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Entschliessung des rates und der
im rat vereinigten vertreter der regierungen der
mitgliedstaaten
vom 20. Dezember 1996 zur Chancengleichheit für
Behinderte
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER
DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN -
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Kommission hat eine Mitteilung mit dem Titel "Chancengleichheit
für behinderte Menschen - Eine neue Strategie der Europäischen
Gemeinschaft in der Behindertenthematik" herausgegeben.
(2) Behinderte machen einen erheblichen Teil der Bevölkerung
der Gemeinschaft aus und sind als Gruppe mit einer Vielzahl von
Beeinträchtigungen konfrontiert, die sie an der Erlangung der
Chancengleichheit, der Unabhängigkeit und der vollen wirtschaftlichen
und gesellschaftlichen Eingliederung hindern.
(3) Die Achtung der Menschenrechte ist ein Grundwert der Mitgliedstaaten,
der in Artikel F Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union
hervorgehoben wird.
(4) Bei dem Grundsatz der Chancengleichheit für alle,
einschließlich Behinderter, handelt es sich um einen zentralen Wertbegriff,
der sämtlichen Mitgliedstaaten gemeinsam ist. Dies beinhaltet die
Beseitigung jeglicher negativen Diskriminierung von Behinderten und die
Verbesserung ihrer Lebensqualität. Der Zugang zu Regelschulen der
allgemeinen und beruflichen Bildung kann gegebenenfalls eine wichtige Rolle
bei einer erfolgreichen Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale
Leben spielen.
(5) In der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer,
die auf der Tagung des Europäischen Rates in Straßburg am 9. Dezember
1989 von den Staats und Regierungschefs von 11 Mitgliedstaaten angenommen
wurde, wird unter anderem unter Nummer 26 folgendes erklärt: "26. Alle
Behinderten müssen unabhängig von der Ursache und Art ihrer Behinderung
konkrete ergänzende Maßnahmen, die ihre berufliche und soziale
Eingliederung fördern, in Anspruch nehmen können.
Diese Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen müssen
sich je nach den Fähigkeiten der Betreffenden auf berufliche Bildung,
Ergonomie, Zugänglichkeit, Mobilität, Verkehrsmittel und Wohnung
erstrecken."
(6) In der Empfehlung vom 24. Juli 1986 zur Beschäftigung von
Behinderten in der Gemeinschaft1 empfahl der Rat den Mitgliedstaaten,
alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um eine angemessene Behandlung
der Behinderten im Bereich der Beschäftigung und der Berufsbildung sowohl
bei der Erstausbildung und der Einstellung als auch bei der Rehabilitation
und der Wiedereingliederung zu gewährleisten.
(7) Die Freizügigkeit muß nach Maßgabe der bestehenden
Gemeinschaftsvorschriften zum Nutzen aller Bürger der Europäischen
Union, einschließlich der Behinderten und ihrer Betreuer,
gewährleistet sein.
(8) Hauptanliegen der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen
am 20. Dezember 19932 verabschiedeten Rahmenbestimmungen für
die Herstellung der Chancengleichheit für Behinderte ist es, dafür
zu sorgen, daß alle Behinderten die gleichen Rechte und Pflichten wie
andere wahrnehmen können.
(9) Diese Rahmenbestimmungen erfordern sowohl innerhalb der Staaten
als auch auf dem Wege der internationalen Zusammenarbeit Maßnahmen,
die den Grundsatz der Chancengleichheit Behinderter fördern.
(10) In dem am 27. Juli 1994 angenommenen Weißbuch
Europäische Sozialpolitik - ein zukunftsweisender Weg für
die Union teilte die Kommission mit, daß sie beabsichtigt, ein
geeignetes Instrument zur Unterstützung der Grundsätze zu erarbeiten,
die in den Rahmenbestimmungen der Vereinten Nationen für die Herstellung
der Chancengleichheit für Behinderte festgelegt sind.
(11) Die Verantwortung für diesen Bereich liegt zwar bei den
Mitgliedstaaten, doch kann die Europäische Gemeinschaft ihrerseits einen
Beitrag leisten, indem sie die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten fördert
und den Austausch und die Entwicklung beispielhafter Praktiken in der
Gemeinschaft und im Rahmen der Politiken und Tätigkeiten der
Gemeinschaftsorgane und institutionen selbst unterstützt.
(12) Die in dieser Entschließung dargelegten Ziele zur Herstellung
der Chancengleichheit für Behinderte und zur Beendigung der negativen
Diskriminierung berühren nicht das Recht eines jeden Mitgliedstaats,
im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität und unter Ausschöpfung
der Möglichkeiten der Gesellschaft, seine eigenen Regeln und Vorschriften
zur Verwirklichung der besagten Ziele zu erlassen
1 ABl. Nr. L 225 vom 12.8.1986, S. 43.
2 Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen 48/46
vom 20. Dezember 1993.
I. BEKRÄFTIGEN IHR BEKENNTNIS ZU
1. den Grundsätzen und Werten, auf die sich die Rahmenbestimmungen
der Vereinten Nationen für die Herstellung der Chancengleichheit für
Behinderte stützen;
2. den Vorstellungen, die der Entschließung des Europarates
vom 9. April 1992 über eine kohärente Politik zur Rehabilitation
Behinderter zugrundeliegen;
3. dem Grundsatz der Chancengleichheit bei der Erarbeitung umfassender
Maßnahmen für Behinderte;
4. dem Grundsatz, daß jegliche Art der negativen Diskriminierung
allein aufgrund von Behinderungen vermieden oder beseitigt werden
muß.
II. FORDERN DIE MITGLIEDSTAATEN AUF:
1. zu prüfen, ob bei den entsprechenden einzelstaatlichen Maßnahmen
insbesondere folgende Leitlinien berücksichtigt werden:
-
Behinderten, einschließlich Schwerbehinderten, ist es zu
ermöglichen, am Leben der Gesellschaft teilzunehmen, wobei den
Bedürfnissen und Interessen ihrer Familien und Betreuer gebührende
Aufmerksamkeit zu schenken ist;
-
die Behindertenperspektive ist bei der Festlegung von Maßnahmen
in allen einschlägigen Bereichen regelmäßig
einzubeziehen;
-
Behinderten ist durch den Abbau von Hindernissen eine
uneingeschränkte Mitwirkung am gesellschaftlichen Leben zu
ermöglichen;
-
die öffentliche Meinung ist dahingehend zu beeinflussen, daß
sie für die Fähigkeiten von Behinderten und für Strategien,
die auf Chancengleichheit beruhen, aufgeschlossen wird;
2. die Einbeziehung der Vertreter der Behinderten in die Umsetzung
und Überwachung von Maßnahmen und Aktionen zugunsten dieser
Bevölkerungsgruppen zu fördern.
III. FORDERN DIE KOMMISSION AUF:
1. die in dieser Entschließung dargelegten Grundsätze im
Rahmen des Vertrags gegebenenfalls in allen von ihr unterbreiteten,
einschlägigen Vorschlägen zu Rechtsvorschriften, Programmen oder
Initiativen der Gemeinschaft zu berücksichtigen;
2. in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und mit
Nichtregierungsorganisationen von Behinderten bzw. für Behinderte den
Austausch nützlicher Informationen und Erfahrungen, insbesondere zu
innovativen Maßnahmen und bewährten Praktiken, zu
fördern;
3. dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und
Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen regelmäßig
Berichte auf der Grundlage von Informationen der Mitgliedstaaten vorzulegen,
in denen die bei der Umsetzung dieser Entschließung erzielten Fortschritte
und die dabei aufgetretenen Hindernisse dargelegt werden;
4. bei der Prüfung, ob es angemessen wäre, Vorschläge
für Folgemaßnahmen zu unterbreiten, die Ergebnisse der Evaluierung
des Programms HELIOS II zu berücksichtigen.
IV. ERSUCHEN ANDERE GEMEINSCHAFTSORGANE UND INSTITUTIONEN,
im Rahmen ihrer eigenen Maßnahmen und Tätigkeiten zur
Verwirklichung der vorgenannten Grundsätze beizutragen.
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