Beschäftigung, Soziales und Integration

Slowenien - Kindergeld

Dieses Kapitel behandelt das Kindergeld (otroški dodatek).

Wer hat Anspruch?

Anspruch auf Kindergeld hat ein Elternteil bzw. Vormund des Kindes. Das Kind muss unter 18 Jahre alt sein und seinen Wohnsitz (ständig oder temporär) in Slowenien haben. Das familiäre Einkommen pro Person darf nicht 1.104,33 EUR (Januar 2023) liegen.

Kein Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn das Kind:

  • in einem Arbeitsverhältnis steht oder eine landwirtschaftliche oder selbstständige Tätigkeit ausübt oder Teilhaber eines Unternehmens ist;
  • zur Behandlung, Erziehung oder Ausbildung in einer Einrichtung untergebracht ist, wo es eine mehr als 30-tägige kostenlose Ganztagsbetreuung genießt;
  • in Pflegschaft gegeben wurde;
  • Anspruch auf Kindergeld aufgrund eines internationalen Vertrages hat;
  • nicht mit beiden Eltern zusammenlebt und ein Elternteil das alleinige Sorgerecht ausübt, wenn der Unterhalt nicht beim Zentrum für Sozialarbeit vereinbart oder durch einen gerichtlichen Beschluss festgesetzt wurde, außer in Fällen ungeklärter Vaterschaft.

Wann habe ich Anspruch?

Anspruch auf Kindergeld hat der Elternteil von der Geburt des Kindes bis zum ersten Tag des Folgemonats nach dem Zeitpunkt, ab dem die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.

Der Anspruch auf Kindergeld ist innerhalb von 30 Tagen ab der Geburt des Kindes geltend zu machen und wird mit dem Monat der Geburt des Kindes zuerkannt. Wird der Anspruch später geltend gemacht, wird er mit dem ersten Tag des Folgemonats nach der Antragstellung zuerkannt.

Der Anspruch auf Kindergeld gilt höchstens ein Jahr. Nach einem Jahr trifft das Zentrum für Sozialarbeit eine neue Entscheidung.

Anspruchsumfang

Die Höhe des Kindergeldes wird anhand des monatlichen Familien-Nettoeinkommens pro im Haushalt lebender Person berechnet, wobei alle Einkünfte und Leistungsbezüge (außer Leistungsbezüge zur Deckung besonderer Bedürfnisse) berücksichtigt werden. Dabei werden auch das Haushaltsvermögen und die Zahl der Kinder berücksichtigt. Genaueres dazu, was bei der Berechnung der Kindergeldhöhe berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt wird, finden Sie auf der Internetseite des MDDSZ.

Das Ordnungsschema der Einordnung in Einkommensklassen finden Sie auf der Internetseite des MDDSZ.

Sondererhöhung des Kindergeldes:

  • 30 % Erhöhung für Ein-Eltern-Familien
  • 20 % Erhöhung für Vorschulkinder, die nicht in die Vorschulerziehung eingeschlossen sind.

Fachsprache übersetzt

Erforderliche Formulare

Einheitlicher Antrag auf Geltendmachung von Rechten aus öffentlichen Mitteln.

Ihre Rechte

Die untenstehenden Links zählen Ihre Rechte auf. Sie stellen weder Seiten der Europäischen Kommission noch die Ansichten der Kommission dar:

Publikationen und Internetseiten der Kommission:

Wie mache ich meine Ansprüche geltend?

Der Anspruch auf Kindergeld ist beim Zentrum für Sozialarbeit geltend zu machen, wo das Kind seinen ständigen Wohnsitz hat bzw. wo es die meiste Zeit wohnt.

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