Beschäftigung, Soziales und Integration

Belgien - Familienbeihilfen

Dieses Kapitel enthält Informationen, die Sie benötigen, um in Belgien Familienbeihilfen beziehen zu können.

Die Familienbeihilfen in Belgien fallen unter die Zuständigkeit der föderalen Gebietskörperschaften. Sie sind in vier Systeme verschiedener Familienbeihilfen unterteilt, die jeweils von der Zweisprachigen Region Brüssel-Hauptstadt, der Französischsprachigen Region Wallonien, der Flämischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft verwaltet werden.

Wann habe ich Anspruch auf Leistungen?

Jedes in Belgien ansässige Kind hat Anspruch auf Kindergeld.

Welche Bedingungen muss ich erfüllen?

In allen föderalen Gebietskörperschaften richten sich die Familienleistungen nach dem Wohnsitz des Kindes. Der soziale und berufliche Status der Eltern bleibt unberücksichtigt.  Kinder, die ihren Wohnsitz in einer der föderalen Gebietskörperschaften haben, haben bis zum 18. Lebensjahr Anspruch auf Kindergeld (25 Jahre, wenn das Kind studiert oder eine Berufsausbildung absolviert). In der Französischsprachigen Region Wallonien gilt jedoch für Kinder, die am oder nach dem 1. Januar 2001 geboren wurden, eine Altersgrenze von 21 Jahren für den Bezug von Kindergeld, sofern sie kein Einkommen beziehen.

In der Flämischen Gemeinschaft sind im Prinzip beide Elternteile die Begünstigten. In einigen Fällen wird nur eines der beiden Elternteile als Begünstigter benannt. In den anderen Gebietskörperschaften gilt die Mutter mit einigen Ausnahmen als Begünstigte.

Auf welche Leistungen habe ich Anspruch und wie kann ich sie beantragen?

Die Familienleistungen der föderalen Gebietskörperschaften umfassen:

  1. eine monatliche Grundleistung
  2. Sozialzulagen, die an die familiäre Situation und das Haushaltseinkommen gebunden sind
  3. monatliche Alterszulagen (beschränkt auf bestimmte föderale Gebietskörperschaften)
  4. Geburts- oder Adoptionsprämien
  5. zusätzliche Familienbeihilfen für Kinder mit Behinderungen
  6. jährliche Alterszulagen
  1. Monatliche Grundleistungen

 

1. Kind

2. Kind

3. Kind

Vollwaise

Flämische Gemeinschaft

Geboren vor dem 01.01.2019 (für das n-te jüngste Kind am 31.12.2018)

99,70 €

184,47 €

259,49 €

382,92 €

Geboren nach dem 01.01.2019

173,20 € pro Kind (Grundleistung)

Zulage von 138,56 € oder 173,19 €

Französischsprachige Region Wallonien

Geboren vor dem 01.01.2020

112,25 €

207,70 €

310,11 €

431,22 €

Geboren nach dem 01.01.2020

181,61 € pro Kind (Grundleistung)

410,10 € oder Zulage von 50% der Grundleistung

Deutschsprachige Gemeinschaft

164,36 €

164,36 €

305,68 €

Zulage von  125,62 € oder  250,18 €

Zweisprachige Region Brüssel-Hauptstadt

Geboren vor dem 31.01.2019

164,04 € pro Kind (Grundleistung)

Zulage von 50% oder 100% der Grundleistung

Geboren nach dem 01.01.2020

175,76 € pro Kind (Grundleistung)

* In Flandern erfolgt für Kinder, die vor dem 1. Januar 2019 geboren wurden, eine Umkehrung des Ranges des Kindes zur Bestimmung des Leistungsbetrags.

  1. Sozialzulagen

1. Kind

2. Kind

Ab dem 3. Kind

Einelternfamilie

Kinderreiche Familie (ab 3 Kindern)

Flämische Gemeinschaft

Geboren vor dem 01.01. 2019 (entsprechend dem Rang des jüngsten Kindes am 31.12.2018)

65,775 € oder 35 €

46,45 € oder 35 €

20,52 € oder 35 €

Geboren nach dem 01.01. 2019

69,12 € oder 101,59 € oder 35 € (1)

101,59 € oder 79,94 € (1)

Französischsprachige Region Wallonien

Geboren vor dem 01.01.2020

57,14 €

35,42 €

6,22 €

28,56 €

Geboren nach dem 01.01.2020

29,29 € oder 64,44 € (1)

11,72 € oder 23,43 € (1)

23,43 € oder 41,01 € (1)

Deutschsprachige Gemeinschaft

78,50 € (3)

78,50 € (3)

78,50 € (3)

Zweisprachige Region Brüssel-Hauptstadt

Niedriges Einkommen

46,87 € oder 58,59 € (2)

82,02 € oder 93,74 € (2)

128,89 € oder 140,60 € (2)

11,72 € oder 23,44 € (2)

Mittleres Einkommen

29,29 € (1)

84,36 € (1)

* In Flandern erfolgt für Kinder, die vor dem 1. Januar 2019 geboren wurden, eine Umkehrung des Ranges des Kindes zur Bestimmung des Leistungsbetrags.

 (1) Sozialzulagen sind einkommensabhängig. Die Höhe der Sozialzulage richtet sich gegebenenfalls nach dem Jahreseinkommen des Haushalts.

(2) Sozialzulagen sind einkommensabhängig. Die Höhe der Sozialzulage richtet sich gegebenenfalls nach dem Jahreseinkommen des Haushalts sowie dem Alter des Kindes.

(3) Sozialzulagen, wenn das Kind Anspruch auf eine erhöhte Kostenbeteiligung der Krankenversicherung hat und für dieses Kind kein Anspruch auf eine Zulage für Waisen besteht.

Hinweis:

Die Deutschsprachige Gemeinschaft zahlt auch nach dem 1. Januar 2019 den identischen Gesamtbetrag, der im Allgemeinen Familienbeihilfegesetz (AFBG) (Loi générale relative aux allocations familiales (LGAF)/Algemene kinderbijslagwet (AKBW)) vorgesehen ist und für den Monat Dezember 2018 gewährt wird, wenn dieser tatsächlich vorteilhafter als der Gesamtbetrag ist, der in Anwendung des neuen Erlasses vom 23.04.2018 über sonstige Familienbeihilfen, der seit Januar 2019 in Kraft ist, zu zahlen ist.

Die neuen Beträge in den Tabellen werden jedoch ab dem Zeitpunkt ausgezahlt, an dem sie (durch Addieren) über dem eingefrorenen Betrag liegen, und danach unter Bezugnahme auf die Situation im Dezember 2018 kopiert werden. Die neuen Beträge werden erst nach einer Änderung der Anzahl der anspruchsberechtigten Kinder ein und desselben Leistungsempfängers ab dem 1. Monat nach der Änderung gezahlt.

Die Zweisprachige Region Brüssel-Hauptstadt zahlt auch nach dem 1. Januar 2020 den identischen Gesamtbetrag, der im AFBG vorgesehen ist und für den Monat Dezember 2019 gewährt wird, wenn dieser tatsächlich vorteilhafter ist als der Gesamtbetrag, der gemäß der seit Januar 2020 geltenden Ordonnanz vom 25. April 2019 zur Gewährung von Familienbeihilfen zu zahlen ist.

Die in den Tabellen angegebenen neuen Beträge werden jedoch ab dem Zeitpunkt ausgezahlt, an dem sie über dem eingefrorenen Betrag liegen, und werden danach ab Dezember 2019 kopiert.

3. Monatliche Alterszulagen

6-11 Jahre

12-17 Jahre

Ab 18 Jahren

Flämische Gemeinschaft

Geboren vor dem 01.01.2019

Monatlicher Alterszuschlag für das älteste Kind, das keinen Zuschlag erhält

32,63 €

16,36 €

49,86 €

24,92 €

63,40 €

28,72 €

Französischsprachige Region Wallonien

Geboren vor dem 01.01.2020

Geboren nach dem 01.01.2020

19,56 €

29,78 €

34,32 €

11,72 €

Zweisprachige Region Brüssel-Hauptstadt

11,72 €

11,72 € oder 23,44 € (bei Hochschuldstudium)

In der Deutschsprachigen Gemeinschaft existieren keine Alterszulagen. In der Flämischen Gemeinschaft werden Kindern keine Alterszulagen gewährt, die nach dem 1. Januar 2019 geboren sind.

Unter bestimmten Umständen werden in der Flämischen Gemeinschaft Kindern, die vor dem 1. Januar 2019 sowie in der Französischsprachigen Region Wallonien geboren sind, andere Zulagen gewährt.

4. Geburts- oder Adoptionsprämien

Flämische Gemeinschaft

Anfangsbetrag für die Geburt (Startbedrag geboorte)

1.190,68 €

Anfangsbetrag für die Adoption (Startbedrag adoptie)

1.190,68 €

Französischsprachige Region Wallonien

Beihilfe für eine erste Geburt

1.288,87 €

Adoptionsprämie

1.288,87 € (für Kinder, die nach dem 01.01.2020 geboren sind) 1.520,75 € (für Kinder, die vor dem 01.01.2020 geboren sind)

Deutschsprachige Gemeinschaft

Geburtsprämie

1.197,52 €

Adoptionsprämie

1.197,52 €

Zweisprachige Region Brüssel-Hauptstadt

Beihilfe für eine erste Geburt oder Mehrlingsgeburt

1.288,87 €

Beihilfe ab der 2. Geburt und folgende

585,85 €

Adoptionsprämie für eine erste Adoption

1.288,87 €

Adoptionsprämie ab der 2. Adoption und folgende

585,85 €

5. Zusätzliche Familienbeihilfen für Kinder mit Behinderungen

Diese zusätzlichen Beihilfen werden Kindern mit Behinderungen unter 21 Jahren gewährt, deren Höhe je nach der Schwere der Erkrankung (Anzahl der auf einer medizinisch-sozialen Skala erreichten Punkte) variiert:

Flämische Gemeinschaft

87,41 €

116,41 €

271,66 €

448,42 €

509,82 €

546,31 €

582,73 €

Französischsprachige Region Wallonien und zweisprachige Region Brüssel-Hauptstadt

98,44 €

131,10 €

305,92 €

504,99 €

574,21 €

615,23 €

656,24 €

Deutschsprachige Gemeinschaft

88,97 €

117,24 €

274,25 €

454,21 €

513,98 €

550,61 €

587,25 €

6. Jährliche Alterszulagen/ Schulprämie

Für die Flämische Gemeinschaft: Es handelt sich um eine Schulprämie (schoolbonus)

Alter

Betrag

0-4 Jahre

21,65 €

5-11 Jahre

37,88 €

12-17 Jahre

54,12 €

18-24 Jahre

64,94 €

Für die Französischsprachige Region Wallonien:

Kind, das vor dem 01.01.2020 geboren wird

Alter

Betrag

Ohne Sozialzulage

Mit Sozialzulage

0-5 Jahre einschl.

24,87 €

34,32 €

6-11 Jahre einschl.

53,47 €

72,84 €

12-17 Jahre einschl.

74,60 €

101,98 €

18-24 Jahre einschl.

99,47 €

137,29 €

Kind, das nach dem 01.01.2020 geboren wird

Alter

Betrag

0-4 Jahre einschl.*

23,43 €

5-11 Jahre einschl.

35,15 €

12-17 Jahre einschl.

58,59 €

18-24 Jahre einschl.

93,74 €

Für die Zweisprachige Region Brüssel-Hauptstadt:

Alter

Betrag

0 - 5 Jahre

23,43 €

6 - 11 Jahre

35,15 €

12 - 17 Jahre

58,59 €

18 - 24 Jahre

58,59 €

18 - 24 Jahre (bei Hochschulstudium)

93,74 €

Für die Deutschsprachige Gemeinschaft:

Die jährliche Prämie wird einheitlich auf 54,43 € für alle Kinder festgesetzt. Das Alter des Kindes hat keinerlei Einfluss auf die Höhe dieser Prämie.

Bestimmte föderale Gebietskörperschaften sehen weitere Zulagen für bestimmte spezifische Situationen vor.

Gegebenenfalls auszufüllende Formulare

Alle Formulare für Kindergeld können auf den folgenden Websites heruntergeladen werden:

Flämische Gemeinschaft:

https://gpedia.groeipakket.be/nl/formulieren/internationale-formulieren/eu-verordeningen-sed-formulieren

https://gpedia.groeipakket.be/nl/formulieren/internationale/eu-verordeningen-e

Französischsprachige Region Wallonien: https://aviqkid.aviq.be/Pages/contact.aspx

Zweisprachige Region Brüssel-Hauptstadt: www.iriscare.brussels

Deutschsprachige Gemeinschaft: http://www.ostbelgienfamilie.be/desktopdefault.aspx/tabid-5904/

Welche Rechte Sie haben

Mithilfe der nachstehenden Links haben Sie die Möglichkeit, sich über Ihre Rechte zu informieren. Diese Websites unterstehen nicht der Europäischen Kommission und stellen demzufolge auch nicht deren Standpunkt dar:

Ihr Kind lebt in Flandern? Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.groeipakket.be/

Ihr Kind lebt in Brüssel? Weitere Informationen finden Sie unter http://www.iriscare.brussels/fr/citoyens/familles-avec-enfants/informations-generales-pour-vos-allocations-familiales/.

Ihr Kind lebt in der Wallonie? Weitere Informationen finden Sie unter https://www.aviq.be/ und https://aviqkid.aviq.be/Pages/AccueilAR.aspx.

Ihr Kind lebt in der Deutschsprachigen Gemeinschaft? Weitere Informationen finden Sie unter http://www.ostbelgienfamilie.be/desktopdefault.aspx/tabid-5886/10077_read-54689/

Weitere Informationen über das Interregionale Organ für Familienleistungen (ORINT): https://www.orint.be

Wenn Sie nicht sicher sind, welche Gebietskörperschaft für Ihre Familienleistungen zuständig ist, finden Sie weitere Informationen auf der Website des Versicherungsträgers: https://www.familybenefitsbelgium.be/de/home

Veröffentlichung der Kommission und Websites:

Kontakt

Flämische Gemeinschaft:

Groeipakket flamand: politische Aspekte:

Agence Opgroeien:

Porte de Halles 27, 1060 Brüssel

internationaal@opgroeien.be

Groeipakket flamand: operative Aspekte:

Agence flamande pour le paiement des allocations dans le cadre de la politique familiale (VUTG):

Rue des Trèves 9, 1000 Brüssel

info@groeipakket.be

Französischsprachige Region Wallonien: AViQ - Rue de la Rivelaine 21 - 6061 Charleroi - 0800 16061 - mediationfamilles@aviq.be

Zweisprachige Region Brüssel-Hauptstadt: Iriscare - Rue Belliard 71 bte 2 - 1040 Brüssel - +32 (0)2 435 64 33 - mediation@iriscare.brussels

Deutschsprachige Gemeinschaft: Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens - Fachbereich Familie und Soziales - Kaperberg 6 - 4700 Eupen - +32 (0)87 789 920 - familienleistungen@dgov.be

Im Fall von Problemen in Bezug auf Ihre europäischen Bürgerrechte: Dienstleistungen der EU

Nachrichten zum Thema

Keine Nachrichten zum Thema in den letzten sechs Monaten.

Seite weiterempfehlen