Beschäftigung, Soziales und Integration

Portugal - Berufskrankheiten

Dieser Abschnitt enthält Informationen zu den verschiedenen Leistungen, die in Portugal im Falle einer Berufskrankheit gewährt werden.

Wann habe ich Anspruch auf Leistungen?

Anspruch auf den Versicherungsschutz haben folgende Personenkreise:

  • Arbeitnehmer, mit Ausnahme von Bediensteten der öffentlichen Verwaltung;
  • Selbstständige (die gemäß den in Portugal geltenden Bestimmungen auf offizielle Quittungen, die sog. „Recibos Verdes“, arbeiten oder Einzelunternehmer), die Sozialversicherungsbeiträge leisten;
  • Hausangestellte, sofern sie als Arbeitnehmer geführt werden;
  • freiwillig Sozialversicherte, sofern ein Anteil von 0,5 % für den Versicherungsschutz bei Berufskrankheit gezahlt wird.

Welche Bedingungen muss ich erfüllen?

Leistungsberechtigt sind Personen; die:

  • von einer Berufskrankheit betroffen sind;
  • einem Risiko ausgesetzt waren, das als Ursache dieser Krankheit bekannt ist (aufgrund der Art der Tätigkeit, der Arbeitsbedingungen oder der bei der üblichen Tätigkeit zum Einsatz kommenden Verfahren).

Die Leistungen für Berufskrankheiten werden ohne Prüfung der Wartezeit gewährt (keine Mindestversicherungszeit).

Auf welche Leistungen habe ich Anspruch und wie kann ich sie beantragen?

Situation

Leistung

vorübergehende vollständige Erwerbsunfähigkeit

70 % des Referenzeinkommens in den ersten 12 Monaten,

danach 75 % des Referenzeinkommens.

vorübergehende teilweise Erwerbsunfähigkeit

70 % des auf die Erwerbsminderung proportional entfallenden Teils des Referenzeinkommens.

Leistungsberechtigte haben auch bei einer dauernden Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf sozialen Schutz:

  • bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit ohne Fähigkeit zur Ausübung der bisherigen oder einer anderen Tätigkeit: jährliche lebenslange Rente in Höhe von 80 % des Einkommens, zuzüglich 10 % für jedes unterhaltsberechtigte Familienmitglied bis zur Obergrenze von 100 % des Referenzeinkommens;
  • bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit ohne Fähigkeit zur Ausübung der bisherigen Tätigkeit: jährliche lebenslange Rente zwischen 50 % und 70 % des Einkommens, je nach verbleibender Fähigkeit zur Ausübung eines anderen zumutbaren Berufs;
  • bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit: jährliche lebenslange Rente in Höhe von 70 % des auf die Erwerbsminderung proportional entfallenden Teils des Einkommens oder Kapitalerstattung der Rente, unter bestimmten Umständen.

Im Todesfall sind folgende Personen leistungsberechtigt:

  • hinterbliebener Ehe- oder Lebenspartner;
  • der frühere Ehepartner oder der getrennt lebende Ehepartner, der zum Datum des Todes des Betreffenden Anspruch auf Unterhalt hat;
  • die Kinder, einschließlich der ungeborenen und adoptierten Kinder: entsprechend des Alters und des besuchten Bildungsweges; bei Kindern mit körperlicher oder psychischer Erkrankung gilt keine Alterseinschränkung;
  • vom Verstorbenen unterhaltene Eltern oder andere Eltern als Erben, die zum Datum seines Todes mit ihm im selben Haushalt zusammenleben.

Zusätzlich sind im Falle einer Erwerbsunfähigkeit weitere Beihilfen vorgesehen, wie beispielsweise zur Anpassung des Wohnraums usw.

Anmerkung: Das Referenzeinkommen liegt niemals unterhalb des Indexwerts für soziale Unterstützungen (IAS).

Derzeit liegt der IAS bei 480,43 EUR und dementsprechend liegt das Referenzeinkommen niemals unterhalb dieser Grenze.

Wie lange habe ich Anspruch?

Bei vorübergehender vollständiger Erwerbsunfähigkeit erhalten Sie Leistungen ab dem ersten Tag, an dem Sie Ihre Tätigkeit nicht ausüben können und dies von einem Arzt des Nationalen Gesundheitsdienstes attestiert wurde. Dieser Anspruch besteht bis:

  • Sie wieder gesund sind;
  • die Erwerbsunfähigkeit als dauernde Erwerbsunfähigkeit eingestuft wurde (Sie erhalten dann eine Rente);
  • die Frist erreicht ist (in der Regel wird die Leistung nach Ablauf von 18 Monaten bzw. bei Feststellung einer dauernden Erwerbsunfähigkeit eingestellt, sie kann jedoch auf 30 Monate verlängert werden, sofern der Arzt eine Aussicht auf Erholung sieht).

Im Falle einer vorübergehenden teilweisen Erwerbsunfähigkeit, erhalten Sie Krankengeld ab dem Datum, das von dem Arzt der Abteilung für den Schutz gegen professionelle Risiken (DPRP) festgelegt wurde. Der Anspruch endet, nachdem Sie der Arzt des DPRP wieder gesundgeschrieben hat.

Fachsprache übersetzt

  • IAS: Indexwert für soziale Unterstützungen (Indexante dos Apoios Sociais).
  • Bescheinigung über die vorübergehende Erwerbsunfähigkeit: Dokument, welches von einem Arzt des nationalen Gesundheitsdienstes ausgestellt wird und das Bestehen einer Berufskrankheit bestätigt und das Sie der Sozialversicherung zusenden müssen, um Anspruch auf Krankengeld zu erlangen.
  • Bezirksstelle für soziale Sicherheit (CDSS, Centro Distrital de Segurança Social): Diese Stelle ist in Verbindung mit der DPRP (siehe unten) zuständig für die Gewährung von Krankengeld bei einer vorübergehenden vollständigen Erwerbsunfähigkeit.
  • Abteilung für den Schutz gegen professionelle Risiken (DPRP, Departamento de Protecção contra os Riscos Profissionais): Diese Abteilung ist zuständig für die Gewährung von Krankengeld bei einer vorübergehenden teilweisen Erwerbsunfähigkeit.
  • Klinische Heilung: Durch eine Behandlung erzielte Heilung (z. B. durch einen chirurgischen Eingriff).
  • Berufskrankheit: Krankheit, die in der Liste der Berufskrankheiten aufgeführt ist und von der ein Arbeitnehmer betroffen ist, der aufgrund der Art der Tätigkeit, der Arbeitsbedingungen oder der bei seiner üblichen Tätigkeit zum Einsatz kommenden Verfahren den ebenfalls in dieser Liste aufgeführten Risiken ausgesetzt war. Auch eine Verletzung, eine funktionelle Störung oder eine Krankheit, die nicht in der Liste aufgeführt ist, kann als Berufskrankheiten eingestuft werden, sofern bewiesen wird, dass es sich dabei um eine zwingende und direkte Folge der von dem Arbeitnehmer verrichteten Tätigkeit handelt.

Gegebenenfalls auszufüllende Formulare

  • GDP 15 – DGSS: Fragebogen über die berufliche Tätigkeit.
  • GDP 13 – DGSS: obligatorische Teilnahme / klinisches Gutachten.
  • 141-10 CIT: Bescheinigung über die vorübergehende Erwerbsunfähigkeit aufgrund von Krankheit (Krankschreibung).
  • GDP 12 – DGSS – Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente wegen Berufskrankheit.

Diese Formulare/Vordrucke stehen auf der Website der Sozialversicherung zur Verfügung:

  • DA1/E 123 oder gleichwertiges Dokument): Anhand dieses Dokuments belegen Sie, dass Sie im Falle von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten nach dem System der Sozialversicherung in einem anderen Land leistungsberechtigt sind und dort entsprechende Ansprüche auf Gesundheitsversorgungsleistungen (einschließlich der Erstattung von Ausgaben) haben, die zu Lasten des zuständigen Landes gehen;
  • A1/E 101 (oder gleichwertiges Dokument): Anhand dieses Dokuments belegen Sie, dass Sie dem System der sozialen Sicherheit eines anderen Landes angehören (entsandte Arbeitnehmer).

Sollten Sie diese Dokumente nicht mit sich führen, kann die DPRP diese bei der Sozialversicherung des zuständigen Landes anfordern.

Welche Rechte Sie haben

Auf den folgenden Websites können Sie mehr über Ihre Rechte gemäß portugiesischer Gesetzgebung erfahren. Diese werden weder von der Europäischen Kommission bereitgestellt noch repräsentieren sie die Haltung der Kommission:

Publikationen und Websites der Europäischen Kommission:

Kontakt

Weiterführende Informationen erhalten Sie über eine der folgenden Kontaktstellen:

Sozialversicherungshotline (in Portugal): 300 502 502/210 545 400

Persönlicher Beratungsdienst: Montag bis Freitag von 9.00 bis 18.00 Uhr, außer an Feiertagen.

Automatischer Antwortdienst: rund um die Uhr 7 Tage die Woche

Aus dem Ausland: +351 300 502 502/+351 210 545 400.

Website der portugiesischen Sozialversicherung: www.seg-social.pt. Besuchen Sie dort die Seite „Segurança Social Direta“ (Direktzugang zur Sozialversicherung).

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