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Indexseite : Tabelle X - Arbeitslosigkeit : Vollarbeitslosigkeit

3. Sanktionen

 
Belgien: Rückzahlung der Leistungen;
Leistungsausschluss für die Zeit, in der man dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht;
Leistungsausschluss in bestimmten Fällen der Langzeitarbeitslosigkeit mit der Pflicht, die Anspruchsvoraussetzungen erneut zu erfüllen (siehe Wartezeit);
administrative Sanktionen des Arbeitsamtes: bei leichten Verstößen Leistungsaussetzung für 1 bis 26 Wochen, im Wiederholungsfall Verdoppelung der Sanktion oder Möglichkeit zur Verwarnung oder vollständigen oder teilweisen Leistungsaussetzung. In schweren Fällen Sperrfrist von 4 bis 52 Wochen, im Wiederholungsfall Verlust der Ansprüche und Pflicht zur erneuten Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (siehe Wartezeit);
strafrechtliche Sanktionen.
Dänemark: Suspendierung der Leistung und im Wiederholungsfall Ausschluss aus der Kasse.
Deutschland: Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe ruht unter bestimmten Umständen für 12 Wochen (z.B. bei Herbeiführung der Arbeitslosigkeit durch den Arbeitslosen und bei Nicht-Annahme einer zumutbaren Arbeit).
Griechenland: Die Leistung wird eingestellt, wenn der Empfänger 3 Angebote der Arbeitsvermittlung zu einer Beschäftigung oder einer Trainingsmaßnahme ablehnt.
Spanien: Das gesetzgebende Königliche Dekret Nr. 5/2000 vom 4. August 2000 zur Konsolidierung des Gesetzes über sozialrechtliche Verstöße und Sanktionen bestimmt die zu ahndenden Vergehen und legt Sanktionen fest.
Frankreich: Bei fehlenden Bemühungen um Arbeitssuche können die Leistungen auf Entscheidung des Präfekten zeitweise oder gänzlich ausgesetzt werden.
Irland: Arbeitslosenversicherung und -hilfe:
Werden die wesentlichen Bedingungen für die Leistungsgewährung nicht erfüllt, kann die Zahlung entfallen.
Island: Der Leistungsanspruch kann entfallen, wenn der Arbeitslose:

die Bedingungen für die Arbeitssuche nicht erfüllt,
die Annahme einer vom örtlichen Arbeitsamt angebotenen Arbeit verweigert,
falsche, irreführende oder unvollständige Angaben zu seiner Situation macht.
Italien: Keine Leistungen bei freiwilliger Arbeitslosigkeit (Ablehnung einer geeigneten Beschäftigung).
Liechtenstein: Einstellung der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung bei:

selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (z.B. Ablehnung zumutbarer Arbeit),
ungenügenden persönlichen Bemühungen um Arbeit,
Nichterfüllung der Kontrollpflichten,
Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht.
Luxemburg: Die Leistung entfällt für 7 Tage (im Wiederholungsfall für 30 Tage), wenn der Arbeitslose nicht bei der Arbeitsvermittlung erscheint.
Niederlande: Befolgt der Empfänger nicht die geltenden rechtlichen Regeln, so ist die Leistungsbehörde grundsätzlich verpflichtet, administrative Maßnahmen (vollständiger oder teilweiser Leistungswegfall) zu ergreifen oder eine Geldbuße zu verhängen.
Norwegen: Leistungsunterbrechung für 8 Wochen bei Weigerung, eine Arbeit anzunehmen oder an qualifizierenden Arbeitsmarktmaßnahmen teilzunehmen. Im ersten Wiederholungsfall 12 Wochen Sperrfrist, bei zweiter Wiederholung innerhalb von 12 Monaten Sperrfrist von 6 Monaten.
Österreich: Bei Arbeitsverweigerung sechs Wochen Anspruchsverlust.
Portugal: Sanktionen gegen Arbeitslose:
Im Falle des Nichterscheinens beim Arbeitsamt zum vorgesehenen Termin, bei fehlenden Bemühungen der Arbeitssuche, bei unterlassener Angabe des Wohnungswechsels: Buße von € 100 bis € 299;
im Falle der unterlassenen Meldung von Fakten, die zu einer Einstellung oder Kürzung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung führen: Buße von € 50 bis € 175;
im Falle der unterlassenen Meldung von Fakten, die zu einer Einstellung oder Kürzung von Leistungen der Arbeitslosenhilfe führen: Buße von € 25 bis € 100.

Sanktionen gegen Arbeitgeber:
Bei unterlassenen Angaben zum Nachweis der Arbeitslosigkeit: Buße von € 249 bis € 1.097; um die Hälfte reduzierter Betrag bei Beschäftigung von bis zu 5 Arbeitnehmern.
Finland: Arbeitslosengeld entfällt für drei Monate, wenn der Arbeitslose seine Stelle ohne Grund aufgegeben hat oder die Kündigung aufgrund seines Verschuldens erfolgte.

Verweigert der Arbeitslose die Annahme einer Stelle ohne berechtigten Grund, so entfällt der Leistungsanspruch für zwei Monate.
Schweden: Aussetzung der Leistungen für 45 Tage (9 Wochen) bei Aufgabe des Arbeitsplatzes ohne triftigen Grund.

Aussetzung der Leistungen für 40 Tage, wenn ein Vermittlungsangebot abgelehnt wird. Nach der ersten Weigerung erfolgt eine Leistungskürzung um 25%, im zweiten Fall um 50%, bei einer dritten Weigerung entfällt die Leistung.
Vereinigtes Königreich: Arbeitslosengeld (Contribution-based Jobseeker's Allowance) und Arbeitslosenhilfe (income-based Jobseeker's Allowance) können zeitweise entfallen bei:

freiwilliger Aufgabe des Arbeitsplatzes ohne triftigen Grund,
Weigerung des Empfängers, eine sinnvolle Arbeitslosen-Orientierung (Jobseeker's direction) des Arbeitsamtes durchzuführen,
Verlust des Arbeitsplatzes aus eigenem Verschulden,
Weigerung der Annahme einer Arbeit oder einer Bewerbung für eine nachgewiesene Beschäftigung ohne triftigen Grund,
Abbruch einer Trainingsmaßnahme aus eigenem Verschulden,
grundloser Weigerung, sich für die Teilnahme an einem Trainingsprogramm zu bewerben.

Unter gewissen Voraussetzungen kann in einem solchen Fall eine Härte-Beihilfe für Arbeitslose (Jobseeker's Allowance hardship payment) gewährt werden.

Die Dauer der Sperrfristen ist je nach Verstoß unterschiedlich zwischen einer und 26 Wochen. In bestimmten Fällen sind feste Sperrfristen von zwei oder vier Wochen vorgesehen.

Eine Arbeitslosen-Orientierung (Jobseeker's direction) ist eine schriftliche Mitteilung des Arbeitsamtes mit spezifischen Anweisungen für die Arbeitssuche wie z.B. Bewerbung für eine nachgewiesene Arbeit, Teilnahme an einem Training oder Verbesserung des Verhaltens oder des Erscheinungsbildes bei Vorstellungen bei potenziellen Arbeitgebern.

 

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