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Taxation and Customs Union

Verbrauchsteuern auf Energie

Die EU-Verbrauchsteuervorschriften gelten für alle Energieerzeugnisse für Heizung und Verkehr sowie für elektrischen Strom.

Derzeit wird die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom durch die Energiesteuer-Richtlinie 2003/96/EG geregelt.

Eine andere Rechtsvorschrift, Richtlinie 95/60/EG des Rates, befasst sich mit der steuerlichen Kennzeichnung von Gasöl und Kerosin, für die ein ermäßigter Verbrauchsteuersatz gilt.

Die EU-Rechtsvorschriften über Verbrauchsteuern decken Folgendes ab:

Sätze und Struktur der Verbrauchsteuern auf Energieerzeugnisse

In der Energiebesteuerungsrichtlinie sind die Mindestverbrauchsteuersätze festgelegt, die die Mitgliedsländer auf Energieerzeugnisse zur Verwendung als Heiz- und Kraftstoff und elektrischen Strom anwenden müssen.

Die Mindeststeuersätze im Einzelnen:

Mindeststeuersätze auf Kraftstoffe

Kraftstoff

Steuersatz berechnet in

Rate

Verbleites Benzin

Euro je 1000 Liter

421

Unverbleites Benzin

Euro je 1000 Liter

359

Gasöl

Euro je 1000 Liter

330

Kerosin

Euro je 1000 Liter

330

Flüssiggas (LPG)

Euro je 1000 Kilogramm

125

Erdgas

Euro je Gigajoule

2,6

Mindeststeuersätze auf Kraftstoffe für gewerbliche und industrielle Verwendungszwecke

Kraftstoff

Steuersatz berechnet in

Rate

Gasöl

Euro je 1000 Liter

21

Kerosin

Euro je 1000 Liter

21

Flüssiggas (LPG)

Euro je 1000 Kilogramm

41

Erdgas

Euro je Gigajoule

0,3

Mindeststeuersätze auf Heizstoffe und elektrischen Strom

Kraftstoff

Steuersatz berechnet in

Steuersatz für betriebliche Verwendung

Steuersatz für nichtbetriebliche Verwendung

Gasöl

Euro je 1000 Liter

21

21

Heizöl

Euro je 1000 Kilogramm

15

15

Kerosin

Euro je 1000 Liter

0

0

Flüssiggas (LPG)

Euro je 1000 Kilogramm

0

0

Erdgas

Euro je Gigajoule

0,15

0,3

Kohle und Koks

Euro je Gigajoule

0,15

0,3

Elektrischer Strom

Euro je Megawattstunde

0,5

1,0

Die EU-Rechtsvorschriften geben lediglich harmonisierte Mindeststeuersätze vor. Den Mitgliedstaaten steht es frei, gemäß ihren nationalen Erfordernissen Verbrauchsteuersätze oberhalb dieser Mindeststeuersätze festzulegen.

Flugkraftstoff

Kraftstoffe für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt sind von der Verbrauchsteuer befreit. Diese Befreiung ist in der Energiesteuer-Richtlinie 2003/96/EG in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b geregelt.

Gleichzeitig enthält die Richtlinie jedoch Bestimmungen, nach denen die Mitgliedsländer Flugkraftstoff für Inlandflüge und – aufgrund bilateraler Abkommen – auch für Flüge innerhalb der EU besteuern können. In diesen Fällen können die Mitgliedsländer einen Steuerbetrag festlegen, der die in der Energiesteuer-Richtlinie festgesetzten Mindestbeträge unterschreitet.

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