Beschäftigung, Soziales und Integration

Belgien - Geldleistungen bei Mutterschaft und Vaterschaft

Dieses Kapitel enthält Informationen, die Sie benötigen, um Leistungen bei Mutter- oder Vaterschaft in Belgien beziehen zu können.

Wenn sie in einem anderen EU-Mitgliedstaat gearbeitet und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt haben, können Ihre Arbeitszeit und die von Ihnen gezahlten Beiträge bei der Berechnung der Höhe der Leistung berücksichtigt werden.

Wann habe ich Anspruch auf Leistungen?

Im Fall einer Schwangerschaft können Arbeitnehmerinnen, Arbeitslose oder Selbständige Mutterschutz in Anspruch nehmen. Die zu erfüllenden Bedingungen sowie die Dauer des Mutterschutzes und die Höhe der Leistungen sind jedoch von Kategorie zu Kategorie verschieden.

Arbeitnehmer oder Selbständige, die Vater oder Co-Elternteil sind, haben Anspruch auf fünfzehn Tage Vaterschafts- oder Geburtsurlaub (20 Tage für Kinder, die nach dem 1. Januar 2023 geboren sind).

Welche Bedingungen muss ich erfüllen?

Um Mutterschutz in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie folgenden administrativen Anforderungen genügen:

  • Sie haben eine Wartezeit von sechs Monaten vollendet oder sind von dieser Wartezeit befreit worden;
  • Sie haben, wenn Sie Arbeitnehmerin oder arbeitslos sind, 120 Tage in den 6 Monaten vor Ihrem Mutterschaftsurlaub gearbeitet (oder waren arbeitslos);
  • Sie haben einen Mindestbetrag von Sozialbeiträgen geleistet;
  • Es gibt keine Unterbrechung von mehr als 30 Tagen zwischen dem Beginndatum Ihres Mutterschutzes und Ihrem letzten Arbeitstag (oder Tag der Arbeitslosigkeit).

Mit Ausnahme der Wartezeit gelten die gleichen administrativen Anforderungen wie beim Krankengeld im Rahmen einer Arbeitsunfähigkeit.

Auf welche Leistungen habe ich Anspruch und wie kann ich sie beantragen?

Dauer und Zeitraum des Mutterschaftsurlaubs

Wenn Sie Arbeitnehmerin oder arbeitslos sind, dauert der Mutterschaftsurlaub im Prinzip 15 Wochen und umfasst zwei Zeiträume:

  • Die pränatale Ruhe erstreckt sich über einen Zeitraum von höchstens sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin:
    • Fünf Wochen sind fakultativ und können auf die Zeit nach der Entbindung verschoben werden;
    • Die Ruhewoche unmittelbar vor dem Geburtstermin ist obligatorisch;
  • Die postnatale Ruhe erstreckt sich über einen Zeitraum von neun Wochen, die mit dem Tag der Entbindung beginnen (oder mit dem Tag nach der Entbindung, wenn die Arbeitnehmerin am Tag der Entbindung zur Arbeit angetreten ist). Die postnatale Ruhe ist obligatorisch.

Wenn Sie selbständig sind, dauert der Mutterschaftsurlaub zwölf Wochen (13 Wochen bei Mehrlingsgeburten): Sie sind verpflichtet, mindestens drei Wochen ununterbrochen zu nehmen und zwar die Woche vor der Entbindung und die beiden ersten Wochen nach der Entbindung. Die verbleibenden neun Ruhewochen (zehn Wochen bei Mehrlingsgeburten) sind fakultativ. Während der fakultativen Ruhezeit kann die Selbstständige ihre berufliche Tätigkeit in Teilzeit ausüben, wobei die fakultative Ruhezeit höchstens 18 Wochen (20 Wochen bei Mehrlingsgeburten) dauern kann.

Mutterschaftsgeld

Die Höhe des Mutterschaftsgeldes hängt von Ihrem Status (Arbeitnehmerin, Arbeitslose oder Selbständige) und Ihrem Einkommen ab.

Wenn Sie Arbeitsnehmerin sind, beläuft sich Ihr Mutterschaftsgeld auf:

  • 82% Ihres Bruttoeinkommens (ohne Bemessungsgrenze) während der ersten 30 Tage;
  • 75% des Bruttoeinkommens unter Berücksichtigung einer Höchstgrenze ab dem 31. Tag;
  • Maximal: 128,02 € pro Tag seit dem 1. Januar 2023.

Wenn Sie arbeitslos sind, beläuft sich die Höhe des Mutterschaftsgeldes am 1. März 2020 im Prinzip auf:

  • eine Grundentschädigung in Höhe Ihrer Arbeitslosenunterstützung und einen Zuschlag von 19,5% des Bruttoeinkommens in Höhe von 135,70 € (unter Berücksichtigung einer Höchstgrenze) während der ersten 30 ersten Tage;
  • eine Grundentschädigung in Höhe Ihrer Arbeitslosenunterstützung und einen Zuschlag von 15% des Bruttoeinkommens (unter Berücksichtigung einer Höchstgrenze) von 128,02 € ab dem 31. Tag.

Wenn Sie selbstständig sind, erhalten Sie einen wöchentlichen Pauschalbetrag. Die Höhe entspricht dem für den ersten Mutterschaftsurlaubstag geltenden Betrag. Seit dem 1. Januar 2023 beläuft sich die wöchentliche Mutterschaftsleistung auf 830,67 € oder 415,33 € für den Mutterschaftsurlaub in Teilzeit in den ersten vier Wochen und auf 759,76 € oder 379,88 € für den Mutterschaftsurlaub in Teilzeit ab der 5. Woche.

Das Mutterschaftsgeld erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse. Der Antrag auf Mutterschaftsgeld ist bei Ihrer Krankenkasse unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu stellen, die den errechneten Geburtstermin sowie das Beginndatum des Mutterschaftsurlaubs ausweist.

Vaterschafts- oder Geburtsurlaub

Als Vater oder Co-Elternteil haben Sie ab der Entbindung eines Kindes Anspruch auf fünfzehn Tag Urlaub (20 Tage bei Geburt nach dem 1. Januar 2023). Sie müssen diesen Urlaub innerhalb der ersten vier Monate nach der Entbindung nehmen. Sie können diese Urlaubstage entweder an einem Stück nehmen oder aber aufsplittern.

Ihre Arbeitgeber zahlt Ihnen in den ersten Tagen Ihr komplettes Gehalt.
Für die nachfolgenden zwölf Tage zahlt Ihre Krankenkasse. Diese Zahlung beläuft sich auf 82% Ihres Bruttoeinkommens (unter Berücksichtigung einer Höchstgrenze von 139,97 € (Urlaub ab dem 1. Januar 2022).

Weitere Informationen zu Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Geburtsleistungen finden Sie auf der Website Portal zur sozialen Sicherheit.

Selbständige (Väter oder Co-Eltern) haben Anspruch auf Vaterschafts- und Geburtsbeihilfe. Es handelt sich entweder um eine Leistung mit einer maximalen Unterbrechung von 20 Tagen oder 40 halben Tagen oder um eine Leistung mit einer maximalen Unterbrechung von 8 Tagen (oder 16 halben Tagen) zuzüglich Geburtshilfe, d. h. einen Betrag zur Erstattung der Kosten für Haushaltshilfen. Die Unterbrechung kann in halben Tagen genommen werden, muss jedoch innerhalb der ersten vier Monate nach der Geburt des Kindes erfolgen. Die Beihilfe wird pauschal pro Tag gezahlt (96,60 € pro Tag oder 48,30 € pro halben Tag). Auch Sachleistungen werden während oder nach der Schwangerschaft gewährt: Injektionen, Betreuung vor und nach der Entbindung, Überwachung und Unterstützung während der Entbindung im Krankenhaus.

Fachsprache übersetzt

  • Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung (LIKIV): Körperschaft öffentlichen Rechts für die Verwaltung der Bereiche Krankheit, Mutterschaft und Invalidität und Verteilung der finanziellen Mittel auf die verschiedenen Versicherungsträger. http://www.inami.fgov.be/fr/Pages/default.aspx

Welche Rechte Sie haben

Mithilfe der nachstehenden Links haben Sie die Möglichkeit, sich über Ihre Rechte zu informieren. Diese Websites unterstehen nicht der Europäischen Kommission und stellen demzufolge auch nicht deren Standpunkt dar:

Veröffentlichung der Kommission und Websites:

Kontakt

Föderaler Öffentlicher Dienst Soziale Sicherheit

  • Anschrift: Centre administratif botanique, Finance Tower, Boulevard du Jardin botanique 50, boîte 100 - 1000 Brüssel
  • Telefon: +32 25286011
  • www.socialsecurity.belgium.be

Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung (LIKIV)

Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung (HKIV)

Krankenkassen:

Im Fall von Problemen in Bezug auf Ihre europäischen Bürgerrechte: Dienstleistungen der EU

Nachrichten zum Thema

Keine Nachrichten zum Thema in den letzten sechs Monaten.

Seite weiterempfehlen