Zusammenfassung: Die EG gewährt den ÜLG einseitige Handelspräferenzen. Verfassungsrechtlich gehören die ÜLG zu vier Mitgliedstaaten (Dänemark, Frankreich, Niederlande und Vereinigtes Königreich). |
Die ÜLG gehören nicht zum Gebiet der Gemeinschaft. Sie sind aber verfassungsrechtlich mit vier Mitgliedstaaten (Dänemark, Frankreich, Niederlande und Vereinigtes Königreich) verbunden. In den Gründungsverträgen von 1957, den so genannten "Römischen Verträgen" ist für diese Länder und Gebiete der Status einer Assoziation vorgesehen.
Ziel dieser Assoziation ist die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der ÜLG und der Aufbau enger wirtschaftlicher Beziehungen zwischen ihnen und der Gemeinschaft. Die Europäische Gemeinschaft gewährt allen Ursprungserzeugnissen der ÜLG einseitige Handelspräferenzen. In den Ursprungsregeln sind die Voraussetzungen festgelegt, unter denen den begünstigten Ländern ein präferentieller Zugang gewährtwird.
Allgemeine Informationen über die ÜLG können auf der Website der GD Entwicklung abgerufen werden.
Anhang VI zum Beschluss des Rates Nr. 2013/755/EU vom 25. November 2013, (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 37 )
ANMERKUNG : Diese spezifischen Bestimmungen enthalten Informationen über Fälle, in denen die Regeln einer bestimmten Präferenzregelung von den gemeinsamen Regeln abweichen, oder in denen diese gemeinsamen Bestimmungen ergänzt werden müssen. Daher sollten auch immer die gemeinsamen Bestimmungen konsultiert werden.
Sollten zwei oder mehr ÜLG an der Herstellung eines Erzeugnisses beteiligt sein, so gilt dieses als Ursprungserzeugnis des ÜLG, in dem die letzte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, sofern diese über eine nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen hinausgeht.
Für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft gelten die ÜLG als ein Gebiet. Das bedeutet, dass die von einem Hersteller in einem ÜLG verwendeten Vormaterialien aus einem anderen ÜLG genauso behandelt werden, wie die Vormaterialien aus dem ÜLG, in dem die Herstellung des Erzeugnisses stattfindet.
Es gelten die bilaterale, die diagonale und die vollständige Kumulierung.
Die Kumulierung mit WPA Ländern ist für folgende Vormaterialien nicht zulässig:
Kumulierung mit Ländern, denen im Rahmen des APS zollfreier und kontingentfreier Zugang zum Markt der Union gewährt wird.
Diese Kumulierung gilt nicht für:
Auf Antrag eines ÜLG kann die Kommission die Ursprungskumulierung zwischen dem ÜLG und einem Land, mit dem die Union ein Freihandelsabkommen abgeschlossen hat, gewähren.
Die Vorgänge, die als nicht ausreichend gelten, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen, sind in Artikel 5 des Anhangs III zum Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 aufgeführt (ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 35).
Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft können verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 15% des Ab-Werk-Preises des Enderzeugnisses nicht überschreitet.
Ein Verbot der Zollrückvergütung besteht nicht.
Die Geltungsdauer beträgt 10 Monate.
Eine Ausnahmeregelung ist eine vorübergehende Lockerung der Regeln, die zur Folge hat, dass die Präferenzbehandlung auch Waren gewährt wird, die die Kriterien eines "Ursprungserzeugnisses" streng genommen nicht erfüllen.
Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden der betreffenden ÜLG teilen der Gemeinschaft ihre Anträge auf Gewährung einer Ausnahmeregelung mit einer entsprechenden Begründung mit. Die Entscheidungen werden grundsätzlich von der Kommission getroffen.
Normalerweise gelten die Ausnahmeregelungen für die Dauer von fünf Jahren.
Derzeit bestehen folgende Ausnahmeregelungen:
bis zum 31.12.2020 für Garnelen aus Grönland (ABl. L 207 vom 15.7.2014, S. 20)