Social Agenda Issue 52-DE

Überarbeitete Entsenderichtlinie Gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort wie einheimische Arbeiter Im Juni 2018 haben der EU-Ministerrat und das Europäische Parlament einen Vorschlag der Europäischen Kommission zur Überarbeitung der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern von 1996 angenommen: Sie bezieht sich auf Mitarbeiter eines in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmens, die vorübergehend zur Erbringung einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat entsendet werden. Die wichtigsten Änderungen betreffen die Lohnsätze, auf die entsandte Arbeitnehmer Anspruch haben. Die Richtlinie von 1996 verlangte lediglich, dass sie den Mindestlohnsätzen des Gastlandes unterliegen. Seither sind die EU und ihr Binnenmarkt jedoch stark gewachsen und damit auch die Lohnunterschiede zwischen den jeweiligen Mitgliedstaaten. In manchen Branchen und Mitgliedstaaten verdienen die entsandten Arbeitnehmer nachweislich bis zu 50 % weniger als einheimische Arbeitnehmer. Die überarbeitete Richtlinie sorgt dafür, dass entsandte Arbeitnehmer nicht nur den Mindestlohn erhalten, sondern auch alle anderen Formen von Vergütungen, wie sie im Gastland gelten, z. B. Zulagen bei schlechten Wetterbedingungen, Weihnachtsgeld oder Lohnerhöhungen nach Dienstalter – soweit diese Elemente vom Gesetz des Gastlandes (oder durch allgemeingültige, d. h. über den Unternehmensrahmen hinausreichende Tarifverträge) vorgesehen sind. VonnunanwerdenentsandteArbeitnehmer diegleicheBezahlung für diegleicheArbeitamgleichenOrtwiedieeinheimischenArbeitnehmer erhalten. Damit ist eine Forderung von Kommissionspräsident Jean- Claude Juncker aus dem Jahr 2014 erfüllt, als er in seiner Rede als designierter Präsident des Europäischen Parlaments verkündete, Sozialdumping bekämpfen zu wollen. Bislang optional, jetzt obligatorisch Abgesehen vom Lohnaspekt bringt die überarbeitete Richtlinie von 2018 noch weitere Verbesserungen mit sich, indem optionale Elemente zu obligatorischen Elementen wurden. Zum Beispiel müssen alle entsandten Arbeitnehmer in den Genuss der Vorteile der Tarifverträge kommen. Bisher war dies nur für Arbeiter im Baugewerbe obligatorisch. Die Arbeit langfristig entsandter Arbeitnehmer (über zwölf Monate hinaus, verlängerbar auf 18 Monate) sollte durch alle Verzögerung für den Straßenverkehr: Bis zur Verabschiedung einer branchenspezifischen Richtlinie wird für den Straßenverkehr weiterhin die nicht überarbeitete Richtlinie von 1996 gelten. ARBEITSRECHT © Belga Image 6 / SOZ I A L AG E NDA / J U L I 2 0 1 8

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