Beschäftigung, Soziales und Integration

Österreich - Familie

In diesem Kapitel finden Sie Informationen über die Leistungen, die Sie in Österreich erhalten, wenn Sie Verantwortung für Kinder tragen.

Dies sind:

  • Familienbeihilfe
  • Kinderabsetzbetrag
  • Kinderbetreuungsgeld

In welcher Situation kann ich Leistungen beantragen?

Sie haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn Sie Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und in Ihrem Haushalt minderjährige Kinder leben oder Sie für diese überwiegend den Unterhalt leisten. Neben den leiblichen Eltern können auch Großeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern Anträge auf Familienbeihilfe stellen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dies sogar das Kind selbst.

In der EU kann Anspruch auf Familienbeihilfe auch bestehen, wenn die Kinder in einem anderen Mitgliedstaat (oder Norwegen, Island, Liechtenstein, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich*) wohnen.

Alle Eltern, die Anspruch auf Familienbeihilfe haben, erhalten den Kinderabsetzbetrag ausbezahlt. Dieser ist eine im Steuerrecht vorgesehene Leistung, die in bar ausbezahlt wird. Sie wird auch an Personen ausgezahlt, die gar keine Steuern zahlen.

Die Familienbeihilfe ist auch eine Anspruchsvoraussetzung für das Kinderbetreuungsgeld, welches Eltern von Kleinstkindern als teilweise Abgeltung und Anerkennung der Betreuungsleistung sowie als Ersatz des entfallenden bzw. erzielbaren Einkommens erhalten.

*Bemerkung zum Vereinigten Königreich: Jeder Fall muss einzeln geprüft werden, um festzustellen, ob eine Person entweder in den Anwendungsbereich von Artikel 30 des Austrittsabkommens fällt und somit die EU-Koordinierungsverordnungen gelten, oder ob die Person in den Anwendungsbereich von den in Artikel 32 des Austrittsabkommens beschriebenen Situationen und/oder von den nationalen Rechtsvorschriften und vom Handels- und Kooperationsabkommen beigefügten Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit fällt.

Welche Bedingungen muss ich dafür erfüllen?

Familienbeihilfe

Unabhängig vom Einkommen haben alle Familien Anspruch auf Familienbeihilfe.

Kinderabsetzbetrag

Der Kinderabsetzbetrag wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt.

Kinderbetreuungsgeld

Für den Anspruch auf (pauschales) Kinderbetreuungsgeld müssen grundsätzlich alle allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden. Dazu gehören unter anderem der Anspruch und Bezug von Familienbeihilfe für das Kind, der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich sowie ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich.

Für einen Anspruch auf einkommensabhängiges KBG müssen zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden, die sich auf die Erwerbstätigkeit beziehen

Was steht mir zu und wie kann ich es beantragen?

Familienbeihilfe

Die Familienbeihilfe ist ein aus Arbeitgeberbeiträgen und Steuern finanziertes universelles System für alle Einwohner. Ihre Höhe richtet sich nach dem Alter des Kindes. Zusätzlich wird ab dem zweiten Kind ein Erhöhungsbetrag gewährt.

Die Höhe der Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder.

Die Familienbeihilfe beträgt für das Kalenderjahr 2023 pro Kind und Monat

  • ab Geburt 120,6 EUR
  • ab 3 Jahren 129 EUR
  • ab 10 Jahren 149,7 EUR
  • ab 19 Jahren 174,7 EUR

Der monatliche Gesamtbetrag an Familienbeihilfe erhöht sich durch die Geschwisterstaffelungfür jedes Kind, wenn sie

  • a) für 2 Kinder gewährt wird, um 7,5 EUR für jedes Kind,
  • b) für 3 Kinder gewährt wird, um 18,4 EUR für jedes Kind,
  • c) für 4 Kinder gewährt wird, um 28 EUR für jedes Kind,
  • d) für 5 Kinder gewährt wird, um 33,9 EUR für jedes Kind,
  • e) für 6 Kinder gewährt wird, um 37,8 EUR für jedes Kind,
  • f) für 7 und mehr Kinder gewährt wird, um 55 EUR für jedes Kind

Der Zuschlag für ein erheblich behindertes Kind beträgt 164,9 EUR pro Monat.

Ab dem dritten Kind wird ein Zuschlag in der Höhe von 21,20 EUR monatlich pro Kind gezahlt. Allerdings gibt es diesen Zuschlag nur, wenn das zu versteuernde Familieneinkommen in dem Kalenderjahr, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag gestellt wird, 55.000 EUR nicht überschritten hat (Mehrkindzuschlag).

Ihren individuellen Betrag an Familienbeihilfe können Sie über den Online-Rechner ermitteln.

Im September wird zusätzlich zur Familienbeihilfe ein Schulstartgeld von 100 EUR für jedes Kind zwischen 6 und 15 Jahren ausbezahlt: Hierzu ist kein eigener Antrag erforderlich.

Die Familienbeihilfe wird bis zur Volljährigkeit des Kindes, das heißt bis zu dessen 18. Geburtstag gezahlt. Für Kinder, die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, kann der Bezug bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres verlängert werden, in folgenden Ausnahmefällen auch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres: Schwangere, Frauen mit Kind, Präsenzdiener, Behinderte, langes Studium, freiwilliger Sozialdienst. Ohne Altersgrenze wird die Familienbeihilfe für Kinder gewährt, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig sind.

Sie haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn Ihr Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat und eigene Einkünfte bezieht, die eine bestimme Höhe pro Monat überschreiten (insgesamt 15.000 EUR pro Jahr – mit Einschleifregelung).

Familienbeihilfe wird nur auf Antrag gewährt. Die Auszahlung kann bis zu fünf Jahre rückwirkend erfolgen. Der Antrag ist beim Finanzamt mittels Formular zu stellen.

Bezieher von Familienbeihilfe haben Tatsachen, die zum Erlöschen des Anspruchs führen, sowie Änderungen der für den Anspruch maßgeblichen Daten innerhalb eines Monats ab deren Bekanntwerden ihrem Finanzamt zu melden.

Kinderabsetzbetrag

Der Kinderabsetzbetrag in Höhe von 61,80 EUR pro Kind und Monat wird aus allgemeinen Steuermitteln gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt. Er ist nicht gesondert zu beantragen. Die Auszahlung erfolgt auch bei keiner oder nur geringer Steuerleistung.

Kinderbetreuungsgeld

Das pauschale KBG (Konto) kann innerhalb eines vorgegebenen Rahmens von 365 bis zu 851 Tagen ab der Geburt des Kindes flexibel gewählt werden. Die Eltern können sich beim Bezug abwechseln, wodurch sich die Gesamtbezugsdauer - je nach gewählter Kontovariante - verlängert. In der kürzesten Variante um 91 Tage, in der längsten Variante um 212 Tage.
In der kürzesten Variante beträgt das pauschale KBG 35,85 EUR täglich und in der längsten Variante 15,38 EUR täglich.

Das einkommensabhängige KBG gebührt längstens bis zum 365. Tag ab der Geburt des Kindes (bei Beteiligung des zweiten Elternteils maximal bis zum 426. Tag ab der Geburt des Kindes) in der Höhe von 80 % der Letzteinkünfte. Der maximale Tagessatz beträgt jedoch 69,83 EUR täglich.

Das Kinderbetreuungsgeld wird immer nur für das jüngste Kind gewährt. Bei Mehrlingen gibt es einen Zuschlag in der Höhe von 50 % des Kinderbetreuungsgeldes für jedes weitere Mehrlingskind. Der Zuschlag gebührt nicht beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld.

Die Eltern können sich beim Bezug zweimal abwechseln, somit können sich max. drei Blöcke ergeben, wobei jeder Block mindestens durchgehend 61 Tage dauern muss. Ein gleichzeitiger Bezug für bis zu 31 Tage ist nur im Rahmen des erstmaligen Bezugswechsels der Eltern möglich. Die gleichzeitig bezogenen Tage werden von der Gesamtanspruchsdauer abgezogen. Die Mindestbezugsdauer beträgt 61 Tage.

Einkommensschwache Familien, erhalten unter gewissen Voraussetzungen eine Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld (6,06 EUR täglich für maximal 365 Tage ab Antragstellung, unabhängig von der gewählten Variante). Diese Beihilfe gebührt nicht beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld.

Kinderbetreuungsgeld und Beihilfe gebühren nur auf Antrag beim zuständigen Krankenversicherungsträger und können maximal für 182 Tage rückwirkend beantragt werden. Sämtliche Änderungen der Lebensumstände und der im Zuge der Antragstellung gemachten Angaben müssen unverzüglich dem zuständigen Krankenversicherungsträger gemeldet werden.

Fachsprache übersetzt

Wochengeld ist eine andere Bezeichnung für Mutterschaftsgeld und eine Einkommensersatzleistung während des Zeitraums vor und nach der (errechneten) Geburt, in dem die (werdende) Mutter nicht beschäftigt werden darf.

Gewöhnlicher Aufenthalt - Der Begriff „Wohnort“ bzw. „gewöhnlicher Aufenthalt“ wird im EU-Recht in der EU-Verordnung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit definiert. Er liegt dort, wo Sie Ihren Lebensmittelpunkt haben.

Formulare, die Sie ausfüllen müssen

Die eigenen Rechte kennen

Diese Links erläutern Ihre Rechte, sind allerdings keine offiziellen Webseiten der Europäischen Kommission und stellen daher nicht deren Rechtsauffassung dar:

Veröffentlichungen der EU-Kommission:

Wen Sie kontaktieren können

Bundesministerium für Frauen, Familie, Jugend und Integration (Sektion VI Familie und Jugend)

Untere Donaustraße 13-15
1020 Wien
ÖSTERREICH
Tel. +43 53115
service@bka.gv.at
http://www.bka.gv.at

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