterrichtet die Er-mittlungseinrichtung sämtliche übrigen zuständigen Träger mit Hilfe der Formulare E202 (Altersrente) und E203 (Hinterblie-benenrente).
  • Die Formulare E205, E206 und E207 dienen dazu, sämtliche sach-dienlichen Auskünfte über die berufliche Laufbahn in allen betroffenen Ländern zu übermitteln. Das Formular E205 zum Beispiel bietet eine Übersicht über die Versicherungsjahre in einem gegebenen Land. Das Formular E206 bezieht sich auf die Sondersysteme für Bergleute. Das For-mular E207 schließ-lich enthält die Aufstellung der Beschäftigungszeiten im Ausland, die Sie in dem Land vorgelegt haben, in dem Ihr Rentenantrag bear-beitet wird.

Mit Hilfe der Formulare E208 und E210 wird der Austausch von Daten über die Entscheidungen der Rententräger vorge-nommen.


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