Arbeitsbedingungen - Teilzeitarbeit Neue Formen der flexiblen Gestaltung von Arbeitsverhältnissen können sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer Vorteile bringen. Teilzeitarbeit muss aber auf einer fairen Grundlage durchgeführt werden. Eine Rahmenvereinbarung zwischen den europäischen Arbeitgebern und den Gewerkschaften soll die ungerechtfertigte Diskriminierung von Teilzeitarbeitskräften beenden und die Qualität der Teilzeitarbeit verbessern. Ein weiteres Ziel ist die Erleichterung von Teilzeitarbeitsmöglichkeiten auf freiwilliger Grundlage. So soll ein Beitrag zur flexiblen Arbeitszeitorganisation geleistet werden, bei dem sowohl die Bedürfnisse der Arbeitgeber als auch die der Arbeitnehmer Berücksichtigung finden. Rahmenvereinbarungen sind ein wichtiger gemeinsamer Beitrag, den die Sozialpartner zum europäischen Arbeitsrecht und seiner praktischen Umsetzung leisten können. Diese Rahmenvereinbarung wurde durch eine EU-Richtlinie (97/81/EG) umgesetzt, deren Geltungsbereich durch eine weitere Richtlinie auf das Vereinigte Königreich ausgeweitet wurde (98/23/EG). Diese Rahmenvereinbarung verlangt, dass Teilzeitbeschäftigte in ihren Beschäftigungsbedingungen gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten nicht benachteiligt werden dürfen, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus objektiven Gründen gerechtfertigt. Darüber hinaus werden die Arbeitgeber dazu angehalten, nach Möglichkeit die Wünsche der Mitarbeiter zu berücksichtigen und Anträge auf einen Wechsel von Vollzeit- in Teilzeitarbeitsverhältnisse und umgekehrt zu erfüllen. Außerdem sollen die Arbeitgeber den Zugang zu den entsprechenden Arbeitsplätzen erleichtern. Die Ablehnung eines Arbeitnehmers, von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt zu wechseln, darf als solche keinen zulässigen Kündigungsgrund darstellen. Die Wortlaute der Richtlinien, die Konsultationsdokumente und ein Bericht über die Umsetzung stehen zur Verfügung. Richtlinien Richtlinie 97/81/EG zu der von UNICE, CEEP and EGB geschlossenen Rahmenvereinigung über Teilzeitarbeit Richtlinie 98/23/EG zur Ausdehnung der Richtlinie 97/81/EG zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland Vorbereitende Dokumente Flexibility in working time and security for workers: First phase of consultation with the Social Partners SEC (95) 1540/3 Deuxième phase de consultation avec les partenaires sociaux SEC (96) 658 Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit) KOM (1997) 392 Vorschlag für eine Richtlinie zur Ausdehnung der Richtlinie 97/81/EG des Rates zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland KOM (1998) 84 Umsetzungsberichte Bericht der Kommissionsdienststellen über die Umsetzung der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 17 Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über teilzeitarbeit (2003) Studie Commission Report - Implementation of Directive 97/81/EC concerning the framework agreement on part-time work concluded by UNICE, European Centre of Employers and Enterprises providing Public Services (CEEP) and the European Trade Union Confederation (ETUC) (Cyprus, Czech Republic, Estonia, Hungary, Latvia, Lithuania, Malta, Poland, Slovakia and Slovenia) (2007) Reports (Executive Summaries) on the implementation of Directive 1997/81/EC in Bulgaria and in Romania (2009)