Am 30. September 2020 hat die Kommission Erläuterungen zu den neuen mehrwertsteuerlichen Regelungen für den elektronischen Handel veröffentlicht. Sie enthalten umfassende Erklärungen und Klarstellungen dieser neuen Regelungen inklusive praktischer Beispiele, wie diese Maßnahmen von einem Leistungserbringer oder einer elektronischen Schnittstelle (z.B. Marktplatz, Plattform), die an Umsätzen im elektronischen Handel beteiligt ist, anzuwenden sind. Die Erläuterungen dienen dazu, online Unternehmen und insbesondere KMUs zu verdeutlichen, welche mehrwertsteuerlichen Verpflichtungen sich für sie aus grenzüberschreitenden Leistungen an Endkunden in der EU ergeben.
Diese Erläuterungen sing jetzt in allen offiziellen EU Sprachen sowie auch auf Chinesische und Japanische verfügbar. Die Erläuterungen werden durch eine Aktualisierung des Leitfadens zur einzigen Anlaufstelle für die Mehrwertsteuer ergänzt werden. Der Leitfaden für die Mitgliedstaaten und den Handel betreffend die Einfuhr und Ausfuhr von Sendungen mit geringem Wert wurden ebenfalls veröffentlicht.
Angesicht der praktischen Schwierigkeiten, welche durch die Maßnahmen zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie ausgelöst wurden, ist die Anwendung der neuen mehrwertsteuerlichen Regelungen für den elektronischen Handel um 6 Monate verschoben worden. Die Maßnahmen gelten daher ab 1. Juli 2021 statt 1. Januar 2021 und gewähren Mitgliedstaaten und Unternehmern zusätzliche Vorbereitungszeit.
Die Europäische Kommission ist bestrebt, mehrwertsteuerliche Pflichten für Unternehmer, die grenzüberschreitende Lieferungen und Dienstleistungen an Endkunden (hauptsächlich online) erbringen, zu vereinfachen sowie sicherzustellen, dass Mehrwertsteuer auf diese Umsätze, in Einklang mit dem Prinzip der Besteuerung im Bestimmungsland, korrekt an den Mitgliedstaat, in dem die Leistung ausgeführt wird,abgeführt wird.
Die Kommission hat in diesem Bereich legislative Änderungen in zwei Etappen vorgeschlagen. Die ersten Maßnahmen sind 2015 in Kraft getreten und betrafen Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen an Endkunden. Das zweite Maßnahmenpaket wurde vom Rat im Dezember 2017 angenommen und weitete die Vereinfachungen auf Fernverkäufe sowie auf jede Art von grenzüberschreitenden Dienstleistungen, die an einen Endkunden in der EU erbracht werden, aus. Die zuletzt genannten Maßnahmen, die auch als ‚Mehrwertsteuer-Paket für den elektronischen Handel‘ bezeichnet werden, gelten ab 1. Juli 2021.
1. Mini One Stop Shop (MOSS)
Seit 2015 steht ein vereinfachtes System zur Erklärung und Entrichtung von Mehrwertsteuer für Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen an Endkunden in der EU zur Verfügung. Detaillierte Informationen über die Funktionsweise des MOSS sind auf dem MOSS Portal zu finden.
2. Das Mehrwertsteuer-Paket für den elektronischen Handel
Das Mehrwertsteuer-Paket für den elektronischen Handel war eine der Prioritäten der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa.
Am 5. Dezember 2017 hat der Rat das Mehrwertsteuer-Paket für den elektronischen Handel beschlossen. Es besteht aus folgenden Rechtsakten:
Am 21. November 2019 nahm der Rat folgende Maßnahmen zur Umsetzung des Mehrwertsteuer-Pakets für den elektronischen Handel an:
Am 12. Februar 2020 hat die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2020/94 mit Einzelheiten der Arbeitsweise des One Stop Shop Verfahrens für die Mehrwertsteuer erlassen.
Angesichts der praktischen Schwierigkeiten, die durch die Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie ausgelöst wurden, sind folgende Rechtsakte angenommen worden, um die Anwendung des Mehrwertsteuer-Paket für den elektronischen Handel auf den 1. Juli 2021 zu verschieben:
Das Mehrwertsteuer-Paket für den elektronischen Handel vereinfacht den grenzüberschreitenden Handel, bekämpft MwSt-Betrug und sichert faire Wettbewerbsbedingungen für EU-Unternehmer. Die neuen Bestimmungen beinhalten:
Das Mehrwertsteuer-Paket für den elektronischen Handel wird schrittweise umgesetzt werden. Hier ein Überblick über die wichtigsten Daten:
(mehr Details: siehe MOSS Portal)
Einige Verbesserungen des bestehenden MOSS treten am 1. Januar 2019 in Kraft, insbesondere jene, die keine IT Änderungen benötigen.
Die Ausweitung des MOSS und die Sonderreglungen, die die Pflichten elektronischer Schnittstellen betreffen, treten am 1. Juli 2021 in Kraft, da die IT-Systeme dafür adaptiert bzw. entwickelt werden müssen.
Anders als heute, stellt der Verkäufer, wenn er von der Einfuhr-Regelung Gebrauch macht, die Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt des Verkaufs an EU Endkunden in Rechnung, hebt sie ein und erklärt und entrichtet die Mehrwertsteuer im One Stop Shop an den Mitgliedstaat der Identifizierung. Diese Waren sind bei der Einfuhr von der Mehrwertsteuer befreit, was für eine rasche Zollabfertigung sorgt.
Die Einführung der Einfuhr-Regelung geht Hand in Hand mit der Abschaffung der derzeit geltenden Mehrwertsteuerbefreiung für Waren in Kleinsendungen mit einem Wert bis zu 22 EUR. Dies steht auch in Einklang mit der Verpflichtung, für die Mehrwertsteuer das System des Bestimmungslands anzuwenden
Wer wird von diesem Vorschlag profitieren?