Notifizierungsangaben

Entwurf einer einunddreißigsten Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (Einunddreißigste Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung - 31. BtMÄndV)

Notifizierungsnummer: 2016/48/D (Deutschland )
Eingangsdatum: 29/01/2016
Ende der Stillhaltefrist: 11/02/2016
Invocation of the Emergency Procedure: Ja

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de
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Mitteilung 001

Mitteilung der Kommission - TRIS/(2016) 00301
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notificación - Oznámení - Notifikation - Notifizierung - Teavitamine - Γνωστοποίηση - Notification - Notification - Notifica - Pieteikums - Pranešimas - Bejelentés - Notifika - Kennisgeving - Zawiadomienie - Notificação - Hlásenie-Obvestilo - Ilmoitus - Anmälan - Нотификация : 2016/0048/D - Notificare.

No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.

(MSG: 201600301.DE)

1. Structured Information Line
MSG 001 IND 2016 0048 D DE 29-01-2016 D NOTIF


2. Member State
D


3. Department Responsible
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Referat E B 2, 11019 Berlin,
Tel.: 0049-30-2014-6353, Fax: 0049-30-2014-5379, E-Mail: infonorm@bmwi.bund.de


3. Originating Department
Bundesministerium für Gesundheit, Referat 117, 53107 Bonn
Tel.: 0049-228-99441-1126
Fax: 0049-228-99441-4939


4. Notification Number
2016/0048/D - C10P


5. Titel
Entwurf einer einunddreißigsten Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (Einunddreißigste Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung - 31. BtMÄndV)


6. Products Concerned
Aufnahme in Anlage I des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG):
25N-NBOMe (2C-N-NBOMe)

Aufnahme in Anlage II des BtMG:
ADB-CHMINACA (MAB-CHMINACA), ADB-FUBINACA, 5F-ADB (5F-MDMB-PINACA),
5F-MN-18 (AM-2201 Indazolcarboxamid-Analogon), FUB-AMB (AMB-FUBINACA)


7. Notification Under Another Act
-


8. Main Content
Die Bundesrepublik Deutschland beabsichtigt, sechs weitere neue psychoaktive Substanzen (NPS) dem BtMG zu unterstellen. Dabei werden ein Stoff in die Anlage I (nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel) und fünf Stoffe in die Anlage II (verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel) des Betäubungsmittelgesetzes aufgenommen. Es handelt sich hierbei um ein synthetisches Phenethylamin-Derivat und fünf synthetische Cannabinoide.

Daneben wird mit Artikel 2 eine Regelung in der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung den geänderten Erfordernissen der tiermedizinischen Anwendung angepasst. Dabei wird auf Grund der arzneimittelrechtlichen Zulassung eines methadonhaltigen Tierarzneimittels die Möglichkeit des Verschreibens von Methadon für den tierärztlichen Praxisbedarf eingeräumt. Hierbei handelt es sich um keine notifizierungspflichtige Vorschrift.


9. Brief Statement of Grounds
Die in die Anlagen des BtMG neu aufzunehmenden, gesundheitsgefährdenden Stoffe wurden von den zuständigen deutschen Stellen in mehreren Proben unterschiedlicher Produkte festgestellt und vom Sachverständigenausschuss für Betäubungsmittel gemäß § 1 Absatz 2 BtMG für eine Unterstellung unter das BtMG empfohlen.

Diese NPS werden meistens durch chemische Abwandlung (Derivatisierung) bekannter Strukturen chemischer Grundgerüste bereits dem BtMG unterfallener Stoffe synthetisiert. Diese weisen ähnliche Wirkungs-/Nebenwirkungsprofile und vergleichbare Gefährdungspotentiale wie die Ausgangssubstanzen auf. Der Konsum und das Angebot von NPS hat sich in Deutschland (wie in anderen Mitgliedstaaten der EU) - gerade auch unter Jugendlichen - in jüngster Zeit stark ausgebreitet. Weiterhin werden die Verbraucherinnen und Verbraucher unzureichend oder gar nicht über die Inhaltsstoffe der angebotenen Produkte und deren gesundheitlichen Risiken informiert, da die Hersteller und Inverkehrbringer die Inhaltsstoffe meist nicht deklarieren.

Die Unterstellung der Stoffe unter das BtMG ist wegen des Ausmaßes der missbräuchlichen Verwendung und der unmittelbaren Gefährdung der Gesundheit dringend erforderlich.


10. Reference Documents - Basic Texts
Grundlagentexte wurden im Rahmen einer früheren Notifizierung übermittelt: 2015/413/D


11. Invocation of the Emergency Procedure
Ja


12. Grounds for the Emergency
Die Unterstellung der genannten NPS ist dringend, weil der Konsum dieser Stoffe u.a. aufgrund der leichten Bezugsmöglichkeiten entsprechender Produkte, zum Beispiel über das Internet, innerhalb kurzer Zeiträume sehr stark angestiegen ist. Die Stoffe sind bislang vor allem in sog. Head- und Smartshops sowie einer Vielzahl einschlägiger Onlineshops frei erhältlich.
Die Sicherstellungen durch deutsche Strafverfolgungsbehörden und auch der Anstieg des Behandlungsbedarfs aufgrund gesundheitlicher und psychischer Probleme von Konsumenten bestätigen die hohe Marktpräsens dieser Stoffe. In anderen Mitgliedstaaten der EU sind diese Stoffe teilweise bereits den jeweils dort geltenden betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften unterstellt worden.
Die zu unterstellenden Stoffe weisen oft nur geringfügige Änderungen der chemischen Strukturen zu bereits dem BtMG unterfallenden Stoffen auf. Da der neue Stoff dem bereits unterstellten Stoff in Struktur und Wirkung nahe kommt, wird die Möglichkeit des Mißbrauchs unter den Bedingungen einer vermeindlichen "Legalität" genutzt. Auf diese Weise werden die Strafvorschriften des BtMG umgangen.

Die mit den Stoffen verbundenen erheblichen und für die Konsumenten unkalkulierbaren Gesundheitsrisiken sowie das anzunehmende Ausmaß der missbräuchlichen Verwendung machen eine Unterstellung unter das deutsche Betäubungsmittelgesetz dringend erforderlich.


13. Vertraulichkeit
Nein


14. Fiscal measures
Nein


15. Impact assessment
Informationen zur Folgenabschätzung befinden sich im Regelungsentwurf auf dem Vorblatt sowie in der Begründung, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
Der Regelungsentwurf hat keine Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Europäischen Union.


16. TBT- und SPS-Aspekte
TBT-Übereinkommen

NEIN - Der Entwurf hat keine wesentlichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.

SPS-Übereinkommen

Nein - Der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme



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Europäische Kommission

Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
Fax: +32 229 98043
email: grow-dir83-189-central@ec.europa.eu

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