Am 13. Juli 2017 hat die Europäische Kommission neue Vorschriften vorgeschlagen, mit denen verhindert werden soll, dass illegal aus ihrem Ursprungsland ausgeführte Kulturgüter in die Union eingeführt werden.
Kulturgüter sind Gegenstände, denen ein Land großen künstlerischen, geschichtlichen oder archäologischen Wert beimisst und die Teil des Kulturerbes des betreffenden Landes sind. Aufgrund ihres Wertes müssen Kulturgüter unbedingt vor illegalem Handel geschützt werden.
Wortlaut des Vorschlags + Anhang
Folgenabschätzung
Zusammenfassung der Folgenabschätzung
Die Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern ist in zweierlei Hinsicht besonders wichtig:
Die Einfuhr von Kulturgütern in die EU kann als illegal angesehen werden, wenn die betreffenden Güter rechtswidrig aus einem Nicht-EU-Land ausgeführt wurden. Ob ein bestimmtes Gut legal oder illegal ausgeführt wurde, ergibt sich aus den Rechtsvorschriften des ausführenden Landes, unabhängig davon, ob es sich dabei um das Ursprungsland selbst oder ein Zwischenland handelt, das das UNESCO-Übereinkommen unterzeichnet hat.
Bei Kulturgütern, die aus einem Drittland ausgeführt werden, das weder das Ursprungsland noch ein Zwischenland ist, das das UNESCO-Übereinkommen unterzeichnet und ratifiziert hat, muss der Einführer hingegen nachweisen, dass die ursprüngliche Ausfuhr aus dem Ursprungsland rechtmäßig war.
Aus Irak oder Syrien eingeführte Kulturgüter gelten bereits als illegal, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Güter ohne die Einwilligung ihres rechtmäßigen Eigentümers oder unter Missachtung nationaler oder internationaler Rechtsvorschriften entfernt wurden. Solche Einfuhren verstoßen gegen die in den Verordnungen (EG) Nr. 1210/2003 und (EU) Nr. 36/2012 festgelegten Verbote.
Der Verordnungsentwurf wird nun dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Annahme vorgelegt.
Mit der Schaffung des Binnenmarkts am 1. Januar 1993 und der Abschaffung der Binnengrenzen wurde es den Mitgliedsländern der EU unmöglich zu verhindern, dass ihr nationales Kulturgut die EU über ein anderes EU-Land verlässt.
Zur Unterbindung des illegalen Handels mit Kulturgütern wurden zwei Rechtsakte entwickelt:
1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 über die Ausfuhr von Kulturgütern werden einheitliche Kontrollen an den Außengrenzen der EU sichergestellt, indem die Ausfuhr von Kulturgütern von der Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung abhängig gemacht wird, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedsländer erteilt wird und in der gesamten EU gilt.
Liste der Behörden, die zur Ausstellung von Ausfuhrgenehmigungen für Kulturgüter befugt sind (+ Änderung)
Liste der Zollstellen, die für die Erfüllung der Ausfuhrzollformalitäten für Kulturgüter zuständig sind
2) Mit der Richtlinie 2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern wurden Vorkehrungen eingeführt, die es den Mitgliedsländern erlauben, die Rückgabe ihrer Kulturgüter zu fordern, wenn diese unrechtmäßig aus ihrem Hoheitsgebiet verbracht wurden.
International gibt es verschiedene Instrumente zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern. Von herausragender Bedeutung dabei ist das UNESCO-Übereinkommen von 1970 über die Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut.
Das Übereinkommen hat unter anderem das Ziel, die internationale Gemeinschaft in die Lage zu versetzen, Kulturgut gegen Beschädigung, Diebstahl, unerlaubte Ausgrabungen, unzulässige Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung sowie illegalen Handel zu schützen.
Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO)
Website des Internationalen Museumrats zur Bekämpfung des illegalen Handels
Internationaler Rat für Baudenkmäler und Kunststätten - ICOMOS
Website von INTERPOL über den Handel mit illegalen Produkten und betrügerische Nachahmungen
Weltzollorganisation – WZO