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Entschliessung des rates und der im rat vereinigten vertreter der regierungen der mitgliedstaaten


vom 20. Dezember 1996 zur Chancengleichheit für Behinderte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN -

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat eine Mitteilung mit dem Titel "Chancengleichheit für behinderte Menschen - Eine neue Strategie der Europäischen Gemeinschaft in der Behindertenthematik" herausgegeben.

(2) Behinderte machen einen erheblichen Teil der Bevölkerung der Gemeinschaft aus und sind als Gruppe mit einer Vielzahl von Beeinträchtigungen konfrontiert, die sie an der Erlangung der Chancengleichheit, der Unabhängigkeit und der vollen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Eingliederung hindern.

(3) Die Achtung der Menschenrechte ist ein Grundwert der Mitgliedstaaten, der in Artikel F Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union hervorgehoben wird.

(4) Bei dem Grundsatz der Chancengleichheit für alle, einschließlich Behinderter, handelt es sich um einen zentralen Wertbegriff, der sämtlichen Mitgliedstaaten gemeinsam ist. Dies beinhaltet die Beseitigung jeglicher negativen Diskriminierung von Behinderten und die Verbesserung ihrer Lebensqualität. Der Zugang zu Regelschulen der allgemeinen und beruflichen Bildung kann gegebenenfalls eine wichtige Rolle bei einer erfolgreichen Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben spielen.

(5) In der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer, die auf der Tagung des Europäischen Rates in Straßburg am 9. Dezember 1989 von den Staats und Regierungschefs von 11 Mitgliedstaaten angenommen wurde, wird unter anderem unter Nummer 26 folgendes erklärt: "26. Alle Behinderten müssen unabhängig von der Ursache und Art ihrer Behinderung konkrete ergänzende Maßnahmen, die ihre berufliche und soziale Eingliederung fördern, in Anspruch nehmen können.

Diese Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen müssen sich je nach den Fähigkeiten der Betreffenden auf berufliche Bildung, Ergonomie, Zugänglichkeit, Mobilität, Verkehrsmittel und Wohnung erstrecken."


(6) In der Empfehlung vom 24. Juli 1986 zur Beschäftigung von Behinderten in der Gemeinschaft1 empfahl der Rat den Mitgliedstaaten, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um eine angemessene Behandlung der Behinderten im Bereich der Beschäftigung und der Berufsbildung sowohl bei der Erstausbildung und der Einstellung als auch bei der Rehabilitation und der Wiedereingliederung zu gewährleisten.

(7) Die Freizügigkeit muß nach Maßgabe der bestehenden Gemeinschaftsvorschriften zum Nutzen aller Bürger der Europäischen Union, einschließlich der Behinderten und ihrer Betreuer, gewährleistet sein.

(8) Hauptanliegen der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 20. Dezember 19932 verabschiedeten Rahmenbestimmungen für die Herstellung der Chancengleichheit für Behinderte ist es, dafür zu sorgen, daß alle Behinderten die gleichen Rechte und Pflichten wie andere wahrnehmen können.

(9) Diese Rahmenbestimmungen erfordern sowohl innerhalb der Staaten als auch auf dem Wege der internationalen Zusammenarbeit Maßnahmen, die den Grundsatz der Chancengleichheit Behinderter fördern.

(10) In dem am 27. Juli 1994 angenommenen Weißbuch “Europäische Sozialpolitik - ein zukunftsweisender Weg für die Union” teilte die Kommission mit, daß sie beabsichtigt, ein geeignetes Instrument zur Unterstützung der Grundsätze zu erarbeiten, die in den Rahmenbestimmungen der Vereinten Nationen für die Herstellung der Chancengleichheit für Behinderte festgelegt sind.

(11) Die Verantwortung für diesen Bereich liegt zwar bei den Mitgliedstaaten, doch kann die Europäische Gemeinschaft ihrerseits einen Beitrag leisten, indem sie die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten fördert und den Austausch und die Entwicklung beispielhafter Praktiken in der Gemeinschaft und im Rahmen der Politiken und Tätigkeiten der Gemeinschaftsorgane und institutionen selbst unterstützt.

(12) Die in dieser Entschließung dargelegten Ziele zur Herstellung der Chancengleichheit für Behinderte und zur Beendigung der negativen Diskriminierung berühren nicht das Recht eines jeden Mitgliedstaats, im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität und unter Ausschöpfung der Möglichkeiten der Gesellschaft, seine eigenen Regeln und Vorschriften zur Verwirklichung der besagten Ziele zu erlassen


1 ABl. Nr. L 225 vom 12.8.1986, S. 43.
2 Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen 48/46 vom 20. Dezember 1993.



I. BEKRÄFTIGEN IHR BEKENNTNIS ZU

1. den Grundsätzen und Werten, auf die sich die Rahmenbestimmungen der Vereinten Nationen für die Herstellung der Chancengleichheit für Behinderte stützen;

2. den Vorstellungen, die der Entschließung des Europarates vom 9. April 1992 über eine kohärente Politik zur Rehabilitation Behinderter zugrundeliegen;

3. dem Grundsatz der Chancengleichheit bei der Erarbeitung umfassender Maßnahmen für Behinderte;

4. dem Grundsatz, daß jegliche Art der negativen Diskriminierung allein aufgrund von Behinderungen vermieden oder beseitigt werden muß.


II. FORDERN DIE MITGLIEDSTAATEN AUF:

1. zu prüfen, ob bei den entsprechenden einzelstaatlichen Maßnahmen insbesondere folgende Leitlinien berücksichtigt werden:

  • Behinderten, einschließlich Schwerbehinderten, ist es zu ermöglichen, am Leben der Gesellschaft teilzunehmen, wobei den Bedürfnissen und Interessen ihrer Familien und Betreuer gebührende Aufmerksamkeit zu schenken ist;
  • die Behindertenperspektive ist bei der Festlegung von Maßnahmen in allen einschlägigen Bereichen regelmäßig einzubeziehen;
  • Behinderten ist durch den Abbau von Hindernissen eine uneingeschränkte Mitwirkung am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen;
  • die öffentliche Meinung ist dahingehend zu beeinflussen, daß sie für die Fähigkeiten von Behinderten und für Strategien, die auf Chancengleichheit beruhen, aufgeschlossen wird;

2. die Einbeziehung der Vertreter der Behinderten in die Umsetzung und Überwachung von Maßnahmen und Aktionen zugunsten dieser Bevölkerungsgruppen zu fördern.


III. FORDERN DIE KOMMISSION AUF:

1. die in dieser Entschließung dargelegten Grundsätze im Rahmen des Vertrags gegebenenfalls in allen von ihr unterbreiteten, einschlägigen Vorschlägen zu Rechtsvorschriften, Programmen oder Initiativen der Gemeinschaft zu berücksichtigen;

2. in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und mit Nichtregierungsorganisationen von Behinderten bzw. für Behinderte den Austausch nützlicher Informationen und Erfahrungen, insbesondere zu innovativen Maßnahmen und bewährten Praktiken, zu fördern;

3. dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen regelmäßig Berichte auf der Grundlage von Informationen der Mitgliedstaaten vorzulegen, in denen die bei der Umsetzung dieser Entschließung erzielten Fortschritte und die dabei aufgetretenen Hindernisse dargelegt werden;

4. bei der Prüfung, ob es angemessen wäre, Vorschläge für Folgemaßnahmen zu unterbreiten, die Ergebnisse der Evaluierung des Programms HELIOS II zu berücksichtigen.


IV. ERSUCHEN ANDERE GEMEINSCHAFTSORGANE UND INSTITUTIONEN,

im Rahmen ihrer eigenen Maßnahmen und Tätigkeiten zur Verwirklichung der vorgenannten Grundsätze beizutragen.


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