Beschäftigung, Soziales und Integration

Schweiz - Familienzulagen

In diesem Kapitel wird das System der Familienzulagen vorgestellt, wobei zwischen den in der Landwirtschaft und in anderen Branchen gezahlten Leistungen unterschieden wird.

In diesem Kapital behandelte Leistungen:

  • Familienzulagen in der Landwirtschaft
  • Familienzulagen in anderen Branchen

Worum handelt es sich?

Man unterscheidet in der Schweiz zwischen den Familienzulagen, die in der Landwirtschaft gezahlt werden, und den in anderen Branchen gezahlten Zulagen.

In der Landwirtschaft sind die Familienzulagen auf Bundesebene geregelt.

Für die übrigen Branchen werden diese Leistungen in jedem der sechsundzwanzig Kantone in einem besonderen Gesetz festgelegt; ein Bundesgesetz legt Mindestbedingungen fest.

Unabhängig von der Branche gibt es mindestens zwei Arten von Zulagen:

  • Eine Zulage für jedes Kind, die bis zum sechzehnten Lebensjahr des Kindes gezahlt wird oder bis zum 20. Lebensjahr, wenn das Kind erwerbsunfähig ist; besteht für das Kind schon vor Vollendung des 16. Altersjahrs ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage, so wird diese anstelle der Kinderzulage ausgerichtet.
  • Eine Ausbildungszulage, die bis zum Ende der Ausbildung des Kindes gezahlt wird, allerdings höchstens bis zum 25. Lebensjahr.

Welche Bedingungen muss ich erfüllen?

Ein Anrecht auf Zulagen besteht für Kinder von verheirateten oder nicht verheirateten Eltern, für Adoptivkinder, für Kinder des Ehegatten/eingetragenen Partners, für Pflegekinder sowie Geschwister und Enkelkinder, wenn der Empfänger ihnen gegenüber unterhaltspflichtig ist.

Familienzulagen in der Landwirtschaft

Als Arbeitnehmer oder Selbstständiger in der Landwirtschaft können Sie Familienzulagen beantragen.

Als Arbeitnehmer in der Landwirtschaft haben Sie darüber hinaus ein Anrecht auf eine Haushaltungszulage.

Familienzulagen in anderen Branchen

Alle erwerbstätigen Eltern haben ein Anrecht auf Familienzulagen (Arbeitnehmer und Selbstständige).

Das Gleiche gilt für arbeitslose Mütter, die Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung haben.

Sind Sie nicht erwerbstätig, haben Sie darauf Anspruch, wenn Ihr Jahreseinkommen 44.100 CHF nicht überschreitet (diese Obergrenze kann von den Kantonen hinaufgesetzt oder aufgehoben werden).

Was sind meine Rechte, und wie kann ich sie geltend machen?

Familienzulagen in der Landwirtschaft

Kinderzulage:

200 CHF im Monat und je Kind in Talgebieten

220 CHF im Monat und je Kind in Berggebieten

Ausbildungszulage:

250 CHF im Monat und je Kind in Talgebieten

270 CHF im Monat und je Kind in Berggebieten

Haushaltungszulage:

100 CHF im Monat

Familienzulagen in anderen Branchen

Kinderzulage:

200 CHF im Monat und je Kind

Ausbildungszulage:

250 CHF im Monat und je Kind

Diese Beträge sind Mindestbeträge. Die Kantone können höhere Zulagen vorsehen. Darüber hinaus können sie andere Leistungen wie Zulagen bei Geburt oder Adoption zahlen.

Wenn Sie Arbeitnehmer sind, müssen Sie bei Ihrem Arbeitgeber einen Antrag einreichen. Er leitet diesen Antrag an die zuständige Familienausgleichskasse weiter.

Wenn Sie Selbstständiger sind, wenden Sie sich bitte an Ihre Familienausgleichskasse.

Wenn Sie selbstständiger Landwirt sind, müssen Sie bei Ihrer kantonalen AHV-Ausgleichskasse einen Antrag stellen.

Wenn Sie nicht erwerbstätig sind, müssen Sie sich an die kantonale AHV-Ausgleichskasse wenden.

Fachsprache übersetzt

  • AHV: Alters- und Hinterlassenenversicherung. Die AHV ist die erste Säule der Alters- und Hinterlassenenvorsorge in der Schweiz.
  • Ausgleichskassen: Die Ausgleichskassen organisieren auf kantonaler Ebene die Zahlung der verschiedenen Sozialleistungen. Die Kassen sind dezentral organisiert und spiegeln die föderale Struktur der Schweiz wider. Es gibt zwei Arten von Ausgleichskassen: die Verbandsausgleichskassen und die kantonalen Ausgleichskassen.
  • Eingetragene Partnerschaft: Die eingetragene Partnerschaft ermöglichte gleichgeschlechtlichen Partnern, die nicht verwandt sind, ihrer Beziehung eine rechtliche Grundlage zu geben. Ab dem 1. Juli 2022 ist es in der Schweiz nicht mehr möglich, neue eingetragene Partnerschaften einzugehen. Gleichgeschlechtliche Paare können sich nur noch für die Ehe entscheiden. Bestehende eingetragene Partnerschaften können hingegen beibehalten werden, ohne dass die Partner eine besondere Erklärung abgeben müssen. Solange eine eingetragene Partnerschaft dauert, ist sie einer Ehe gleichgestellt; die gerichtliche Auflösung der Partnerschaft ist einer Scheidung gleichgestellt; stirbt ein/e Partner/in, so ist die überlebende Person einem Witwer gleichgestellt.

Nützliche Formulare

Die Formulare stehen im Allgemeinen auf den Internetseiten der kantonalen Ausgleichskassen zur Verfügung.

Erfahren Sie mehr über Ihre Rechte

Über die folgenden Links können Sie mehr über Ihre Rechte erfahren. Es handelt sich nicht um Seiten der Europäischen Kommission und verpflichtet diese nicht:

Veröffentlichungen der Europäischen Kommission:

Ihre Ansprechpartner

Kantonale Ausgleichskassen und Verbandsausgleichskassen

Hier finden Sie eine Liste der kantonalen Ausgleichskassen und der Verbandsausgleichskassen.

Finden und wenden Sie sich an die für Sie zuständige Ausgleichskasse.

Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)

Effingerstrasse 20

3003 Bern

Tel. +41 58 462 90 11

www.bsv.admin.ch

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