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NEU : Mitteilung der Kommission über die Umsetzung der Fernabsatz-Richtlinie.

Die Mitteilung untersucht die Umsetzung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten. Alle interessierten Kreise waren aufgefordert worden, ihre Stellungnahmen bis zum 21. November 2006 zu übermitteln. Die Kommission stellt nun die Antworten auf die Konsultation und eine kurze Zusammenfassung dieser Antworten zur Verfügung.

Das Ziel von Rechtsvorschriften der EG im Bereich des Fernabsatzes besteht darin, solche Verbraucher, die Waren oder Dienstleistungen unter Rückgriff auf Fernkommunikationsmittel erwerben, in eine ähnliche Position zu versetzen wie Verbraucher, die Waren oder Dienstleistungen in Geschäften kaufen.

Die Richtlinie gilt deshalb für die meisten Verträge, die ein Verbraucher und ein Lieferant im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems abschließen und sich hierbei bis nach dem Abschluss des Vertrags nicht persönlich begegnen.

Fernkommunikationsmittel umfassen traditionelle Mittel der Kommunikation über Entfernungen hinweg, so zum Beispiel Presseanzeigen, die von Bestellformularen begleitet werden, Katalogverkäufe, Telefon. Es schließt auch technologisch fortschrittlichere Mittel der Entfernungskommunikation ein, wie zum Beispiel Teleshopping, mobiler Telefonhandel (m-Handel) und die Verwendung des Internets (elektronischer Geschäftsverkehr).

Die Fernabsatz-Richtlinie egt die Rechte der Verbraucher fest, die Waren und Dienstleistungen im Fernabsatz in ganz Europa kaufen. Sie gilt für jeden Vertragsabschluss im Fernabsatz, der nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaats oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) geschlossen wird. Die Richtlinie enthält eine Reihe grundlegender Rechtsgarantien für Verbraucher, wodurch ein höheres Verbraucherschutzniveau in der gesamten EU garantiert wird. Dazu gehören:

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Umfassende Information rechtzeitig vor Abschluss des Vertrages;

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Bestätigung dieser Informationen auf einem dauerhaften Datenträger (schriftlich o.ä.);

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Widerrufsrecht des Verbrauchers innerhalb einer Frist von sieben Werktagen;

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Erfüllung des Vertrages binnen 30 Tagen ab dem Tag der Bestellung durch den Verbraucher;

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Schutz vor betrügerischer Verwendung der Zahlungskarte des Verbrauchers;

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Schutz vor unbestellten Waren oder Dienstleistungen;

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Verbraucher können die ihnen durch diese Richtlinie garantierten Rechte nicht vertraglich ausschließen oder auf sie verzichten.

Einige Vertragstypen sind von den Vorschriften der Richtlinie ausgeschlossen. Diese Ausnahmen betreffen Verträge über Finanzdienstleistungen sowie Verträge, die anlässlich einer Auktion geschlossen wurden. Verträge über Finanzdienstleistungen werden von der Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen geregelt.

Andere Vertragstypen sind von den Kernvorschriften der Richtlinie ausgenommen, so etwa von den Vorschriften über verständliche Informationen vor dem Erwerb des Gutes oder dem Recht, den Vertrag aufzulösen. Diese schließen Verträge über Dienstleistungen ein, welche an einem bestimmten Datum oder in einem bestimmten Zeitabschnitt erbracht werden müssen, so etwa Hotelbuchungen und Buchungen von Reisen oder Konzertkarten.

Überdies gibt es einige Ausnahmen von dem Rücktrittsrecht. Diese finden Anwendung, sofern der Verbraucher und Lieferant nichts anderes bestimmt haben. Die Ausnahmen betreffen beispielsweise Güter, die nach den Bestimmungen des Verbrauchers gefertigt wurden, ferner verderbliche Güter.

Die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte waren bis zum 4. Juni 2000 in die einzelstaatlichen Rechtssysteme umzusetzen. Die Richtlinie erlaubt auch das Erlassen oder Beibehalten zusätzlicher einzelstaatlicher Bestimmungen, um ein höheres Niveau des Verbraucherschutzes zu erreichen.

Die Kommission arbeitet zurzeit an einer Revision von 8 Richtlinien zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen von Verbrauchern, hierin eingeschlossen auch die Fernabsatz Richtlinie

Bericht ES DA EN EL FR IT NL PT FI SV pdf der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über Verbraucherbeschwerden bezüglich des Fernabsatzes und der vergleichenden Werbung (Artikel 17 der Richtlinie 97/7/EG zum Fernabsatz und Artikel 2 der Richtlinie 97/55/EG zu vergleichender Werbung.

Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 20. Mai 1997 zum Schutz der Verbraucher hinsichtlich der Fernabsatzverträge

Brief overview EN FR

Kompendium über das europäische Verbraucherrecht: eine vergleichende Analyse und eine Datenbank zum Besitzstand des europäischen Verbraucherrechts

Antworten auf die Konsultation über die Fernabsatz-Richtlinie (11 MB)
Zusammenfassung der Antworten auf die Konsultation über die Fernabsatz-Richtlinie

 
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