Fischerei und Aquakultur unterliegen den Wettbewerbsvorschriften lediglich im vom Europäischen Parlament und vom Rat vorgegebenen Rahmen gemäß Artikel 42 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Öffentliche Beihilfen können in folgende Kategorien eingeteilt werden:
1. Beihilfen über ein EU-Finanzierungsinstrument – Europäischer Meeres- und Fischereifonds (EMFF):
2. Beihilfen eines EU-Mitgliedstaats, also Subventionen eines Landes für seine Fischerei und Aquakultur, die nicht im Rahmen des EMFF gemäß Artikel 42 AEUV vergeben werden.
Näheres zur Abgrenzung zwischen diesen beiden Kategorien.
Staatliche Beihilfen sind eigentlich nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar, doch gibt es Ausnahmen:
In allen anderen Fällen müssen nationale Behörden der Kommission geplante Beihilferegelungen oder Subventionen vorab melden und abwarten, ob die Beihilfe gemäß dem EU-Vertrag zulässig ist oder nicht. (Siehe Artikel 3 der Verordnung 2015/1589 des Rates und Artikel 2 der Verordnung 794/2004 der Kommission).
Die Kommission hat das Recht, im Rahmen von Untersuchungen staatlicher Beihilfen personenbezogene Daten zu verarbeiten. Näheres dazu erfahren Sie in der speziellen Datenschutzerklärung.
Wie werden Beihilfen angemeldet?
Die Kommission muss die Anmeldung der Beihilfe auf elektronischem Wege über die ständige Vertretung der EU im betreffenden Mitgliedstaat erhalten. Dies erfolgt über das elektronische System „SANI2“. Der Mitgliedstaat muss sowohl den Fragebogen mit den allgemeinen Angaben als auch den ergänzenden Fragebogen zu den staatlichen Beihilfen für Fischerei und Aquakultur ausfüllen.
Hinweis: Derzeit ist der ergänzende Fragebogen zu den staatlichen Beihilfen für Fischerei und Aquakultur nicht in SANI2 enthalten. Die Mitgliedstaaten werden gebeten, den provisorischen ergänzenden Fragebogen von dieser Website herunterzuladen und entweder als Anhang mit der Anmeldung in SANI2 oder direkt an die Adresse mare-aidesdetat@ec.europa.eu zu versenden.
Anmeldeformulare
Allgemeiner Fragebogen
Der Fragebogen zu den „Allgemeinen Angaben“ wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 2015/2282 der Kommission vom 27. November 2015 zur Änderung von Verordnung (EG) Nr. 794/2004 hinsichtlich der Anmeldeformulare und Anmeldebögen (Abl. L 325 vom 10.12.2015, S. 1–180) geändert.
Vorläufiger ergänzender Fragebogen zu staatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor
Die Kommission derzeit die Annahme einer Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) 794/2004 im Hinblick auf den ergänzenden Fragebogen zu staatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor vor. Die Annahme ist für Herbst 2016 geplant, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen.
Bitte senden Sie Fragen oder Vorschläge zu diesem vorläufigen Dokument an mare-aidesdetat@ec.europa.eu.
Was geschieht, wenn ein Mitgliedstaat die Anmeldung nicht einreicht?
Falls ein Mitgliedstaat eine Beihilferegelung einführt oder eine einzelne Beihilfe vergibt, ohne dies der Kommission gemeldet und deren Zustimmung abgewartet zu haben, ist das System oder die Beihilfe rechtswidrig (siehe Artikel 1 Punkt f der Verordnung 2015/1589 des Rates). Außerdem werden die Empfänger einer rechtswidrigen staatlichen Beihilfe im Prinzip aufgefordert, die erhaltenen Summen zurückzuzahlen. (Siehe Artikel 16 dieser Verordnung).
Wann ist keine Anmeldung erforderlich?
Einige Arten staatlicher Beihilfen für Fischerei und Aquakultur gelten als mit dem Binnenmarkt vereinbar und können somit vergeben werden, ohne vorab bei der Kommission eine Genehmigung einzuholen. In folgenden Fällen ist keine Anmeldung erforderlich:
1. Arten von Beihilfen, die unter eine Gruppenfreistellung fallen (Verordnung 1388/2014 der Kommission). Die neue Gruppenfreistellungsverordnung für den Fischereisektor wurde am 16.12.2014 angenommen und trat am 1.1.2015 in Kraft).
2. De-minimis-Beihilfen (Verordnung 717/2014 der Kommission; siehe unten).
Jedes Jahr müssen die Mitgliedstaaten einen Bericht vorlegen, in dem sie alle während des vergangenen Jahres vergebenen staatlichen Beihilfen aufzählen, auch diejenigen nach den De-minimis-Bestimmungen. Dieser Bericht muss in elektronischer Form bis spätestens 30. Juni eingereicht werden (siehe Artikel 5 und 6 der Verordnung 794/2004 der Kommission. In Anhang III C der Verordnung ist angegeben, welche Informationen vorzulegen sind).
Der Europäische Gerichtshof wurde bereits mit einem Fall befasst, bei dem es um einen Mitgliedstaat ging, der seine Jahresberichte nicht fristgerecht eingereicht hatte (siehe Urteil des Gerichtshofs vom 12. Januar 2006 – Kommission versus Luxemburg (Rechtssache C-69/05)).
De-minimis-Bestimmungen für Fischerei und Aquakultur
Staatliche Beihilfen, die über einen bestimmten Zeitraum hinweg eine bestimmte Höhe nicht überschreiten, erfüllen nicht alle in Artikel 107 Absatz 1 AEUV genannten Kriterien. Es handelt sich hierbei um so genannte De-minimis-Beihilfen. Verordnung 717/2014 der Kommission (ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 875/2007 der Kommission) legt 30 000 Euro pro Zuschussempfänger über einen Zeitraum von drei Jahren als Obergrenze fest. Überdies dürfen die Mitgliedstaaten den Höchstwert aller Beihilfezahlungen an Fischerei- und Aquakulturunternehmen nicht überschreiten, der im Anhang der De-minimis-Verordnung als so genannte nationale Obergrenze festgelegt wurde. Die von einem Mitgliedstaat an all seine Unternehmen in der Fischerei und Aquakultur vergebenen De-minimis-Beihilfen dürfen in einem Zeitraum von drei Jahren nicht mehr als 2,5 % des Gesamtumsatzes aus Fängen, Verarbeitung und Aquakultur betragen.
De-minimis-Beihilfen
a. müssen transparent verwaltet werden,b. dürfen nicht für den Ankauf von Fischereifahrzeugen, für Austausch oder Modernisierung von Haupt- oder Hilfsmaschinen oder für Vorhaben, die die Fangkapazität eines Schiffes erhöhen, oder Ausrüstungen, die die Fähigkeit eines Schiffes zum Aufspüren von Fischen verbessern oder andere unter der EMFF-Verordnung nicht förderfähige Maßnahmen verwendet werden,c. dürfen nicht mehr als 30 000 Euro über drei Steuerjahre verteilt betragen.
Dieser Fragenkatalog ist nicht erschöpfend.
Die Mitgliedstaaten müssen regelmäßige Kontrollen gewährleisten, um zu überprüfen, dass die Bestimmungen eingehalten werden.
Allgemeine Informationen zu Vorschriften über staatliche Beihilfen
Rechtsvorschriften und Vertragsbestimmungen zu staatlichen Beihilfen
Verzeichnis staatlicher Beihilfen
Gruppenfreistellung – von EU-Ländern bereitgestellte Informationen
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