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Taxation and Customs Union

Nicht für den menschlichen Genuss bestimmter denaturierter Alkohol

Durch Zugabe sehr schlecht schmeckender und/oder riechender Stoffe sowie (vorzugsweise) eines chemischen Markers kann Alkohol für den menschlichen Verzehr ungeeignet gemacht werden.

Das Verfahren, mit dem Alkohol für den menschlichen Verzehr ungeeignet gemacht wird, wird als (vollständige oder teilweise) Denaturierung des Alkohols bezeichnet.

Wurde Alkohol gemäß den EU-Rechtsvorschriften denaturiert, kann er von den Verbrauchsteuern befreit werden.

Darunter fällt beispielsweise Alkohol für industrielle Zwecke, Alkohol für die Herstellung von Lebensmitteln und Arzneimitteln oder Alkohol für die Herstellung von Kosmetika, Biokraftstoffen, Farben, Frostschutzmitteln und Reinigungsmitteln.

Für die von der Verbrauchsteuer befreiten Kategorien von Alkohol gelten zur Betrugsbekämpfung und zum Schutz der Verbraucher vor ernsthaften gesundheitlichen Risiken durch rechtswidrig hergestellte alkoholische Getränke spezifische Regeln.

Rechtsvorschriften

Richtlinie 92/83/EWG (Artikel 27) sieht vor, dass Alkohol, der nicht für den menschlichen Genuss bestimmt ist, von der Verbrauchsteuer befreit werden kann, wenn er nach den Vorschriften eines Mitgliedslandes denaturiert wurde.

Dabei unterscheidet die Richtlinie zwischen:

  • vollständig denaturiertem Alkohol (VDA) — Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a: Dabei handelt es sich vornehmlich um Alkohol zur industriellen Verwendung. Die meisten Mitgliedsländer verwenden für vollständig denaturierten Alkohol (VDA) ein neues „Euro“-Denaturierungsmittel, und zwar

je Hektoliter absoluten Alkohols:

  • 1 Liter Methylethylketon (übelriechender Stoff)
  • 1 Liter Isopropylalkohol (Stoff zur chemisch-analytischen Kennzeichnung)
  • 1 Gramm Denatoniumbenzoat (übelschmeckender Stoff)

In einigen wenigen Mitgliedsländern sind die Mengen von zwei der drei angegebenen Chemikalien unterschiedlich, doch in allen Mitgliedsländern werden alle drei Denaturierungsstoffe in der Euro-Formel verwendet.

Auch ist eine deutliche Verringerung der Anzahl nationaler VDA-Denaturierungsmittel zu verzeichnen. Die Mitgliedsländer können immer noch eigene Denaturierungsmittel für vollständig denaturierten Alkohol verwenden, sofern diese gemeldet und auf EU-Ebene genehmigt worden sind. Für die Beförderung vollständig denaturierten Alkohols innerhalb der EU ist ein vereinfachtes Begleitdokument zu verwenden (Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission).

  • und teilweise denaturiertem Alkohol (TDA) — Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b: Die Mitgliedsländer genehmigen die Verfahren, nach denen Alkohol „teilweise denaturiert“ wird. Diese Verfahren werden zur Denaturierung von Alkohol angewendet, der zur Herstellung eines nicht für den menschlichen Genuss bestimmten Erzeugnisses verwendet wird und auf den sich die Vorschriften über die vollständige Denaturierung von Alkohol nicht anwenden lassen. Zu diesen Erzeugnissen gehören beispielsweise Kosmetika, Parfüme, Hygieneprodukte, Biokraftstoffe, Scheibenwaschmittel, Frostschutzmittel, Farben, Reinigungsmittel usw. Ein Endprodukt, das teilweise denaturierten Alkohol enthält und in einem Mitgliedsland nach den Rechtsvorschriften der EU hergestellt worden ist, kann im Binnenmarkt ohne Begleitdokument frei verkehren.

In der Richtlinie 2008/118/EG (Artikel 15 Absatz 2) heißt es, dass Herstellung, Verarbeitung und Lagerung verbrauchsteuerpflichtiger und noch nicht versteuerter Waren in einem Steuerlager erfolgen müssen. Demnach muss die Denaturierung in einem Steuerlager stattfinden. Dies soll eine angemessene Kontrolle des Denaturierungsprozesses gewährleisten und verhindern, dass Alkohol, für den noch keine Verbrauchsteuer entrichtet wurde, in den steuerrechtlich freien Verkehr gelangt und illegal verkauft wird.

Gegenseitige Anerkennung von Denaturierungsverfahren

Die Verordnung (EG) Nr. 3199/93 der Kommission, zuletzt geändert durch die am 30. November 2018 im Amtsblatt veröffentlichte Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/1880 der Kommission, sieht die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol zwischen den Mitgliedsländern vor.

Dies schließt auch eine Reihe von „Euro“-Denaturierungsformeln für vollständig denaturierten Alkohol ein.

Dadurch wird sichergestellt, dass Alkohol, der in einem Mitgliedsland mithilfe einer „Euro“-Formel oder genehmigter Verfahren des jeweiligen Mitgliedslands vollständig denaturiert wurde, bei Verbringung in ein anderes Mitgliedsland auch dort als vollständig denaturiert gilt. Als solcher bleibt dieser Alkohol von Verbrauchsteuern befreit, unabhängig davon, in welches Land der EU er verbracht wird.

Im Anhang sind die „Euro“-Denaturierungsformeln und die in einer begrenzten Zahl von Mitgliedsländern noch verwendeten nationalen Denaturierungsmethoden für vollständig denaturierten Alkohol aufgelistet.

Auch wurde für die Zolllabore in der gesamten EU ein Standardarbeitsverfahren für die „Euro“-Denaturierungsformeln zur vollständigen Denaturierung von Alkohol eingeführt, das es ihnen ermöglicht, in einheitlicher Weise auf Alkohol zu testen, der illegal aus mit „Euro“-Denaturierungsmitteln vollständig denaturiertem Alkohol hergestellt wurde. Dies führt EU-weit zu größerer Rechtssicherheit und effizienteren Testverfahren.

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