Notifizierungsangaben

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes und von Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes

Notifizierungsnummer: 2019/152/D (Deutschland )
Eingangsdatum: 03/04/2019
Ende der Stillhaltefrist: 16/04/2019
Invocation of the Emergency Procedure: Ja

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Mitteilung 001

Mitteilung der Kommission - TRIS/(2019) 00962
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notificación - Oznámení - Notifikation - Notifizierung - Teavitamine - Γνωστοποίηση - Notification - Notification - Notifica - Pieteikums - Pranešimas - Bejelentés - Notifika - Kennisgeving - Zawiadomienie - Notificação - Hlásenie-Obvestilo - Ilmoitus - Anmälan - Нотификация : 2019/0152/D - Notificare.

No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.

(MSG: 201900962.DE)

1. Structured Information Line
MSG 001 IND 2019 0152 D DE 03-04-2019 D NOTIF


2. Member State
D


3. Department Responsible
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Referat E B 2, 11019 Berlin,
Tel.: 0049-30-2014-6353, Fax: 0049-30-2014-5379, E-Mail: infonorm@bmwi.bund.de


3. Originating Department
Bundesministerium für Gesundheit, Referat 122, 53107 Bonn
Tel.: 0049-228-99441-1126
Fax: 0049-228-99441-4939


4. Notification Number
2019/0152/D - C10P


5. Titel
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes und von Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes


6. Products Concerned
Artikel 1: Ergänzung der Stoffgruppen für neue psychoaktive Stoffe (NPS) im Sinne der Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 1 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG), d.h. Stoffe oder Zubereitungen von Stoffen aus einer der folgenden Stoffgruppen: von 2-Phenethylamin abgeleitete Verbindungen, Cannabimimetika/synthetischen Cannabinoide, Benzodiazepine, von N-(2-Aminocyclohexyl)amid abgeleitete Verbindungen und von Tryptamin abgeleitete Verbindungen.

Artikel 2: Aufnahme in Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG):
CUMYL-4CN-BINACA (SGT-78),
Cyclopropylfentanyl,
5F-CUMYL-PEGACLONE (Cumyl-5F-PeGaClone, 5F-SGT-151),
4-Fluorisobutyrylfentanyl (4-Fluorisobutyrfentanyl, 4F-iBF, p-FIBF),
Methoxyacetylfentanyl,
Ocfentanil (A-3217),
Tetrahydrofuranylfentanyl (THF-F),
U-48800.


7. Notification Under Another Act
-


8. Main Content
Die Bundesrepublik Deutschland beabsichtigt, weitere neue psychoaktive Stoffe (NPS) dem BtMG und den Stoffgruppen des NpSG zu unterstellen.

Die bisherigen Stoffgruppen der vom 2-Phenethylamin abgeleiteten Verbindungen und der Cannabimimetika/synthetischen Cannabinoide in der Anlage des NpSG werden überarbeitet sowie die Stoffgruppen der Benzodiazepine, der von N-(2-Aminocyclohexyl)amid abgeleiteten Verbindungen und der von Tryptamin abgeleiteten Verbindungen neu hinzugefügt.

In die Anlage II (verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel) des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) werden zwei synthetische Cannabinoide und sechs synthetische Opioide aufgenommen.

Außerdem wird bei einem Stoff der Anlage I des BtMG zur Erhöhung der Rechtsklarheit bei der Zuordnung dieses Stoffs dessen Bezeichnung um zwei aktuell übliche Trivialnamen ergänzt. Hierbei handelt es sich um keine notifizierungspflichtige Vorschrift.


9. Brief Statement of Grounds
Das Auftreten und die Verbreitung immer neuer chemischer Varianten psychoaktiver Stoffe stellen eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit dar. Um diesen Stoffen rechtlich effektiver begegnen und ihre Verbreitung und Verfügbarkeit bekämpfen zu können, enthält das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG), das am 26. November 2016 in Kraft getreten ist, in Ergänzung zum einzelstofflichen Ansatz des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) eine Stoffgruppenregelung.
Mit dem Erlass des NpSG im Jahr 2016 wurden zunächst die beiden Stoffgruppen der synthetischen Cannabinoide und der Phenethylamine (einschließlich Cathinone) in die Anlage des NpSG aufgenommen, da diese seit dem Jahr 2008 bis zum damaligen Zeitpunkt etwa zwei Drittel aller neuen Stoffe ausmachten, die über das europäische Frühwarnsystem gemeldet wurden und insofern ein vordringlicher gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestand. Die weitere Entwicklung des Marktes hat gezeigt, dass es wegen des Ausmaßes der missbräuchlichen Verwendung von bestimmten psychoaktiv wirksamen Stoffen und deren Wirkungsweise erforderlich ist, die beiden bestehenden Stoffgruppen anzupassen sowie drei weitere Stoffgruppen den Regelungen des NpSG zu unterwerfen. Nach Anhörung von Sachverständigen wird auf der Grundlage der Ermächtigung in § 7 NpSG die Anlage des NpSG in Artikel 1 entsprechend neu gefasst.

Stoffe, die sich als nicht nur gering psychoaktiv und als in besonderer Weise gesundheitsgefährdend erweisen sowie in größerem Ausmaß missbräuchlich verwendet werden, sollen weiterhin in die Anlagen des BtMG aufgenommen werden. In diesen Fällen gehen die Regelungen des BtMG denen des NpSG vor. Dementsprechend werden mit Artikel 2 dieser Verordnung acht besonders gesundheitsgefährdende Stoffe neu in die Anlage II des BtMG aufgenommen. Die Stoffe CUMYL-4CN-BINACA, Cyclopropylfentanyl, 5F-CUMYL-PEGACLONE, 4-Fluorisobutyrylfentanyl, Methoxyacetylfentanyl, Tetrahydrofuranylfentanyl und U-48800 wurden von den zuständigen deutschen Stellen in Proben unterschiedlicher Produkte festgestellt und vom Sachverständigenausschuss gemäß § 1 Absatz 2 BtMG für eine Unterstellung unter das BtMG empfohlen. Durch die Aufnahme der Stoffe CUMYL-4CN-BINACA, Cyclopropylfentanyl und Methoxyacetylfentanyl in die Anlage II des BtMG wird außerdem die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Änderung des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates zur Aufnahme neuer psychoaktiver Substanzen in die Drogendefinition (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) umgesetzt. Des Weiteren wurde bezüglich der Stoffe 4-Fluorisobutyrylfentanyl, Ocfentanil und Tetrahydrofuranylfentanyl bei der 61. Sitzung der Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen (Commission on Narcotic Drugs - CND) am 14.03.2018 beschlossen, diese in das Einheitsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe aufzunehmen.

Diese NPS werden meistens durch chemische Abwandlung (Derivatisierung) bekannter Strukturen chemischer Grundgerüste bereits dem BtMG unterfallener Stoffe synthetisiert. Diese weisen ähnliche Wirkungs-/Nebenwirkungsprofile und vergleichbare Gefährdungspotentiale wie die Ausgangssubstanzen auf.
Der Konsum und das Angebot von NPS hat sich in Deutschland (wie in anderen Mitgliedstaaten der EU) - gerade auch unter Jugendlichen - in jüngster Zeit stark ausgebreitet. Weiterhin werden die Verbraucherinnen und Verbraucher unzureichend oder gar nicht über die Inhaltsstoffe der angebotenen Produkte und deren gesundheitlichen Risiken informiert, da die Hersteller und Inverkehrbringer die Inhaltsstoffe meist nicht deklarieren.
Die Erweiterung der Stoffgruppen des NpSG sowie die Unterstellung der acht Stoffe unter das BtMG sind wegen des Ausmaßes der missbräuchlichen Verwendung und der unmittelbaren Gefährdung der Gesundheit dringend erforderlich.


10. Reference Documents - Basic Texts
Grundlagentexte wurden im Rahmen einer früheren Notifizierung übermittelt: 2018/0064/D: 2016/0121/D


11. Invocation of the Emergency Procedure
Ja


12. Grounds for the Emergency
Die Ergänzung der Stoffgruppen des NpSG und die Aufnahme von acht weiteren NPS in die Anlage II des BtMG ist dringend, weil der Konsum dieser Stoffe u.a. aufgrund der leichten Bezugsmöglichkeiten entsprechender Produkte, zum Beispiel über das Internet, innerhalb kurzer Zeiträume sehr stark angestiegen ist. Die Stoffe sind bislang vor allem in sog. Head- und Smartshops sowie einer Vielzahl einschlägiger Onlineshops auch für Jugendliche frei erhältlich. Da die meisten dieser Stoffe vorher noch nicht in der wissenschaftlichen Literatur beschrieben wurden, werden Erkenntnisse zu Wirkungen und Nebenwirkungen eines neuen Stoffs oft erstmalig über den Konsum zu Rauschzwecken erhalten, wobei schon wiederholt schwere Folgen bis hin zu Todesfällen berichtet wurden. Daher stellen die Verbreitung und Verfügbarkeit immer neuer chemischer Varianten psychoaktiver Stoffe grundsätzlich, insbesondere aber in solchen Fällen nicht vorhersehbarer Wirkung, eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung und des Einzelnen dar.

Sicherstellungen durch deutsche Strafverfolgungsbehörden oder auch der Anstieg des Behandlungsbedarfs aufgrund gesundheitlicher Probleme von Konsumenten deuten auf eine hohe Marktpräsenz dieser Stoffe hin. Die meisten der in das BtMG aufzunehmenden Stoffe werden in Deutschland mit schwerwiegenden Intoxikationen, darunter auch Todesfällen, in Verbindung gebracht. In anderen Mitgliedstaaten der EU sind diese Stoffe teilweise bereits den jeweils dort geltenden Gesetzen unterstellt worden.

Diese Stoffe weisen oft nur geringfügige Änderungen der chemischen Strukturen zu bereits dem NpSG oder dem BtMG unterfallenden Stoffen auf. Da der neue Stoff dem bereits unterstellten Stoff in Struktur und Wirkung nahe kommt, wird die Möglichkeit des Missbrauchs unter den Bedingungen einer vermeintlichen "Legalität" genutzt. Auf diese Weise werden die Strafvorschriften des NpSG und des BtMG umgangen. Gleichzeitig kann das fehlende Verbot eines Stoffes insbesondere bei jungen Konsumenten den falschen Eindruck von Harmlosigkeit erwecken.

Die mit den Stoffen verbundenen erheblichen und für die Konsumenten unkalkulierbaren Gesundheitsrisiken sowie das anzunehmende Ausmaß der missbräuchlichen Verwendung machen die Ergänzung der Stoffgruppen des NpSG und die Aufnahme von acht weiteren NPS in die Anlage II des BtMG dringend erforderlich.


13. Vertraulichkeit
Nein


14. Fiscal measures
Nein


15. Impact assessment
Informationen zur Folgenabschätzung befinden sich im Regelungsentwurf auf dem Vorblatt sowie in der Begründung, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
Der Regelungsentwurf hat keine Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Europäischen Union.


16. TBT- und SPS-Aspekte
TBT-Übereinkommen

NEIN - Der Entwurf hat keine wesentlichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.

SPS-Übereinkommen

Nein - Der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme



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Europäische Kommission

Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
Fax: +32 229 98043
email: grow-dir2015-1535-central@ec.europa.eu

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