Waste generation and treatment (env_wasgt)

National Reference Metadata in ESS Standard for Quality Reports Structure (ESQRS)

Compiling agency: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK)


Eurostat metadata
Reference metadata
1. Contact
2. Statistical presentation
3. Statistical processing
4. Quality management
5. Relevance
6. Accuracy and reliability
7. Timeliness and punctuality
8. Coherence and comparability
9. Accessibility and clarity
10. Cost and Burden
11. Confidentiality
12. Comment
Related Metadata
Annexes (including footnotes)
 



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1. Contact Top
1.1. Contact organisation

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK)

1.2. Contact organisation unit

Abteilung V/2: Abfall- und Altlastenrecht

1.5. Contact mail address

Stubenbastei 5
A-1010 Wien


2. Statistical presentation Top
2.1. Data description

An der Datenerhebung beteiligte Institutionen
Die an der Datenerhebung beteiligten Institutionen sind das Umweltbundesamt, und das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) sowie, hinsichtlich der Abfälle aus dem Bergbau, das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (BMLRT).

Hauptverantwortlichkeiten:
-Ermittlung der Daten für Annex I (Umweltbundesamt)
-Ermittlung der Daten für Annex II (BMK)
-Für die nicht der Abfallrahmenrichtlinie und dem AWG 2002 unterliegenden Abfälle aus dem Bergbau (BMLRT).

Verwendete Quellen für die Datenerhebung
Für die Erfüllung der Berichtspflicht gemäß Abfallstatistikverordnung (VO (EG) Nr. 2150/2002, im Folgenden: „EU-AbfallstatistikVO“) wurden administrative Datenquellen sowie Erhebungen und Studien herangezogen. Die Quellen für die Datenerhebung sowie die Herausgeber/Betreiber sind nachfolgend aufgelistet.
-Administrative Datenquellen (BMK / Umweltbundesamt)
Register gemäß § 22 AWG 2002:
1. EDM-Stammdaten der Abfallbesitzer, Anlagen- und Betreiberinformationen, Genehmigungen, Erlaubnisse, etc.(ZAReg)
2. Jahresabfallbilanzen (eBilanzen), gemeldet von den in Österreich tätigen Abfallsammlern und -behandlern
-Erhebungen und Studien (BMK / Umweltbundesamt)
1. Bundesabfallwirtschaftsplan 2022 mit Referenzjahr 2020 / Abfallwirtschaft in Österreich
2. Pilotstudie für Abfälle aus der Land- und Forstwirt-schaft und der Fischerei
3. Österreichisches Montanhandbuch 2021
4. Detailstudie „Aushubmaterialien – Materialien zur Ab-fallwirtschaft“
-Für die Plausibilitätsprüfung der Ergebnisse wurden zusätzlich folgende administrative Datenquellen / Studien verwendet: (BMK / Umweltbundesamt)
1. Register gemäß § 22 AWG 2002:
- Begleitscheine gefährlicher Abfälle (eBegleit-schein)
- Verbringung notifizierungspflichtiger Abfälle ab Mitte 2006 (eVerbringung)
- Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (ePRTR)

Administrative Datenquellen
EDM-Anwendungen in der Umwelt- und Abfallwirtschaft
Das Elektronische Datenmanagement (EDM) ist das zentrale E-Government- Projekt des BMK (vormals Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus) mit den Zielen der nachhaltigen Reduktion des Verwaltungsaufwandes von Unternehmen und Behörden aller Verwaltungsebenen und der Sicherung eines hohen Umweltschutzniveaus in Österreich.
Das EDM-Portal (www.edm.gv.at) bildet den Zugang zu allen Anwendungen des EDM in der Umwelt- und Abfallwirtschaft. Über das Portal können Registrierungsanträge eingebracht, Meldungen abgegeben und alle damit verbundenen Informationen abgerufen werden.
Die Daten aus dem EDM bilden die Grundlage, um mittels statistischer Auswertungen Informationen über Abfallmengen in Österreich bereitzustellen und Daten für europäische Berichtspflichten zu generieren.

Stammdaten der Abfallbesitzer, Anlagen- und Betreiberinformationen, Genehmigungen, Erlaubnisse (ZAReg)
Gemäß AWG 2002 sind Abfallsammler und –behandler verpflichtet sich vor Aufnahme der Tätigkeit elektronisch im Stammdatenregister des EDM bei der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zu registrieren und ihre Stammdaten aktuell zu halten. Weiters sind, unter anderem, Personen, die beabsichtigen notifizierungspflichtige Abfälle aus Österreich zu verbringen, registrierungspflichtig.
Daten betreffend Anlagengenehmigungen werden von den zuständigen Behörden in das Register eingetragen.
ZAReg (= „Zentrales Anlagen-Register“, vormals: „eRAS -Elektronisches Register für Anlagen- und Personenstammdaten“ ) stellt das zentrale elektronische Register der Personen- und Anlagenstammdaten dar, auf welches alle anderen EDM-Anwendungen zugreifen. Das ZAReg ermöglicht die strukturierte Abbildung personen- und anlagenbezogener Berechtigungen (z.B. Abbildung von Genehmigungsbescheiden direkt im Elektronischen Datenmanagement). Die erfassten Stammdaten stehen den Registrierten sowie den jeweils zuständigen Behörden zur Verfügung; für die Öffentlichkeit wurden allgemeine Abfragemöglichkeiten eingerichtet.

Jahresabfallbilanzen (eBilanzen)
Gemäß AWG 2002 (siehe § 21 Abs. 3 bis 5 AWG 2002) und Abfallbilanzverordnung, BGBl. II Nr. 497/2008, (im Folgenden: „AbfallbilanzV“) sind aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und –behandler verpflichtet, über das vergangene Kalenderjahr eine Aufstellung über die Herkunft der übernommenen Abfallarten, die jeweiligen Mengen und den jeweiligen Verbleib, einschließlich der Art und Menge der in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführten Stoffe, vorzunehmen und darüber eine Jahresabfallbilanz an die zuständige Behörde über das Register zu übermitteln. Die Jahresabfallbilanzen waren erstmalig 2011 über das Jahr 2010 zu melden.
Spezielle Regelungen gelten für Meldungen zu Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen gemäß der Abfallverbrennungsverordnung und der Deponieverordnung 2008.
eBilanzen stellt die Anwendung für das Übermitteln (Hochladen einer XML-Datei) von Meldungen zu Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen dar; jährlich werden rund 3.500 Abfallbilanzmeldungen übermittelt.

Begleitscheindaten (eBegleitschein)
Werden gefährliche Abfälle an eine andere Rechtsperson übergeben, so sind gemäß AWG 2002 iVm Abfallnachweisverordnung 2012 Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle in einem Begleitschein zu deklarieren. Dieser ist beim Transport der gefährlichen Abfälle mitzuführen und in der Folge an die Behörde zu übermitteln. In Österreich werden jährlich rund 450.000 Begleitscheine gemeldet.
Seit Anfang 2007 ist es möglich, die Begleitscheindaten vom Meldepflichtigen direkt an das EDM zu übermitteln, seit 1. Juli 2013 ist die Meldung verpflichtend auf elektronischem Wege durchzuführen.
Eingebrachte Begleitscheindaten können vom jeweiligen Unternehmen und der zuständigen Behörde eingesehen und ausgewertet werden.

Verbringungsdaten (eVerbringung)
Für die grenzüberschreitende Verbringung von notifizierungspflichtigen Abfällen ist gemäß EG-VerbringungsVO ein umfangreiches Antrags-, Melde- und Nachweisverfahren erforderlich.
Das Behördenverfahren und die Datenverwaltung werden seit Januar 2006 über das Projekt eVerbringung abgewickelt. Neue Notifizierungsanträge für Verbringungen aus Österreich (Exporte, Deutsches Eck) können online ausgefüllt und an das BMK elektronisch über die EDM Anwendung eVerbringung übermittelt werden. Weiters besteht die Möglichkeit, Meldungen im Sinne von Artikel 15 bzw. 16 der EG-VerbringungsVO (Transportmeldung, Eingangsmeldung, Verwertungs-/Beseitigungsmeldung) in elektronischer Form an das BMK über die EDM Anwendung Verbringung zu übermitteln.

Erhebungen und Studien
Bundesabfallwirtschaftsplan 2022 mit Referenzjahr 2020
Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2017 (BAWP 2017) wird im Jahr 2022 fortgeschrieben**.
Dieser beinhaltet unter anderem:
- eine Bestandsaufnahme der Situation der Abfallwirtschaft und eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklungen der Abfallströme;
- die regionale Verteilung der Anlagen zur Beseitigung von Abfällen und bedeutender Anlagen zur Verwertung von Abfällen.

Die Bestandsaufnahme des Aufkommens, der Behandlung und der Behandlungsanlagen über das Bezugsjahr 2020 basiert auf EDM-Auswertungen. Bei der Plausibilisierung der Daten wurden, unter anderem, folgende Quellen herangezogen:
- Statistik der Ämter der Landesregierungen (Landes- Abfallwirtschaftspläne, Landes-Abfallwirtschaftsberichte, …);
- Daten der einzelnen Abfallwirtschaftsverbände;
- Unterlagen der österreichischen Verwaltung (aus Verwaltungsverfahren zur Genehmigung von Anlagen, aus der behördlichen Kontrolle von Abfallströmen, …);
- fachlichen Studien, die zur Lösung einzelner abfallwirtschaftlicher Fragestellungen erarbeitet wurden;
- Daten der fachlich mit dem Thema betrauten Institutionen (z.B. der Altstoff Recycling Austria (ARA), dem Baustoff-Recycling Verband (BRV), dem Verband österreichischer Entsorgungsbetriebe (VOEB), der Agrarmarkt Austria (AMA), der Statistik Austria, Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) …);
- Daten von den Betreibern von Anlagen zur Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftskonzepte, persönliche Angaben von Betreibern);

Pilot Studie “Statistics on waste management in agriculture, forestry and fishing” (2004) und die Aktualisierung der Studie (2012, 2014, 2016, 2018, 2020)
Eine Erhebung der Abfallströme Österreichs in den Sektoren „Land- und Forstwirtschaft“ und „Fischerei und Aquakulturen“ wurde erstmals 2004 durch das Umweltbundesamt, gefördert mit Mitteln der EU, durchgeführt (Pilot Studie “Statistics on waste management in agriculture, forestry and fishing”) und im Jahr 2008 aktualisiert. Für das Jahr 2012 wurde das Abfallaufkommen für einzelne Abfallarten neu recherchiert, ansonsten der Trend der angefallenen Abfallmengen der letzten Jahre fortgeschrieben. Für das Jahr 2014, 2016, 2018 und 2020 wurden jene Abfallarten neu recherchiert, die für die Berichtspflicht gemäß EU-AbfallstatistikVO relevant sind.

Österreichisches Montanhandbuch 2021
Das Österreichische Montanhandbuch 2021*** enthält die wichtigsten Kennzahlen des heimischen Bergbaues und stellt aktuelle Entwicklungen bei der Versorgung der österreichischen Wirtschaft mit mineralischen Rohstoffen dar. Zusätzlich sind im Montanhandbuch die für den österreichischen Bergbau relevanten Kontaktadressen von Behörden, Organisationen, Institutionen, Vereinen, Prüfstellen, Unternehmen und Schaubergwerkbetreibern abgebildet.

Detailstudie „Aushubmaterialien – Materialien zur Abfallwirtschaft“
Die Studie des Umweltbundesamtes aus 2016 beschäftigt sich mit Aushubmaterialien, welche im Zuge von Bautätigkeiten als Abfall anfallen. Ziel der Studie war es, das aktuelle Aufkommen und den Verbleib von Aushubmaterialien abzuschätzen und den Anteil, der als Abfall („Bodenaushub“) verwertet oder beseitigt wird, möglichst genau zu bestimmen.
U.a. werden die einzelnen Herkunftsbereiche der Aushubmaterialien erläutert und die Berechnung der anfallenden Massenströme beschrieben. Dabei wird auf die Bereiche Wohnbau, sonstiger Wohnbau, Straßen- und Wegebau, Schieneninfrastruktur, Wasserver- und -entsorgung, sonstige Netzwerke, Tunnelbau und weitere Großprojekte eingegangen. Weiters beschäftigt sich die Studie mit der Verwertung und Behandlung von Aushubmaterialien. Detailliert wird die Behandlung in Bodenbehandlungsanlagen, Behandlungsanlagen für Baurestmassen und in thermischen Behandlungsanlagen sowie die Beseitigung in entsprechenden Deponien beschrieben.

Zuordnung der Quellen zu den Bereichen der Verordnung zur Abfallstatistik
Für das Berichtsjahr 2020 wurden die Daten aus den Jahresabfallbilanzmeldungen (eBilanzen) für Annex I herangezogen. Für die Branchenzuordnung der Abfallmengen wurden, neben den Herkunftsdaten der Abfallbilanzmeldungen, die ZAReg-Stammdaten herangezogen. Für die Plausibilitätsprüfung des Abfallaufkommens wurden zusätzlich eBegleitschein und eVerbringung herangezogen. Der BAWP 2022 (Referenzjahr 2020) enthält aggregierte Daten (siehe Kapitel 4.2.2) zum Abfallaufkommen im Jahr 2020. Diesen aggregierten Daten liegen die Mengen der Einzelabfälle auf Schlüsselnummernbasis zu Grunde, welche für den ANNEX I verwendet wurden.
Für Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei und Aquakulturen wurde die Pilotstudie „Statistics on waste management in agriculture, forestry and fishing” (2004) als Vorlage verwendet. Für das Jahr 2020 wurde das Abfallaufkommen für einzelne Abfallarten, die für die Berichtspflicht relevant sind, neu recherchiert.
Für Annex II wurden für die Auswertung der verbrannten Abfallmengen, ZAReg und eBilanzen als administrative Datenquellen verwendet. Die Anzahl der Anlagen stammen ebenfalls aus ZAReg. Die Kapazitäten der Verbrennungsanlagen wurden dem BAWP 2022 (Referenzjahr 2020) entnommen.
Für die Auswertung der deponierten Mengen, der Anzahl der Deponien und der Restkapazitäten bzw. der Anzahl der geschlossenen Deponien wurden ZAReg und eBilanzen herangezogen.
Für die verwerteten Abfallmengen wurden standardisierte eBilanz-Auswertungen über die Behandlung in Kompostanlagen, in Biogasanlagen und in Baurestmassenaufbereitungsanlagen herangezogen. Zusätzlich wurden größtenteils standardisierte Auswertungen bzw. Einzelauswertungen anhand der eBilanz-Meldungen bezüglich dem Recycling von bestimmten Stoffströmen durchgeführt. In Einzelfällen wurden die Daten durch statistische Schätzung ergänzt. Daten über die Zahl der Verwertungsanlagen stammen aus dem BAWP 2022 (Referenzjahr 2020).
Die Mengen für die Behandlungskategorie Verfüllung wurden auf Basis des BAWP 2022 (Referenzjahr 2020), unterstützt durch die Detailstudie „Aushubmaterialien – Materialien zur Abfallwirtschaft“**** ermittelt und mithilfe von Auswertungen anhand von eBilanz-Meldungen plausibilisiert. Die Anzahl der Verfüllungsanlagen entspricht Null, da Verfüllungsmaßnahmen keiner Anlage bedürfen. Nachfolgend werden die Quellen den Annexen I und II zugeordnet.

Für ANNEX I
Datensatz 1 „Abfallaufkommen nach Abfallkategorien und Wirtschaftszweigen“
1. eBilanzen und ZAReg: Daten aus den Jahresabfallbilanzen für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle
2. Daten des BAWP 2022 (Referenzjahr 2020) für nicht gefährliche und gefährliche Abfälle: in Einzelfällen zur Plausibilisierung der eBilanz-Daten
3. Pilotstudie für Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei
4. eBegleitschein und eVerbringung, für gefährliche Abfälle in Einzelfällen / zur Plausibilisierung

Für ANNEX II
Datensatz 2 „Abfallbehandlung nach Abfallkategorien und Behandlungskategorien“
a) „Verbrennung“ (R1, D10)
1. eBilanzen und ZAReg: Daten aus den Jahresabfallbilanzen
b) „Deponierung“ (D1, D5, D12)
1. eBilanzen und ZAReg: Daten aus den Jahresabfallbilanzen
c) „Verwertung“ (R2-R11)
1. eBilanzen und ZAReg: Daten aus den Jahresabfallbilanzen
2. Statistische Schätzung
d) „Verfüllung“
1. eBilanzen und ZAReg: Daten aus den Jahresabfallbilanzen
2. Detailstudie „Aushubmaterialien - Materialien zur Abfallwirtschaft“

Datensatz 3 „Anzahl und Kapazität von Verwertungs- und Beseitigungsverfahren“
1. ZAReg für die Anzahl der Verbrennungsanlagen und Deponien
2. BAWP 2022 (Referenzjahr 2020) für die Kapazitäten der Verbrennungsanlagen
3. ZAReg und eBilanzen für die Kapazitäten der Deponien
4. BAWP 2022 (Referenzjahr 2020) für die Anzahl der Verwertungsanlagen

Rechtsgrundlage für die Datenquellen / Kontinuität der Datenquellen
ZAReg („Zentrales Anlagen-Register“)
Die Rechtsgrundlage für diese Datenquelle sind § 22 AWG 2002 („elektronische Register) und § 21 AWG 2002 („Registrierungs- und Meldepflichten für Abfallsammler und -behandler und gemäß EG-VerbringungsV Verpflichtete). Demnach haben sich Abfallsammler und -behandler vor Aufnahme der Tätigkeit elektronisch über die Internetseite edm.gv.at unter Angabe folgender Daten im Register gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 zu registrieren:
1. Name, Anschrift (zB Sitz) des Abfallsammlers und -behandlers und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, einschließlich der Telefaxnummer,
2. gegebenenfalls die Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer oder Ergänzungsregisternummer,
3. Branchencode (vierstellig),
4. Adressen der Standorte (zB Betriebsstätten),
5. Anlagen, Anlagentypen und nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 AWG 2002 Berichtseinheiten; IPPC-Behandlungsanlagen sind nach der mündlichen Verhandlung vor Erlassung der Genehmigung der Behandlungsanlage im Register anzulegen;
6. Behandlungsverfahren
7. Kontaktadresse, einschließlich einer vorhandenen E-Mail-Adresse, und Kontaktperson und
8. für IPPC-Behandlungsanlagen Art und Umfang ihrer Tätigkeiten gemäß Anhang 5 Teil I und die Haupttätigkeit der IPPC-Behandlungsanlage.

Weiters haben sich, unter anderem, Personen die beabsichtigen notifizierungspflichtige Abfälle aus Österreich zu verbringen zu registrieren.

eBilanzen (Jahresabfallbilanzen)
Das AWG 2002 legt Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Auskunftspflichten für Abfallbesitzer betreffend Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle fest. Mit der seit 1. Jänner 2009 in Kraft befindlichen AbfallbilanzV werden für Abfallsammler und -behandler nähere Bestimmungen zu elektronischen Aufzeichnungen zum Nachweis von Herkunft und Verbleib der Abfälle normiert. Diese Abfallaufzeichnungen bilden die Basis für die Jahresabfallbilanzmeldung. Eine Zusammenfassung der Aufzeichnungen für die Jahresabfallbilanz (§ 8) hat für Übernahmen von Abfällen von anderen Rechtspersonen, für innerbetriebliche Abfallbewegungen und für Übergaben von Abfällen an andere Rechtspersonen (gegebenenfalls unter Angabe der Daten gemäß § 8 Abs. 5) gegliedert nach Zeitraum, Buchungsart, Herkunft – entsprechend den für die Aufzeichnung festgelegten Anforderungen –, Abfallart, Abfallmasse und Verbleib – entsprechend den für die Aufzeichnung festgelegten Anforderungen – zu erfolgen.
Bei Übernahme von Abfällen von Ersterzeugern gibt es die Möglichkeit der Zusammenfassung der Herkunft nach Bundesland und Branche. Bei Übernahmen im Rahmen der kommunalen Sammlung hat eine Zusammenfassung nach Gemeinde zu erfolgen.
Die Jahresabfallbilanzen waren erstmals ab dem Jahr 2011 für das Berichtsjahr 2010 zu melden. Betreffend den Umfang der gemeldeten Daten bestanden Übergangsfristen bis zum Jahr 2014.
Die Rechtsgrundlagen für die Abfall-Input-Output-Meldungen der Deponieinhaber und Inhaber von bestimmten Anlagen im Zusammenhang mit Deponien sind:
• § 21 Abs. 4 AWG 2002, BGBl I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 200/2021
• § 40 Abs. 5 Deponieverordnung 2008, BGBl II Nr. 39/2008, zuletzt geändert durch BGBl II Nr. 144/2021
Die Rechtsgrundlagen für die Abfall-Input-Output-Meldungen im Rahmen der Emissionserklärungen der Inhaber von Abfall(mit)verbrennungsanlagen sind:
• § 21 Abs. 5 iVm § 23 Abs. 3 AWG 2002
• § 13 Abfallverbrennungsverordnung, BGBl II Nr. 389/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2013

Bundesabfallwirtschaftsplan und Statusberichte
Die Datensammlung für den Bundesabfallwirtschaftsplan erfolgt gemäß § 8 (2) und § 87 (2) AWG 2002. Eine Fortschreibung der Bestandsaufnahme der Abfallwirtschaft in Österreich erfolgt jedes Jahr mithilfe der Statusberichte. In der diesjährigen Fortschreibung des BAWP 2017 zum BAWP 2022 (Referenzjahr 2020) sind das Abfallaufkommen und die behandelten Mengen sowie die Anzahl und Kapazität der Behandlungsanlagen für das Jahr 2020 dokumentiert.

eBegleitschein und eVerbringung
Die Rechtsgrundlage für die Begleitscheinpflicht bei der Übergabe und Beförderung von gefährlichen Abfällen sind das AWG 2002 und die Abfallnachweisverordnung 2012
• Deklaration der Übergabe gefährlicher Abfälle mittels Begleitschein (§ 18 AWG 2002)
• Mitführen des Begleitscheins bei Beförderung gefährlicher Abfälle (§ 19 AWG 2002)
• Begleitscheinsystem, Handhabung der Begleitscheine und Meldepflicht des Übernehmers (§§ 8 - 14 Abfallnachweisverordnung 2012)

Die Rechtsgrundlagen für die Notifizierungspflichten bezüglich grenzüberschreitender Verbringung von Abfällen sind
• EG-Verbringungsverordnung, Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen
• AWG 2002
• Grenzgebietsabkommen DE-AT, BGBl. III Nr. 72/2009

*https://www.bmlrt.gv.at/umwelt/abfall-ressourcen/e-datenmanagement.html
**https://www.bmk.gv.at/themen/klima_umwelt/abfall/aws/bundes_awp/bawp.html
***https://info.bmlrt.gv.at/service/publikationen/bergbau/oesterreichisches-montan-handbuch-2021.html
****Die Studie beschäftigt sich im Detail mit dem Aufkommen und dem Verbleib von Bodenaushub in Österreich.

2.2. Classification system

Not required

2.3. Coverage - sector

Not required

2.4. Statistical concepts and definitions

Not required

2.5. Statistical unit

Not required

2.6. Statistical population

Not required

2.7. Reference area

Not required

2.8. Coverage - Time

Not required

2.9. Base period

Not required


3. Statistical processing Top
3.1. Source data

Im Folgenden werden die Methoden beschrieben, mit welchen die Daten für ANNEX I und II der EU-AbfallstatistikVO für das Jahr 2020 ermittelt wurden.

Methode zur Ermittlung von Datensatz 1: Abfallaufkommen nach Abfallkategorien (EAK-STAT) und Wirtschaftszweigen (NACE)
Für die Erfüllung der Berichtspflicht gemäß der EU-AbfallstatistikVO wurden in erster Linie administrative Datenquellen (eBilanzen) herangezogen. Für die Branchenkategorie 1 „Land- und Forstwirtschaft; Fischerei“ wurden zusätzlich die aktualisierten Ergebnisse der Pilot Studie “Statistics on waste management in agriculture, forestry and fishing” herangezogen.
Für die Plausibilitätsprüfung der Ergebnisse wurden administrative Quellen (eBegleitschein und eVerbringung) sowie der BAWP 2022 (Referenzjahr 2020) herangezogen. Durch den Vergleich zwischen diesen unterschiedlichen Datenquellen wurde die Datenqualität in bestmöglicher Weise verbessert. Siehe hierzu auch Annex 1.

Abschätzung der Abfallströme aus dem Wirtschaftszweig A (Land- und Forstwirtschaft; Fischerei)
Die Ergebnisse der Pilot Studie “Statistics on waste management in agriculture, forestry and fishing” (2004) wurden für das Bezugsjahr 2020 insofern aktualisiert, dass für einzelne relevante Abfallarten das Aufkommen neu recherchiert wurde:
• Gebrauchte Öle
• Gummiabfälle
• Kunststoffabfälle
• Holzabfälle
• Batterien und Akkumulatoren
• Ausrangierte Kraftfahrzeuge
Für die meisten Abfallkategorien wurden die Ergebnisse der eBilanz-Auswertung herangezogen (für die Beschreibung der allgemeinen Methode - siehe nachfolgend "Auswertung des Abfallaufkommens aus den Wirtschaftszweigen B-U und aus den Haushalten").

Auswertung des Abfallaufkommens aus den Wirtschaftszweigen B-U und aus den Haushalten
Für die Berechnung des Abfallaufkommens wurde eine Auswertung der Meldungen nach AbfallbilanzV durchgeführt.
Die Abfallströme der Wirtschaftszweige B-U wurden in mehreren Berechnungsschritten ermittelt:
1. Das Abfallaufkommen wurde aus den Jahresabfallbilanzen der Abfallsammler und –behandler bzw. der Gemeinden / Abfallwirtschaftsverbände ermittelt. Das Gesamtergebnis sind die Abfallmengen auf Ebene der Abfallarten bzw. Schlüsselnummern (laut ÖNORM S2100) gemäß österreichischer Abfallverzeichnisverordnung (BGBl. II Nr. 570/2003, i.d.g.F.)
2. Das Abfallaufkommen wurde auf Ebene der Abfallarten bzw. Schlüsselnummern fachlich plausibilisiert. Bei dieser Plausibilisierung wurde das Aufkommen mit den behandelten, importierten und exportierten Mengen verglichen. Bei der Plausibilisierung der gefährlichen Abfälle wurden auch die Ergebnisse der Begleitscheinauswertung herangezogen. Das Aufkommen der Abfälle aus Haushalten und der Siedlungsabfälle wurde im Detail mit den Experten der Ämter der Landesregierungen abgestimmt. Die Ergebnisse für das Abfallaufkommen wurden auch mit den Daten aus anderen Berichtspflichten (PRTR, EAG, AFZ…) abgestimmt.
3. Die Information bezüglich der Zuordnung von Abfallmengen zu einzelnen Wirtschaftstätigkeiten wurde primär aus den Stammdaten der Herkunftspersonen und sekundär aus den Herkunftsbranchen der Abfallbilanzmeldungen übernommen. In ausgewählten Fällen wurde die Branchenzuordnung aus der Abfallart abgeleitet. Die Abfälle aus Haushalten und ähnlichen Einrichtungen wurden der Branche „Haushalte“ zugeordnet.
4. Rund 10 % des Abfallaufkommens konnten nicht direkt einer Branchenkategorie zugeordnet werden. Diese Abfälle wurden abschließend je Schlüsselnummer prozentuell (basierend auf den Abfallmengen, deren Branchenzuordnung bekannt war) den Branchenkategorien zugeordnet.
5. Die Branchenzuordnung wurde auf Ebene von Schlüsselnummern fachlich plausibilisiert.
6. Die ÖNORM-Abfallarten wurden in einem weiteren Schritt auf die Abfallkategorien gemäß Annex I der EU-AbfallstatistikVO mit Hilfe der Umschlüsselungstabelle, welche für den Abfallstatistik-Bericht für das Referenzjahr 2004 entwickelt und für das Berichtsjahr 2018 aktualisiert wurde (d.h. Umschlüsselungstabelle_neu), umgeschlüsselt.
7. Als Ergebnis liegen somit die Abfallmengen je Abfallkategorie (insgesamt 51) und Wirtschaftszweig (insgesamt 19) gemäß Annex I der EU-AbfallstatistikVO vor.
8. Im Rahmen einer Konsistenzprüfung wurden die Werte der Meldungen aus dem vorangegangenen Berichtsjahr 2018 mit den Werten von 2020 verglichen und bei erheblichen Abweichungen einer detaillierten Prüfung unterzogen. Des Weiteren wurden Konsistenzprüfungen mit anderen Berichtsplichten durchgeführt.
9. Abschließend wurde die Plausibilität der Zahlen ganzheitlich durch weitere Experten des Umweltbundesamtes und des BMK geprüft und diskutiert.

Methode zur Erhebung der Datensätze 2 – 3: Abfallbehandlung
Für die Erhebung der Daten für den Annex II der EU-AbfallstatistikVO wurde der BAWP 2022 (Referenzjahr 2020), Auswertungen aus eBilanzen und ZAReg sowie Auswertungen aus eVerbringung herangezogen.
Die Ergebnisse für die Abfallbehandlung wurden auch mit den Daten aus anderen Berichtspflichten (EAG, AFZ, Deponie, …) abgestimmt (vgl. Kapitel 6/Teil II).

Datensatz 2: Behandelte Mengen Verbrennung, Verwertung und Beseitigung
Die Mengen an behandelten Abfällen in Österreich wurden unterschiedlichen Quellen entnommen, welche in Annex 6 angeführt sind.

Datensatz 3: Zahl und Kapazität der Verwertungs- und Beseitigungsverfahren
In diesem Datenblatt sollen alle abfallwirtschaftlichen Anlagen und ihre Kapazitäten (ausgenommen Verwertung und Verfüllung), zugeordnet zu ihren R- und D- Codes, auf NUTS 2 Ebene (nach Bundesland) angeführt werden. Die verwendeten Quellen für die Verwertungs- und Beseitigungsverfahren sind wie folgt:
-BAWP 2022 (Referenzjahr 2020) (siehe 2.1)
-eBilanzen /ZAReg (siehe 2.1)

Verbrennung
Zuordnung zu R- und D- Codes
Alle Abfallverbrennungsanlagen - mit Ausnahme des Drehrohrofens der Fernwärme Wien GmbH in Wien Simmering (D10) - sind dem Verfahren R1 zugeordnet (Grund: Alle Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle haben bei der Genehmigungsbehörde nachgewiesen, dass sie aufgrund der Einhaltung des Energieeffizienzkriteriums (gem. Anhang II der Abfallrahmenrichtlinie) dem Verwertungsverfahren R1 zugeordnet werden können). Analog werden die in den jeweiligen Anlagen verbrannten Abfälle den entsprechenden Behandlungsverfahren zugeordnet.

Anzahl der Anlagen
Die Anzahl der Abfallverbrennungsanlagen wurde, aufgegliedert nach Bundesländern, aus ZAReg ausgewertet.

Kapazitäten der Anlagen
Die Kapazitäten der Abfallverbrennungsanlagen (R1) wurden, aufgegliedert nach Bundesländern, dem BAWP 2022 (Referenzjahr 2020) entnommen. Die Kapazität des Drehrohrofens der Fernwärme Wien GmbH in Wien Simmering (D10) ist als vertraulich gekennzeichnet, da es keine öffentlich zugängliche Information ist.

Verwertung
Zuordnung zu R-Codes
Gemäß der vorgeschriebenen Gruppierung in ANNEX II wurden alle R-Codes zusammenfassend betrachtet.

Anzahl der Anlagen
• 3a Verwertung
Die Anzahl der Recyclinganlagen wurden dem BAWP 2022 (Referenzjahr 2020) entnommen. Das gilt für Kompostier- und Biogasanlagen, Verwertungsanlagen für Altstoffe und Verwertungsanlagen für Baurestmassen, Behandlung verunreinigter Böden, Verwertung von bleihaltigen Abfällen, Verwertung von Kunststoffabfällen, Verwertung von Altautos und Schrott, Verwertung von Elektroaltgeräten, von Fetten und Frittierölen und der Verwertung von quecksilberhältigen Abfällen.
Im Handbuch zur Implementierung der EU-AbfallstatistikVO wird u.a. beschrieben, welche Art von Anlagen für den ANNEX II unter „Recycling Anlagen“ zu berücksichtigen sind und welche nicht. Nicht zu berücksichtigen sind demnach Sortieranlagen, C/P-Anlagen, Anlagen zur Dekontamination („de-pollution“) und Anlagen zur Demontage („dismantling“).
Eine eindeutige Unterscheidung zwischen Firmen, welche Baurestmassen wiederaufbereiten und Firmen, welche Baurestmassen nur sortieren und deshalb von ANNEX II ausgeschlossen werden sollten, konnte nicht vorgenommen werden. Es ist deshalb möglich, dass teilweise auch reine Sortieranlagen von Baurestmassen unter den Wiederaufbereitungsanlagen enthalten sind.
Das Gleiche gilt für die Aufbereitung von Altautos und Elektroaltgeräten, auch hier kann nicht ausgeschlossen werden, dass einige Anlagen nur zur Demontage der Autos bzw. Elektroaltgeräte dienen.
Alles in allem wurden auf diese Weise 1.642 Verwertungsanlagen für das Referenzjahr 2020 ermittelt. Die Anzahl der Verwertungsanlagen hat sich im Vergleich zum Jahr 2018 (1.634 Anlagen) nur leicht erhöht (siehe 8.2 "Vergleichbarkeit über die Zeit: Datensatz 3: Anzahl und Kapazitäten von Abfallbehandlungsanlagen").

• 3b Verfüllung
Die Anzahl der Anlagen für die ab dem Bezugsjahr 2010 neu eingeführte Verwertungskategorie „Verfüllung“ entspricht Null, da Verfüllungsmaßnahmen keiner Anlage bedürfen.
Hingewiesen wird auf Artikel 3, Z 17a:„Verfüllung“ jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zum Zweck der Rekultivierung von Abgra-bungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwen-det werden. Die für die Verfüllung verwendeten Abfälle müssen Materialien, die keine Abfälle sind, ersetzen, für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sein und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt sein.“

Deponierung
Zuordnung zu D-Codes
In Österreich gibt es nur Deponien, die dem Code D1 zuzuordnen sind.
In Österreich existieren keine Deponien für gefährliche Abfälle. Daher ist die Anzahl der Deponien für gefährliche Abfälle gleich null.
Anmerkung: Die im Datensatz 2 „Abfallbehandlung nach Abfallkategorien (EAK-Stat) und Behandlungskategorien in Tonnen pro Jahr“ als deponiert gemeldeten gefährlichen Abfälle sind ausschließlich asbesthaltige Abfälle, welche gemäß Deponieverordnung 2008 in baulich getrennten Kompartimentsabschnitten auf Deponien für nicht gefährliche Abfälle abgelagert werden dürfen (2020: 80.681 t).

Anzahl der Deponien
Die Anzahl der Deponien wurde den Jahresmeldungen der Deponiebetreiber entnommen und auf NUTS 2 Ebene (nach Bundesland) zusammengefasst.

Freie Restkapazitäten der Deponien
Die freien Restkapazitäten der Deponien wurden ebenfalls den Jahresmeldungen der Deponiebetreiber entnommen und auf NUTS 2 Ebene (nach Bundesland) zusammengefasst.

Anzahl der geschlossenen Deponien
Die Anzahl der geschlossenen Deponien wurde ZAReg entnommen und auf NUTS 2 Ebene (nach Bundesland) zusammengefasst.

Anzahl und Kapazität der Deponien –gegliedert nach Deponietypen
Die Anzahl und Kapazität der Deponien – gegliedert nach Deponietypen wurde ZAReg und eBilanzen entnommen und auf nationaler Ebene gemeldet.

Besonderheiten der Datensammlung 2020
Abfälle aus dem Bergbau
Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern oder Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen (bergbauliche Abfälle) und innerhalb eines Bergbaubetriebes verwendet oder abgelagert werden, fallen nicht unter den Geltungsbereich des AWG 2002 und der Abfallrahmenrichtlinie und werden in der Regel nicht in das EDM-System gemeldet.
Daher werden die mineralischen Abfälle aus dem Bergbau, die nicht dem AWG 2002 unterliegen, im Datensatz 1 - 3 nicht dargestellt. Eine Beschreibung nach Kategorie und Menge erfolgt ausschließlich in der vorliegenden Sektion.
Die wichtigsten Kennzahlen des österreichischen Bergbaues, inklusive der Produktionsmengen verschiedener mineralischen Rohstoffe, werden jährlich im Montanhandbuch dargestellt. Basierend auf den Produktionsmengen wurden vom BMLRT die Mengen der Bergbauabfälle für die EU-Abfallstatistik-VO ermittelt. Bei der Ermittlung wurden rohstoffspezifische Faktoren, welche den jeweiligen Anteil der Bergbauabfälle im Verhältnis zur Produktionsmenge abbilden, verwendet. Diese Faktoren werden vom BMK anhand des Fachwissens auf dem aktuellen Stand gehalten.
Die Daten für das Referenzjahr 2020 ergeben ein gesamtes Aufkommen von Bergbauabfall in Höhe von ca. 10,8 Mio t. Eine detaillierte Aufschlüsselung dieser Daten ist in Annex 7 dargestellt.

Wassergehalt von Altölen
Das Handbuch zur Abfallstatistik enthält bezüglich des Wassergehaltes von Abfällen die folgende Empfehlung (vgl. Kapitel 2.2.1):
„Auch bei anderen Abfallströmen – z. B. bei gebrauchten Ölen – können unterschiedliche Wasseranteile die Vergleichbarkeit einschränken. In Bezug auf gebrauchte Öle wird den Mitgliedstaaten empfohlen, den (geschätzten) Wassergehalt abzuziehen.“
In Österreich fallen Altöle aufgrund der Zuordnung der betreffenden österreichischen Schlüsselnummern zum EWC-Stat. überwiegend in die beiden Kategorien „01.3 Gebrauchte Öle“ und „01.4, 02, 03.1 Chemische Abfälle“, wobei die stark wasserhaltigen Emulsionen der letztgenannten Kategorie zugeordnet sind.
Im Referenzjahr 2020 werden Altöle und ölhältige Emulsionen - wie bisher - ohne Abzug des geschätzten Wassergehaltes im Datenset 1 und 2 gemeldet. D.h. die Mengen in den betreffenden Kategorien sind in Feuchtsubstanz angegeben.
Im Hinblick auf die neue Meldepflicht für Öle und Altöle aufgrund der geänderte Abfallrahmenrichtlinie (2018/851/EC)* wurden folgende Trockengehalte gem. Durchführungsbeschluss der Kommission (2019/1004/EC) angenommen: für andere Altöle als Emulsionen ein Wassergehalt von 8% bzw. für das Trockenöl in Emulsionen ein Wassergehalt von 90%. Das erste zu meldende Referenzjahr für die neue Berichtspflicht ist 2020.

*Die geänderte Abfallrahmenrichtlinie (2018/851/EC) sieht eine neue Meldepflicht für Öle und Altöle vor. Das erste zu meldende Referenzjahr ist 2020.
Die Berichtsformate sind im Durchführungsbeschluss der Kommission (2019/1004/EC) festgelegt. Zu meldende Merkmale umfassen die Mengen von:
• In Verkehr gebrachte Öle,
• Altöle gesammelt,
• Altöle importiert und exportiert,
• Behandelte Altöle, spezifiziert nach Art der Behandlung (Regeneration zu Grundölen, sonstiges Recycling, Energierückgewinnung und Entsorgung).
Da der Wassergehalt von Altölen in einem weiten Bereich variieren kann (von 0% in einigen synthetischen Motorenölen bis> 90% in Emulsionen), werden im Berichtsformat die Mengen an trockenem Öl und die Mengen an Öl einschließlich Wasser abgefragt. Der Trockenölgehalt sollte durch eine Messung des Wassergehalts bestimmt werden. Alternativ können die folgenden Trockengehalte angenommen werden: für andere Altöle als Emulsionen ein Wassergehalt von 8% bzw. für das Trockenöl in Emulsionen ein Wassergehalt von 90%.

3.2. Frequency of data collection

not requested

3.3. Data collection

not requested

3.4. Data validation

Bei der Sitzung der Subgroup Waste im Jahr 2014 wurde seitens Eurostat ein Dokument* zur Validierung der ermittelten Daten hinsichtlich der AbfallstatistikVO vorgestellt: "From reference year 2012, the countries reporting on Waste Statistics according to Regulation (EC) No 2150/2002 (WStatR) are asked to conduct a proposed set of standardised common validation rules to their data and submit the findings of this validation, e.g. in the quality report along with their data; the rules to be applied were presented and discussed at the workshop on validation held in September 2013. This document summarises the results of the workshop, describes the proposed validation rules and provides an overview of related developments at Eurostat." Das seitens EUROSTAT angekündigte Validierungstool EDIT mit deren Hilfe alle im o.a. Dokument angeführten Validierungschecks automatisiert durchgeführt werden können, wurde bis dato seitens EUROSTAT noch nicht realisiert und zur Verfügung gestellt. Inhaltlich wurden die o.a. Vorgaben in das von Eurostat zur Verfügung gestellte Template für den Quality Report mitaufgenommen. Für die österreichischen Daten wurden für das Referenzjahr 2020 die nachfolgend die dargestellten Validierungsschritte durchgeführt. Zeitreihen Die Datensets 1 - 3 für das Bezugsjahr 2020 wurden vorwiegend mit dem vorangegangenen Referenzjahren 2018 - 2012 verglichen, wobei soweit wie möglich – eingeschränkt durch die Revision der EU-AbfallstatistikVO – auch die Referenzjahre 2004 bis 2010 miteinbezogen wurden. Annex 8 zeigt exemplarisch die durchgeführte Prüfung der Daten im Datenset 2 für die Mengen des Behandlungsverfahrens Energetische Verwertung (R1). Es wurde die Zeitreihe je Abfallkategorie und je Behandlungsverfahren unter Miteinbeziehung des Abfallaufkommens sowie der Daten für Abfallimporte und -exporte geprüft. Sinngemäße Plausibilisierungsverfahren wurden für die anderen beiden Datensets angewandt. Bezüglich der Ergebnisse des Vergleichs wird auf 8.2 verwiesen. Vergleich Aufkommen und Behandlung von Abfällen Für den Vergleich des Abfallaufkommens und der behandelten Menge wurde je Abfallkategorie die Differenz zwischen Aufkommen und Behandlung gebildet und dokumentiert. Überwiegend werden Differenzen zwischen Abfallaufkommen und Behandlung durch Vorbehandlung und durch die Berücksichtigung der Importe bzw. Exporte verursacht (Datenset 1: Abfälle im Inland erzeugt, d. h. „+ Exporte, – Importe“; Datenset 2: Abfälle im Inland behandelt unabhängig von der Herkunft, d.h. „+ Importe, – Exporte“). Ergebnisse des Vergleichs sind nachfolgend unter "Relation treatment / generation by waste category" dargestellt. Anwendung der „Standard validation rules“ von Eurostat Share of hazardous waste by NACE activity Diese Validierungsregel hat das Ziel, große Änderungen in den Anteilen der gefährlichen Abfälle im Gesamtaufkommen je Branche zu identifizieren. Es gilt: Short description: Assumption: Total & hazardous waste generation per NACE sector is stable over time. Data level: Analysis carried out for 19 NACE activities and households Calculations: Step 1: Calculation of indicator variables for current and previous reference year: Total haz waste (t) in NACE XX / Total waste (t) in NACE XX Step 2: Calculation of ratios of the indicators calculated in step 1: Current indicator NACE XX / Previous indicator NACE XX Thresholds: lower threshold: ratio current/previous < 0.5 upper threshold: ratio current/previous > 2.0 Annex 9 zeigt, dass die festgelegten Schwellenwerte nur bei zwei Branchenkategorien nicht eingehalten werden. Der Grund dafür ist: • Kat. 02 Bergbau – und Gewinnung von Steinen und Erden: Im Jahr 2018 hat ein (Erdöl-)Betrieb im Vergleich zum Jahr 2020 deutlich größere Mengen an rohölverunreinigtem Erdreich (gefährlich) gemeldet. • Kat. 07 Kokerei und Mineralölverarbeitung: Das Aufkommen in dieser Branche ist bei der EAK-Stat-Kategorie Bodenaushub, nicht gefährlich stark zurückgegangen. Das Aufkommen an gefährlichen Abfällen ist jedoch in dieser Branche ziemlich konstant geblieben. Dies hat unmittelbare Auswirkung auf den Anteil der gefährlichen Abfälle am Gesamtaufkommen in der betroffenen Branche. Siehe auch Sektion 8.2 "Vergleichbarkeit über die Zeit: Datensatz 1: Abfallaufkommen" – Kat 07. Total waste treatment by operation Die Validierungsregel hat das Ziel, größere Änderungen in den behandelten Mengen zu identifizieren. Es gilt: Short description: Assumption: Total & hazardous waste by treatment operation is stable over time. Data level: Analysis carried out for 6 treatment operations (WST_OPER) and total treatment. Calculations: Calculation of the ratio of the amounts treated of the current year and those of the previous reference year: Total waste treated, current year / Total waste treated, previous year Thresholds: lower threshold: ratio current/previous < 0.8 upper threshold: ratio current/previous > 1.2 Annex 10 zeigt, dass der Schwellenwert in einem Fall überschritten wird: • Bei der Verfüllung ist - wie schon im Referenzjahr 2018 – ein Anstieg der verwendeten Bodenaushubmaterialien, welche für Geländekorrekturen, Herstellung von Dämmen, etc. gebraucht wurden, zu beobachten. Waste generation and treatment by waste category Diese Validierungsregeln identifizieren relevante Änderungen im Aufkommen und in der Behandlung je Abfallkategorie. Es gilt: Short description: Assumption: Waste generation and treatment by waste category is stable over time. Data level: Comparison carried out for each waste item (51 items) and two SDI Calculations: Generation: Calculation of the ratio of the amounts generated for all waste items of the current year and the corresponding values of the previous reference year: Total waste (TOTAL) (ton) generated by WASTE xx, current year / Total waste (TOTAL) (ton) generated by WASTE xx, previous year Treatment: Calculation of the ratio of the amounts treated for all waste items and the two SDIs of the current year and the corresponding values of the previous reference year: Total waste (TRT1) (ton) treated by WASTE xx, current year / Total waste (TRT1) (ton) treated by WASTE xx, previous year Thresholds: lower threshold: ratio current/previous < 0.5 upper threshold: ratio current/previous > 2.0 Annex 11 zeigt, dass der obere Schwellenwert bei einer Abfallkategorie über-schritten wird und der untere Schwellenwert ebenfalls bei einer Abfallkategorien unterschritten wird: • Bei der Kategorie 3.3 Schlämme und Flüssigabfälle aus der Abfallbehandlung, gefährlich (Berichtspflicht 2020: 2.211 t, Berichtspflicht 2018: 177 t) wurde im Jahr 2020 mehr Aufkommen als in 2018 gemeldet. Der Anstieg ist durch die Abfallart „Sickerwasser aus Abfalldeponien, mit gefährlichen Inhaltsstoffen“ verursacht. Es wurden in den eBilanzen größere Mengen gemeldet als in 2018. Grund dafür ist das reale Aufkommen von Sickerwasser aus Altdeponien. Der Entsorgungsweg von 3 Altdeponien zu chemisch-physikalischen Behandlungsanlagen konnte nachvollzogen und verifiziert werden. • Bei der Kategorie 7.1 Glasabfälle, gefährlich (Berichtspflicht 2020: 173 t, Berichtspflicht 2018: 3.284 t) wurde in 2020 weniger Aufkommen gemeldet als in 2018. Der Rückgang ist durch die Abfallart „Glas und Keramik mit produktionsspezifischen schädlichen Beimengungen“ verursacht. Es handelt sich bei dieser Menge um Glas aus Elektro- und Elektronikaltgeräten. Im Jahr 2018 wurde dieser Abfall in der Kategorie der gefährlichen Glasabfälle gemeldet, im Jahr 2020 jedoch in der Kategorie 8 (außer 8.1, 8.41) der gefährlichen „Ausrangierten Geräte (außer ausrangierte Kraftfahrzeuge, Batterien und Akkumulatoren)“. Annex 12 zeigt, dass die Schwellenwerte bei sechs Abfallkategorien unterschritten werden: • 7.7 PCB-haltige Abfälle, gefährlich: Es handelt sich um eine reale Entwicklung, die einhergeht mit der Abnahme bei der Abfallart „sonstige PCB-haltige und PCT-haltige Abfälle“. • 08 (exkl. 08.1, 08.41) Ausrangierte Geräte (außer ausrangierte Kraft-fahrzeuge, Batterien und Akkumulatoren), nicht gefährlich bzw. gefährlich: Der Rückgang bei den behandelten Mengen ist auf eine methodische Änderung zurückzuführen. Ab dem Referenzjahr 2020 werden die behandelten Mengen unter den EWC-Stat.-Kategorien wie z.B. Kunststoffe, Glas, Metalle, etc. – entspricht dem finalen Behandlungsschritt - gemeldet, wie seitens Eurostat betreffend einer einheitlichen Berichtsmethode vorgeschlagen. • 10.2 Gemischte und undifferenzierte Materialien, nicht gefährlich: Überwiegend bedingt durch eine gemeldete Umschlüsselung der Abfallart „Rückstände aus der Altpapierverarbeitung“ wird die Menge in einer anderen Kategorie behandelt. Dadurch erklärt sich der Rückgang bei den behandelten Mengen. • 10.2 Gemischte und undifferenzierte Materialien, gefährlich: Der Rückgang entspricht einer realen Entwicklung, da ein größerer Anteil dieser Kategorie in die Vorbehandlung geht als im Vergleich zum Jahr 2018. Es handelt sich jedoch bei dieser Kategorie um geringfügige Mengen. • 12.1 Mineralische Bau- und Abbruchabfälle, gefährlich: Es handelt sich um eine reale Entwicklung, die mit dem Rückgang der Abfallart „Brandschutt oder Bauschutt mit schädlichen Verunreinigungen“. Relation treatment / generation by waste category Diese Validierungsregel analysiert das Verhältnis zwischen Aufkommen und Behandlung je Abfallkategorie. Es gilt: Short description: Assumption: Relation treatment / generation relatively stable over time and by waste category Data level: Comparison carried out for each waste item (51 items) Calculations: Step 1: Calculation of the indicator of the amount treated divided by the amount generated for each waste category for current and previous reference year: Total waste (TRT) (ton) treated by Waste / Total waste (TOTAL) (ton) generated by Waste Step 2: Calculation of ratios of the indicators calculated in step 1. Current indicator Waste / Previous indicator Waste Thresholds: lower threshold: ratio current/previous < 0.5 upper threshold: ratio current/previous > 2.0 Annex 13 zeigt, dass der Schwellenwert in einigen Fällen überschritten wird: • Bei den Kategorien 7.7 PCB-haltige Abfälle, gefährlich, 10.2 Gemischte und undifferenzierte Materialien, gefährlich und 12.1 Mineralische Bau- und Abbruchabfälle, gefährlich handelt es sich um eine Kategorie mit eher kleinen Gesamtmengen. In diesem Fall verursachen schon geringere Änderungen bei den Meldungen eine große prozentuelle Veränderung, obwohl die absoluten Mengenänderungen klein sind. • Bei der Kategorie 08 (exkl. 08.1, 08.41) Ausrangierte Geräte (außer ausrangierte Kraftfahrzeuge, Batterien und Akkumulatoren), nicht gefährlich bzw. gefährlich ist die Unterschreitung des Schwellenwertes auf eine methodische Änderung zurückzuführen (vgl. auch "Waste generation and treatment by waste category"). • Bei der Kategorie 10.2 Gemischte und undifferenzierte Materialien, nicht gefährlich begründet sich der Rückgang vorwiegend auf einer Schlüsselnummernverschiebung, d.h. die unter der Kat. 10.2 angefallene Menge der Abfallart „Rückstände aus der Altpapierverarbeitung“ wurde im Referenzjahr 2020 durch Umschlüsselung in der Kategorie 10.3 endbehandelt. Relation treatment / generation (totals) Diese Validierungsregel analysiert das Verhältnis zwischen Aufkommen und Behandlung auf der Ebene der Gesamtmengen. Es gilt: Implausible or at least questionable combinations of waste categories and treatment operations for amounts larger 1000 tons should be identified using this validation rule. Short description: Assumption: The total amount of waste treated is similar to the total amount of waste generated Data level: Comparison carried out for total hazardous waste and total non-hazardous waste Calculations: Calculation of the ratio of the total amount treated divided by the total amount generated for hazardous and non-hazardous waste: Total waste (TRT) (ton) treated by HAZARD xx, current year / Total waste (TOTAL) (ton) generated by HAZARD xx, current year Optional: Correction for imports and exports of hazardous waste. Thresholds: lower threshold: ratio generation/treatment < 0.8 upper threshold: ratio generation/treatment > 1.15 Annex 14 zeigt, dass der Schwellenwert bei den gefährlichen Abfällen für das Jahr 2018, trotz Export/Import-Korrektur, nicht eingehalten wird. Der wichtigste Grund dafür ist die Vorbehandlung, vor allem in CP-Anlagen und in Bodenbehandlungsanlagen. Implausible combinations treatment operation vs. waste categories Gemäß Validierungsdokument** sollen unerlaubte Kombinationen von Abfallarten und Behandlungskategorien im Datenset 2 identifiziert werden. Aktualisiert wurde dieser Validierungsschritt durch die im Sitzungsdokument „Waste Statistics Regulation - Revision of the manual on waste statistics (Doc. WASTE/WG/06/02 (2021) rev.1)***“ der Subgroup Waste im Annex II enthaltene Tabelle betreffend plausbilber/unplausibler Behandlungsverfahren je EWC-Stat.-Kategorie. Es gilt: Short description: Table 1 overleaf classifies the WStatR treatment categories according to their plausibility into likely and unlikely treatment operations for all EWC-Stat categories. The table shall help to identify combinations of waste categories and treatment operations that are uncommon and should therefore be checked when reported by statistical units. The table thus indicates which treatment operations are likely to be questioned by Eurostat in the course of data validation. Countries are therefore encouraged to comment on the unlikely treatment operations in their quality reports or add a comment in the questionnaire. Treatment operations are classified as unlikely if they are not or only rarely applied bedause of legal provisions, technical constraints or on account of the scope and concept of the WStatR. Accordingly, likely treatment operations are operations that are in line with legislation, technically plausible and in line with the concept of the WStatR. Data level: Certain combinations of all waste item (51 items) and of all 6 treatment operations. Calculations: None. Thresholds: None. Für das Bezugsjahr 2020 wurde der oben beschriebene Validierungsschritt mit dem Ergebnis laut Annex 15 durchgeführt: • Für die Behandlungskategorie Deponierung wurde überprüft, ob keine gefährlichen Abfälle im Datenset 2 aufscheinen. Die Ablagerung von gefährlichen Abfällen ist in Österreich mangels Deponien für gefährliche Abfälle nicht möglich. Einzige Ausnahme sind die in der Abfallkategorie 12.1 „Andere mineralische Abfälle, gefährlich“ als deponiert gemeldeten gefährlichen Abfälle (asbesthaltige Abfälle), welche gemäß Deponieverordnung 2008 in baulich getrennten Kompartimentsabschnitten auf Deponien für nicht gefährliche Abfälle abgelagert werden dürfen (2020: 80.681 t). Es ergeben sich bei Anwendung der Tabelle 1 betreffend dieses Validierungsschrittes keine Auffälligkeiten. • Für die Behandlungskategorie Sonstige Beseitigungsverfahren dürfen keine Mengen im Datenset 2 aufscheinen, da dieses Verfahren in Österreich nicht zur Anwendung gelangt. • Bezüglich der Behandlungskategorie Verfüllung ergeben sich bei Anwendung der Tabelle 1 betreffend dieses Validierungsschrittes keine Auffälligkeiten. • Hinsichtlich der Behandlungskategorie Energetische Verwertung (R1) bzw. Abfallverbrennung (D10) ergibt sich bei Anwendung der Tabelle 1 betreffend dieses Validierungsschrittes für folgende Abfallkategorie Überprüfungsbedarf, wobei Mengen unter 100 t aufgrund der Geringfügigkeit nicht explizit nachfolgend angeführt sind: - R1: 12.2, 12.3, 12.5 Andere mineralische Abfälle, nicht gefährlich (2020: 571 t): Es handelt sich um die Abfallart „verunreinigte Mineralfaserabfälle“. - R1: 12.8, 13 Mineralische Abfälle aus der Abfallbehandlung und stabilisierte Abfälle, nicht gefährlich (2020: 105 t): Es handelt sich um die Abfallart „Latex-Schlamm, verfestigt oder stabilisiert“. - D10: 6.1 Metallische Abfälle, eisenhaltig, nicht gefährlich (2020: 115 t): Es handelt sich um geringe Mengen an Eisenmetallemballagen und –behältnisse, die verbrannt wurden. • Hinsichtlich der Behandlungskategorie Recycling ergibt sich bei Anwendung betreffend dieses Validierungsschrittes für folgende zwei Abfallkategorie Überprüfungsbedarf: - 8.0 (exkl. 08.1, 08.41) Ausrangierte Geräte (außer ausrangierte Kraftfahrzeuge, Batterien und Akkumulatoren), gefährlich (2020: 65 t): Die verwertete Menge ergibt sich aufgrund der SN 35210 Bildröhren (nach dem Prinzip der Kathodenstrahlröhre). - 10.3 Sortierrückstände, nicht gefährlich (2020: 29.290 t): Es handelt sich um verwertete Mengen der Abfallart „Rückstände aus der mechanischen Abfallaufbereitung“. Treated amounts vs. treatment capacities Gemäß Validierungsdokument**** ist ein Vergleich der behandelten Abfälle und den Kapazitäten von Behandlungsanlagen durchzuführen, wobei dieser für die Behandlungsverfahren Energetische Verwertung (R1) und Abfallverbrennung (D10) gemacht werden soll. Als Validierungsregel gilt: Total amount treated equal or lower than available capacity. - lower threshold: None - upper threshold: ratio treatment/capacity > 1.0 Berechnungsformel: Verbrannte Menge, gesamt je Behandlungsverfahren Oberer Grenzwert / (Kapazität/Jahr je Behandlungsverfahren) = < 1,0 (Oberer Grenzwert) Mithilfe der Berechnungsformel ergeben sich folgende Werte für das Verhältnis behandelte Abfälle zu Kapazität der Behandlungsanlage: • Energetische Verwertung R1: 0,657 • Abfallverbrennung D10: 0,554 Es ergeben sich für das Referenzjahr 2020 keine Auffälligkeiten. *Doc. WASTE WG 3.2(2014): Validation of Waste Statistics - the way forward, Details of the validation approach and planned follow-up; Meeting of the Working Group "Waste Statistics" 8 and 9 April 2014

**Doc. WASTE WG 3.2(2014): Validation of Waste Statistics - the way forward, Details of the validation approach and planned follow-up; Meeting of the Working Group "Waste Statistics" 8 and 9 April 2014

***https://circabc.europa.eu/ui/group/922b4700-1c83-4099-b550-763badab3ec0/library/da2c613b-48b9-4157-81e9-cb50924b4811/details

****Doc. WASTE WG 3.2(2014): Validation of Waste Statistics - the way forward, Details of the validation approach and planned follow-up; Meeting of the Working Group "Waste Statistics" 8 and 9 April 2014

3.5. Data compilation

Trockensubstanz von Schlämmen
Für Schlämme wurden die in Annex 16 angeführten %-Werte für die Ermittlung der Trockensubstanz angenommen.

3.6. Adjustment

not requested


4. Quality management Top
4.1. Quality assurance

Siehe 3.4 Data Validation

4.2. Quality management - assessment

Not required


5. Relevance Top
5.1. Relevance - User Needs

not requested

5.2. Relevance - User Satisfaction

not requested

5.3. Completeness

Datenlücken in den Datensätzen
In den Datensätzen 1 – 3 existieren für das Referenzjahr 2020 keine Datenlücken.

Mineralische Abfälle aus dem Bergbau, die nicht dem AWG 2002 idgF unterliegen, werden im Datensatz 1 - 3 nicht dargestellt. Eine Beschreibung nach Kategorie und Menge erfolgt ausschließlich im vorliegenden Bericht in 3.1 unter "Besonderheiten der Datensammlung 2020"

5.3.1. Data completeness - rate

not requested


6. Accuracy and reliability Top
6.1. Accuracy - overall

not requested

6.2. Sampling error

Stichprobenfehler können ausgeschlossen werden, da für die Erhebung der Daten keine Fragebogenerhebung durchgeführt wurde.

6.2.1. Sampling error - indicators

not requested

6.3. Non-sampling error

not requested

6.3.1. Coverage error

ANNEX I
Gemäß AbfallbilanzV sind alle aufzeichnungspflichtigen (Aufzeichnungspflicht gemäß § 17 AWG 2002) Abfallsammler und Abfallbehandler verpflichtet Jahresabfallbilanzen zu melden. Damit umfassen die Jahresabfallbilanzmeldungen grundsätzlich alle in Österreich erzeugten Abfälle, welche dem AWG 2002 unterliegen. U.a. eine Ausnahme bilden die Abfälle, die direkt von den Ersterzeugern exportiert werden, ohne dass sie zuerst von österreichischen Sammlern oder Behandlern übernommen werden. Bei der Plausibilitätsprüfung wurden die notifizierten Abfallexporte analysiert und einige direkte Exporte konnten zum Abfallaufkommen dazu gezählt werden.

ANNEX II
Für Annex II wurde die Anzahl aller Anlagen berücksichtigt. Abfallvorbehandlungs-anlagen wurden weitestgehend ausgeschlossen.

6.3.1.1. Over-coverage - rate

not requested

6.3.1.2. Common units - proportion

not requested

6.3.2. Measurement error

Statistische Einheiten
Die administrativen Daten beziehen sich grundsätzlich auf Unternehmen; dies könnte zu Unschärfen bei der Zuordnung zu Wirtschaftsbranchen führen. Da nur 0,1 % der Unternehmen im österreichischen Unternehmensregister Mehrbetriebs-Unternehmen sind, soll die Bedeutung dieser Unschärfe nicht gravierend sein.
Fehler bei der genauen Angabe von Mengen
In den Jahresabfallbilanzen ist die Abfallmenge durch Angabe der Masse des Abfalls in Kilogramm anzugeben. In der Regel werden die Abfallmengen sehr genau (z.B. mittels Brückenwagen) verwogen.

6.3.3. Non response error

Fehler durch Antwortausfälle können ausgeschlossen werden, da für die Erhebung der Daten keine Fragebogenaktion durchgeführt wurde.

6.3.3.1. Unit non-response - rate

not requested

6.3.3.2. Item non-response - rate

not requested

6.3.4. Processing error

Kodierungsfehler - Branchenzuordnung
Die Information bezüglich der Zuordnung von Abfallmengen zu einzelnen Wirt-schaftstätigkeiten wurde primär aus den Stammdaten der Herkunftspersonen und sekundär aus den Herkunftsbranchen der Abfallbilanzmeldungen übernommen. Die Informationen im Stammdatenregister ZAReg über die Wirtschaftsbranchen der Erzeuger, Sammler und Behandler basieren grundsätzlich auf eigenen Angaben dieser Akteure. Im Jahr 2011 wurden die Branchencodes in den Stammdaten von rund 25.000 EDM-Registrierten mit den Daten der Statistik Österreich gemäß § 87 Abs. 6 AWG 2002 abgeglichen bzw. daran angepasst. Dabei wurden jene EDM-Stammdatensätze berücksichtigt, bei denen die Zuordnung zu den Stammdaten der Statistik Österreich mit großer Sicherheit eindeutig möglich war.
Für die Übernahmen von Abfällen von Abfallbesitzern, welche über keine Personen-GLN verfügen, muss eine Branche aufgezeichnet werden. Es darf hier bestmöglich "geschätzt" werden. Zur Erleichterung für die Aufzeichnungspflichtigen darf eine „EG-Abfallstatistikbranche“ verwendet werden. Für eine Zusammenfassung der Aufzeichnungen bei der Jahresabfallbilanzmeldungen können Übernahmen von Abfallersterzeugern gefährlicher oder nicht gefährlicher Abfälle – mit Ausnahme von Übernahmen von Siedlungsabfällen oder Verpackungsabfällen direkt von Abfallersterzeugern im Rahmen der kommunalen Sammlung und von Übernahmen von Kleinmengen von privaten Haushalten oder ähnlichen Einrichtungen gemäß Anlage 6 der Kompostverordnung – pro Bundesland (aus dem der Abfall stammt) und Branche zusammengefasst werden. Wenn die Mengen aggregiert nach Bundesland und Branche gemeldet werden, können die Branchenzuordnungen bei der Erstellung der Abfallstatistik nicht mehr im Detail auf Plausibilität geprüft werden.
Rund 10% des Abfallaufkommens konnten nicht direkt einer Branchenkategorie zugeordnet werden. Diese Abfälle wurden abschließend je Schlüsselnummer prozentuell (basierend auf den Abfallmengen, deren Branchenzuordnung bekannt war) den Branchenkategorien zugeordnet. Die indirekte Zuordnung kann Fehler verursachen, deren Ausmaß nicht genauer geschätzt werden kann.

6.3.4.1. Imputation - rate

not requested

6.3.5. Model assumption error

Modellannahmefehler können ausgeschlossen werden, da keine Modellrechnungen durchgeführt wurden.

6.4. Seasonal adjustment

not requested

6.5. Data revision - policy

not requested

6.6. Data revision - practice

not requested

6.6.1. Data revision - average size

not requested


7. Timeliness and punctuality Top

Annex 17 beschreibt die wichtigsten Schritte der Datenerhebung, Datenverarbeitung und Veröffentlichung in einem Zeitplan.

Die Meldefrist für die Abfallstatistikmeldung gemäß der EU-AbfallstatistikVO mit dem Bezugsjahr 2020 ist der 30.06.2022.
Im Datenset 2 (Abfallbehandlung nach Abfallkategorien und Behandlungskategorien) wurden für die Kategorien „08 Ausrangierte Geräte, nicht gefährlich“ und „08 Ausrangierte Geräte, gefährlich“ die Daten für das Referenzjahr 2018 als „Provisional“ gekennzeichnet. Die überarbeiteten Daten werden zeitgleich mit dem Referenzjahr 2020 an Eurostat übermittelt.
Annex 18 zeigt die Änderungen in Bezug auf die Behandlung für die Kategorien „08 Ausrangierte Geräte, nicht gefährlich“ und „08 Ausrangierte Geräte, gefährlich“ für das Referenzjahr 2018.

7.1. Timeliness

not requested

7.1.1. Time lag - first result

not requested

7.1.2. Time lag - final result

not requested

7.2. Punctuality

not requested

7.2.1. Punctuality - delivery and publication

not requested


8. Coherence and comparability Top
8.1. Comparability - geographical

Nationale Vergleichbarkeit
Die Gesamtmenge der für ANNEX I ermittelten Abfälle beträgt 68,9 Millionen Tonnen Trockensubstanz. Die im BAWP 2022 (Referenzjahr 2020) veröffentlichte Abfallmenge ist ident unter Berücksichtigung der Umrechnung von Feucht- in Trockensubstanz bzw. der Einstufung von Bodenaushub als Abfall.
Die Daten für ANNEX II basieren auf Auswertungen aus EDM (Verbrennung, Deponierung, Verwertung).
Regionale Vergleichbarkeit
Die regionale Vergleichbarkeit der Daten für die Anzahl der Anlagen und Kapazitäten basiert auf Auswertungen aus EDM und auf den Daten des BAWP 2022 (Referenzjahr 2020).

8.1.1. Asymmetry for mirror flow statistics - coefficient

not requested

8.2. Comparability - over time

Vergleichbarkeit über die Zeit
Für das Berichtsjahr 2010 wurde erstmals für einen Großteil der zu erhebenden Daten auf die Jahresabfallbilanzen aus EDM (administrative Datenquelle) zurückgegriffen. Vereinzelt wurden zur Füllung von Datenlücken Studien und Erhebungen herangezogen. Die Methode der Erhebung war bzw. ist für die Berichtsjahre 2012, 2014, 2016, 2018 und 2020 ident bzw. wurde im Detail noch verbessert.
Die Gesamtmengen je Abfallkategorie/Behandlungskategorie wurden mit den entsprechenden Mengen aus dem vorangegangenen Berichtsjahr 2018 verglichen. Ergebnisse des Vergleichs sind nachfolgend beschrieben.


Vergleichbarkeit über die Zeit: Datensatz 1: Abfallaufkommen
Grundsätzlich wurde für die Erstellung des Datensatzes 1 dieselbe Methode und dieselben Datenquellen herangezogen wie für das vorhergehende Berichtsjahr 2018. Die meisten Änderungen zwischen den Ergebnissen 2018 und den Ergebnissen 2020 sind auf Änderungen in der Datenlage zurückzuführen. Methodische Änderungen spielen eine untergeordnete Rolle.
Die mit Jänner 2016 in Kraft getretene Recycling-Baustoffverordnung (BGBl II Nr. 181/2015) legt Bestimmungen für das (vorzeitige) Abfall-Ende von Recycling-Baustoffen fest. Die Verordnung legt auch Anforderungen fest, die beim Abbruch von Bauwerken zu erfüllen sind, wie die Durchführung einer Schadstoff- und Störstofferkundung und ein geordneter sowie verwertungsorientierter Rückbau von Bauwerken. Diese Maßnahmen führen zu einer besseren Eignung der Abfälle für die Herstellung von Recycling-Baustoffen. Darüber hinaus enthält die Verordnung Bestimmungen für die weitere Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen, Qualitätsvorgaben für die herzustellenden Recycling-Baustoffe und vorgegebene Einsatzbereiche für Recycling-Baustoffe. Die neue Verordnung enthält auch spezifische Regeln für die Registrierung von Anlagen und für die Bilanzierung von Bau- und Abbruchabfällen und Recyclingbaustoffen. Im Jahr 2016 wurden diese neuen Meldeanforderungen bereits bei einem großen Anteil der eBilanz-Meldungen berücksichtigt. In den Folgejahren 2018 und 2020 zeigt sich ein kontinuierlicher Massenanstieg in der Kategorie 12.1.
Die Ergebnisse der Detailanalysen, die im Rahmen des von Eurostat geförderten Projektes „Data collection on food waste statistics and waste shipment“ in 2018 durchgeführt werden konnten, haben zur Verbesserung der Plausibilisierung des Abfallaufkommens beigetragen. Insbesondere konnte im Rahmen des Projektes die Qualität der Ergebnisse über die Exporte und Importe von Abfällen verbessert werden, wodurch der Vergleich des Aufkommens und der Behandlung erleichtert wird.
Die Gesamtmengen je Branche sind zwischen den Berichtsjahren 2018 und 2020 grundsätzlich gut vergleichbar. In den folgenden Branchen gab es jedoch größere Änderungen:
• Kat 05 Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (Berichtsjahr 2020: 421.425t, Berichtsjahr 2018: 546.311 t,): Der Rückgang des Aufkommens in dieser Branche liegt daran, dass im Jahr 2018 wesentlich mehr Sägemehl/-spänne als Abfall gemeldet wurde als im Jahr 2020. Der Rückgang ist also auf Änderungen bei der Zuordnung zu Abfällen und Nebenprodukten zurückzuführen. Die Reduktion betrifft hauptsächlich die Kategorie 7.5 (Holzabfälle). Vermutlich wurde diese Branche durch die österreichischen Covid-19-Maßnahmen beeinträchtigt.
• Kat 07 Kokerei und Mineralölverarbeitung (Berichtsjahr 2020: 6.536 t, Berichtsjahr 2018: 14.529 t): Diese Veränderung stellt eine reale Entwicklung dar. Im Jahr 2018 hat ein österreichischer Mineralölkonzern ein Aufkommen gemeldet, dies war 2020 nicht der Fall.
• Kat 10 Metallerzeugung und -bearbeitung und Herstellung von Metallerzeugnissen (Berichtsjahr 2020: 2.635.936 t, Berichtsjahr 2018: 3.057.048 t): Es handelt sich um eine reale Entwicklung. Dieser Rückgang lässt sich auf Lösemittelgemische zurückführen. Eine Maschinenbaufirma hat 2018 eine größere Menge an Lösemittelgemischen in der Abfallbilanz gemeldet, 2020 nicht mehr. Gleichzeitig gab es einen Anstieg bei Kategorie 17 (Dienstleistungen) in einer ähnlichen Größenordnung.
• Kat 16 Baugewerbe/Bau (Berichtsjahr 2020: 52.701.739 t, Berichtsjahr 2018: 48.883.071 t): Das Abfallaufkommen in der Branche Baugewerbe ist gestiegen, da mehr Bodenaushub und Baurestmassen in den eBilanzen als Abfall gemeldet wurden. Es handelt sich um eine reale Entwicklung, siehe auch Kategorie 12.6.
• Kat 17 Dienstleistungen (Berichtsjahr 2020: 3.142.975 t, Berichtsjahr 2018: 3.297.715 t). Das Abfallaufkommen in der Branche Dienstleistungen ist aufgrund einer realen Entwicklung in einigen Abfallkategorien (z.B. 9.2 Pflanzliche Abfälle, nicht gefährlich) gesunken.

Die Gesamtmengen je Kategorie sind grundsätzlich gut vergleichbar. Gründe für einige größere Änderungen werden hier erläutert:
• 3.3 Schlämme und Flüssigabfälle aus der Abfallbehandlung, gefährlich (Berichtspflicht 2020: 2.211 t, Berichtspflicht 2018: 177 t): Der Anstieg ist durch die Abfallart „Sickerwasser aus Abfalldeponien, mit gefährlichen Inhaltsstoffen“ verursacht. Es wurden in den eBilanzen größere Mengen gemeldet als in 2018. Grund dafür ist das reale Aufkommen von Sickerwasser aus Altdeponien. Der Entsorgungsweg von 3 Altdeponien zu chemisch-physikalischen Behandlungsanlagen konnte nachvollzogen und verifiziert werden.
• 7.1 Glasabfälle, gefährlich (Berichtspflicht 2020: 173 t, Berichtspflicht 2018: 3.284 t): Der Rückgang im Jahr 2020 ist begründet durch ein geringeres Aufkommen bei der Abfallart „Glas und Keramik mit produktionsspezifischen schädlichen Beimengungen“. Es handelt sich bei dieser Menge um Glas aus Elektro- und Elektronikaltgeräten. Im Jahr 2018 wurde dieser Abfall in der Kategorie der gefährlichen Glasabfälle gemeldet, im Jahr 2020 jedoch in der Kategorie 8 (außer 8.1, 8.41) „Ausrangierten Geräte, gefährlich (außer ausrangierte Kraftfahrzeuge, Batterien und Akkumulatoren)“.
• 6.1 Metallische Abfälle, eisenhaltig, nicht gefährlich (Berichtspflicht 2020: 2.285.803 t, Berichtspflicht 2018: 2.441.334 t): Im Jahr 2020 wurden weniger metallische Abfälle (eisenhaltig) in den eBilanzen gemeldet als im Jahr 2020. Es handelt sich um eine verminderte Meldetätigkeit, v.a. bei der Abfallart „Eisen- und Stahlabfälle, verunreinigt“.
• 7.5 Holzabfälle, nicht gefährlich (Berichtsplicht 2020: 1 234 210 t, Berichtspflicht 2018: 1.348.171 t). Im Jahr 2020 wurde wiederum deutlich weniger Sägemehl und Sägespäne gemeldet. Weiters auch Spanplattenabfälle. Der Rückgang ist u.a. auch auf Änderungen bei der Zuordnung zu Abfällen und Nebenprodukten zurückzuführen.
• 9.1 Tierische und gemischte Nahrungsmittelabfälle, nicht gefährlich (Berichtspflicht 2020: 962.454 t, Berichtsplicht 2018: 837.580 t): Die Zunahme ist begründet v.a. bei den Abfallarten „Molkereiabfälle“ und biogene Abfälle, die tierischen Anteile enthalten. Es wurden diesbezüglich mehr Mengen in den eBilanzen gemeldet.
• 9.2 Pflanzliche Abfälle, nicht gefährlich (Berichtspflicht 2020: 1 225 279 t, Berichtspflicht 2018: 1.387.235 t): Im Jahr 2020 wurden weniger pflanzliche Abfälle in den eBilanzen gemeldet als im Jahr 2018. Auch die behandelten Mengen sind zurückgegangen. Es handelt sich um eine reale Entwicklung.
• 12.1 Mineralische Bau- und Abbruchabfälle, nicht gefährlich (Berichtsjahr 2020: 11.438.377 t, Berichtsjahr 2018: 11.135.738 t): Der Anstieg ist aufgrund verstärkter Meldetätigkeit erklärbar, d.h es wurden diesbezüglich mehr Mengen in den eBilanzen gemeldet. Auch die behandelten Mengen sind gestiegen.
• 12.6 Böden, nicht gefährlich (Berichtsjahr 2020: 40.593.388 t, Berichtsjahr 2018: 37.243.300 t): Der Anstieg ist zum einen auf die großen Bauvorhaben der letzten Jahre zurückzuführen und wiederum auf eine verstärkte Meldetätigkeit.

Vergleichbarkeit über die Zeit: Datensatz 2: Abfallbehandlung
Für die Erstellung des Datensatzes 2 wurde grundsätzlich dieselbe Methode angewendet wie für das vorhergehende Berichtsjahr 2018 (Auswertung der Meldungen nach AbfallbilanzV für die Berechnung der behandelten Mengen). Im Detail betrachtet wurden nur mehr in Einzelfällen die Daten durch statistische Schätzung ergänzt. Hinsichtlich der Thematik „Verfüllung“ wurden abermals die Ergebnisse der Detailstudie zum Aufkommen und Verbleib von Bodenaushub zur Verbesserung der Datenlage genutzt.
Im Rahmen einer Konsistenzprüfung wurden die Behandlungsmengen 2020 je Abfallkategorie mit den entsprechenden Mengen aus dem vorangegangenen Berichtsjahr 2018 bzw. soweit möglich mit den entsprechenden Mengen der Berichtsjahre 2016 - 2004 verglichen.

Verbrennung
Die gesamte verbrannte Abfallmenge für das Berichtsjahr 2020 (rund 3,51 Mio. t) liegt im ähnlichen Größenordnungsbereich wie die verbrannte Menge für das Berichtsjahr 2018 (rund 3,64 Mio. t).
Allerdings sind bei einigen Abfallkategorien deutliche Mengenunterschiede für die Verfahren R1 und D10 zwischen den Berichtsjahren 2018 und 2020 feststellbar:
R1
• 1.2 Säuren, Laugen oder Salze, gefährlich (Berichtsjahr 2020: 487 t, Berichtsjahr 2018: 2.146 t): Der Rückgang der verbrannten Menge ist auf einen Rückgang bei der Abfallart „Säuren, Säuregemische mit anwendungsspezifischen Beimengungen“ zurückzuführen.
• 3.2 Schlämme von Industrieabwässern, nicht gefährlich (Berichtsjahr 2020: 1.542 t, Berichtsjahr 2018: 4.100 t): Der Rückgang ist begründet in der Abfallart „Schlamm aus der Abwasserbehandlung, mit gefährlichen Inhaltsstoffen.
• 3.3 Schlämme und Flüssigabfälle aus der Abfallbehandlung, nicht gefährlich (Berichtsjahr 2020: 886 t, Berichtsjahr 2018: 2.413 t): Der Rückgang bei den behandelten Mengen ergibt sich aufgrund der Verringerung der importierten Mengen bei Gärrückständen aus der anaeroben Abfallbehandlung.
• 7.2 Papier- und Pappeabfälle, nicht gefährlich (Berichtspflicht 2020: 3.676 t, Berichtspflicht 2018: 8.311 t): Es handelst sich um eine reale Entwicklung, da auch das Aufkommen der Abfallart „Papier und Pappe, beschichtet“ gesunken ist.
• 10.2 Gemischte und undifferenzierte Materialien, nicht gefährlich (Berichtspflicht 2020: 47.853 t, Berichtspflicht 2018: 116.732 t): Der Rückgang begründet sich vorwiegend auf einer Schlüsselnummernverschiebung, d.h. die unter der Kat. 10.2 angefallene Menge der Abfallart „Rückstände aus der Altpapierverarbeitung“ wurde im Referenzjahr 2020 durch Umschlüsselung in der Kat. 10.3 endbehandelt.
• 12.1 Mineralische Bau- und Abbruchabfälle, nicht gefährlich (Berichtspflicht 2020: 1.244 t, Berichtspflicht 2018: 2.823 t): Der Rückgang ergibt sich überwiegend bei der Abfallart „Baustellenabfälle“, die im Referenzjahr 2020 in geringerer Menge mit dem Verfahren R1 behandelt wurden, stattdessen in stärkerem Ausmaß verwertet wurden.
• 12.6 Böden, nicht gefährlich (Berichtsjahr 2020: 24 t, Berichtsjahr 2018: 349 t): Im Referenzjahr 2020 wurden wieder weniger ölverunreinigte Böden thermisch behandelt. Es handelt sich um eine reale Entwicklung.
• 12.6 Böden, gefährlich (Berichtsjahr 2020: 0 t, Berichtsjahr 2018: 195 t): Es handelt sich um eine reale Entwicklung, der Rückgang ergibt sich aufgrund der Abfallart „sonstige verunreinigte Böden“.

D10
• 1.2 Säuren, Laugen oder Salze, gefährlich (Berichtsjahr 2020: 5 t, Berichtsjahr 2018: 41 t)
• 01.4, 02, 03.1 Chemische Abfälle, nicht gefährlich (Berichtsjahr 2020: 264 t, Berichtsjahr 2018: 927 t)
• 7.2 Papier- und Pappeabfälle, nicht gefährlich (Berichtspflicht 2020: 11 t, Berichtspflicht 2018: 24 t)
• 7.5 Holzabfälle, gefährlich (Berichtspflicht 2020: 18 t, Berichtsplicht 2018: 0 t)
• 7.7 PCB-haltige Abfälle, gefährlich (Berichtspflicht 2020: 5 t, Berichtsplicht 2018: 34 t)
• 9.1 Tierische und gemischte Nahrungsmittelabfälle, nicht gefährlich (Berichtspflicht 2020: 14 t, Berichtsplicht 2018: 6 t)
• 10.3 Sortierrückstände, nicht gefährlich (Berichtsjahr 2020: 47 t, Berichtsjahr 2018: 145 t)
• 11 Gewöhnliche Schlämme, nicht gefährlich (Berichtsjahr 2020: 47 t, Berichtsjahr 2018: 116 t)
• 12.1 Mineralische Bau- und Abbruchabfälle, gefährlich (Berichtsjahr 2020: 15 t, Berichtsjahr 2018: 3 t)
• 12.2, 12.3, 12.5 Andere Mineralische Abfälle, gefährlich (Berichtsjahr 2020: 1 t, Berichtsjahr 2018: 146 t)
• 12.4 Verbrennungsrückstände, nicht gefährlich (Berichtsjahr 2020: 24 t, Berichtsjahr 2018: 3 t)
• 12.6 Böden, gefährlich (Berichtsjahr 2020: 0 t, Berichtsjahr 2018: 117 t):
• 12.8, 13 Mineralische Abfälle aus der Abfallbehandlung und stabilisierte Abfälle, nicht gefährlich (Berichtsjahr 2020: 3 t, Berichtsjahr 2018:13 t)
Es handelt sich um geringe Schwankungen bei den behandelten Mengen von diversen Abfällen, die einer realen Entwicklung entsprechen.

Verwertung
3a Verwertung
Die verwertete Abfallmenge (exkl. Verfüllung) für das Berichtsjahr 2020 (rund 22,6 Mio. t) liegt knapp unter der für das Berichtsjahr 2018 gemeldeten Menge (rund 22,8 Mio. t). Beim Recycling sind die behandelten Mengen bezüglich der Papier- und Pappeabfälle, Pflanzliche Abfälle, Holzabfälle, und Andere mineralische Abfälle gesunken. Grund ist ein damit verbundener Rückgang beim Aufkommen der genannten Abfallarten (vgl. auch Kapitel 6.1).
Hinsichtlich des Behandlungsverfahrens 3a Verwertung sind für folgende Abfallkategorien deutliche Mengenunterschiede zwischen den Berichtsjahren 2018 und 2020 feststellbar:
• 1.3 Gebrauchte Öle, gefährlich (Berichtsjahr 2020: 408 t, Berichtsjahr 2018: 2.005 t): Rückgang bei der verwerteten Menge zugunsten der thermischen Behandlung, v.a. bei der Abfallart „Altöle“.
• 3.2 Schlämme von Industrieabwässern, gefährlich (Berichtsjahr 2020: 124 t, Berichtsjahr 2018: 456 t): Es handelt sich um eine reale Entwicklung. Der Rückgang ist begründet in der Abfallart „Calciumfluoridschlamm“, da in 2020 kein Aufkommen existent.
• 08 (exkl. 08.1, 08.41) Ausrangierte Geräte (außer ausrangierte Kraft-fahrzeuge, Batterien und Akkumulatoren), nicht gefährlich bzw. gefährlich (Berichtsjahr 2020: 65 t, Berichtsjahr 2018: 93.052 t): Der Rückgang bei den verwerteten Mengen ist auf eine methodische Änderung zurückzuführen. Ab dem Referenzjahr 2020 werden die behandelten Mengen unter den EWC-Stat.-Kategorien wie z.B. Kunststoffe, Glas, Metalle, etc. – entspricht dem finalen Behandlungsschritt - gemeldet, wie seitens Eurostat betreffend einer einheitlichen Berichtsmethode vorgeschlagen.
• 10.1 Hausmüll und ähnliche Abfälle, nicht gefährlich (Berichtsjahr 2020: 5.380 t, Berichtsjahr 2018: 12.946 t): Der Rückgang bei der verwerteten Menge ergibt sich durch ein verringertes Aufkommen bei der Abfallart „Straßenkehricht“. Es handelt sich um eine reale Entwicklung.
• 10.3 Sortierrückstände, nicht gefährlich (Berichtsjahr 2020: 29.290 t, Berichtsjahr 2018: 166.561 t): Der Rückgang ist durch die Zuordnung der SN 92199 aufbereitete Abfälle gemäß Kompostverordnung idgF ohne tierische Anteile von Kategorie 10.3 zu Kategorie 9.2 bzw. der SN 92499 Abfälle gemäß Kompostverordnung idgF zu Kategorie 9.1 erklärbar (=Aktualisierung der Umschlüsselungstabelle).
• 12.1 Mineralische Bau- und Abbruchabfälle, gefährlich (Berichtsjahr 2020: 145 t, Berichtsjahr 2018: 808 t): Reale Entwicklung. Rückgang bei erzeugten und behandelten Mengen bei der Abfallart „Brandschutt oder Bauschutt mit schädlichen Verunreinigungen“.
• 12.8 Mineralische Abfälle aus der Abfallbehandlung und stabilisierte Abfälle, gefährlich (Berichtsjahr 2020: 0 t, Berichtsjahr 2018: 1.022 t): Rückgang wird verursacht durch verwertete Mengen bezüglich der Abfallart „Bodenaushubmaterial sowie Schüttmaterial aus der chemisch/physikalischen Behandlung“.

3b Verfüllung
Für das Berichtsjahr 2020 wurde hinsichtlich der Behandlungskategorie Verfüllung eine Menge von rund 10,7 Mio t. ermittelt. Diese Menge liegt über dem für 2018 gemeldeten Wert von 8 Mio t.
Wesentlicher Grund für den Anstieg der verfüllten Menge ist der deutliche Anstieg von Aushubmaterialien der für Geländekorrekturen, Herstellung von Dämmen etc. eingesetzt wird.
Deutliche Mengenunterschiede ergeben sich für folgende Abfallkategorien:
• 12.1 Mineralische Bau- und Abbruchabfälle, nicht gefährlich (Berichtsjahr 2020: 547.868 t, Berichtsjahr 2018: 483.000 t): Durch die Einführung der Recycling-Baustoffverordnung und deren Umsetzung, steigt die behandelte Menge deutlich an. Insgesamt wurden in 2020 rund 8 Millionen Tonnen Recyclingbaustoffe hergestellt. Etwa 547.900 Tonnen davon wurden bautechnisch zur Verfüllung verwendet.
• 12.6 Böden, nicht gefährlich (Berichtsjahr 2020: 10.146.689 t, Berichtsjahr 2018: 7.521.829 t): Wesentlicher Grund für die Zunahme der verfüllten Menge ist der deutliche Anstieg von Aushubmaterialien der für Geländekorrekturen, Herstellung von Dämmen etc. eingesetzt wird.

Deponierung
Die deponierte Abfallmenge für das Berichtsjahr 2020 (~29,6 Mio. t) ist gegenüber dem Berichtsjahr 2018 (~28,8 Mio. t) leicht angestiegen.
Die Mengen wurden in beiden Berichtsjahren aus den Jahresabfallbilanzen ausgewertet.
Der Anstieg der deponierten Menge ist größtenteils auf folgende Abfallkategorie zurückzuführen:
• 12.6 Böden, nicht gefährlich (Berichtsjahr 2020: 27.172.292 t, Berichtsjahr 2018: 25.877.351 t): Grund für die Zunahme der deponierten Menge ist der Anstieg der deponierten Bodenaushubmaterialien (vgl. Kapitel 6.1).
Für folgende Abfallkategorien sind deutliche Mengenunterschiede zwischen den Berichtsjahren 2018 und 2020 feststellbar:
• 10.1 Hausmüll und ähnliche Abfälle, nicht gefährlich (Berichtsjahr 2020: 711 t, Berichtsjahr 2018: 26.238 t): Der Rückgang ist begründet durch eine identifizierte Falschmeldung bei der Abfallart „Straßenkehricht“, da es sich tatsächlich um Einkehrsplitt handelt. Dieser fällt unter eine andere Schlüsselnummer und damit unter die Kat. 12.2, 12.3, 12.5 Andere Mineralische Abfälle.
• 11 Gewöhnliche Schlämme, nicht gefährlich (Berichtsjahr 2020: 8.280 t, Berichtsjahr 2018: 3.542 t): Die Zunahme begründet sich durch die Zunahme der deponierten Mengen bei den Abfallarten „Sedimentationsschlamm“ und „Schlämme aus der Abwasserbehandlung“.
• 12.4 Verbrennungsrückstände, nicht gefährlich (Berichtsjahr 2020: 234.622 t, Berichtsjahr 2018: 475.960 t): Der Rückgang bei den behandelten Mengen der Abfallart „Konverterschlacke“ und „Flugaschen und -stäube aus sonstigen Feuerungsanlagen“ ist konsistent mit dem Rückgang beim Aufkommen. Entspricht einer realen Entwicklung.

Vergleichbarkeit über die Zeit: Datensatz 3: Anzahl und Kapazitäten von Abfallbehandlungsanlagen
Für das Berichtsjahr 2010 wurde erstmals - neben den Daten der Deponierung - auch eine Auswertung der Meldungen nach AbfallbilanzV für die Ermittlung der Anzahl der Verbrennungsanlagen durchgeführt. Die Kapazitäten der Verbrennungsanlagen und die Anzahl der Verwertungsanlagen wurden dem BAWP 2011 entnommen.
Dieselbe Methode wurde für das Berichtsjahr 2020 angewandt, wobei der BAWP 2011 durch den BAWP 2022 (Referenzjahr 2020) als Datenquelle ersetzt wurde.
Im Rahmen einer Konsistenzprüfung, wurden die Anzahl und Kapazitäten der Anlagen mit den entsprechenden Meldungen aus dem vorangegangenen Berichtsjahr 2018 verglichen.

Verbrennung
Die Anzahl der Verbrennungsanlagen für R1 für das Berichtsjahr 2020 (60 Anlagen) ist gegenüber dem Berichtsjahr 2018 unverändert (60 Anlagen). Die Anzahl der Anlagen für D10 ist ebenfalls unverändert (2020: 1, 2018: 1).
Die Gesamtsumme der Kapazitäten für R1 (2020: 5,22 Mio. t, 2018: 5,12 Mio. t) sind leicht angestiegen. Für das Beseitigungsverfahren D10 ist die Festlegung der Kapazität geändert worden (2020: Wert vertraulich, 2018: 0,1 Mio t).

Verwertung
Die Anzahl der Verwertungsanlagen für das Berichtsjahr 2020 (1.642 Anlagen) ist gegenüber dem Berichtsjahr 2018 (1.634 Anlagen) nur leicht angestiegen.
Hinsichtlich der Behandlungskategorie 3b „Verfüllung“ ist anzumerken, dass im Datensatz 3 auch für 2020 keine Anzahl von „Anlagen zur Verfüllung“ enthalten sind, da Verfüllungsmaßnahmen in Österreich nicht in Anlagen stattfinden.

Deponierung
Die Gesamtanzahl der Deponien für das Berichtsjahr 2020 (1.111 Anlagen) ist im Vergleich zum Bezugsjahr 2018 deutlich angestiegen (182 Anlagen). Grund dafür ist, dass bis inkl. Berichtsjahr 2018 gilt, dass aufgrund der DeponieVO 2008 (BGBl. II Nr. 39/2008 idF) seit 1.7.2009 auf Bodenaushubdeponien ausschließlich nicht verunreinigter Boden abgelagert werden darf. Bodenaushubdeponien fallen gem. Art. 3 (2) 4. Anstrich DeponieRL (Richtlinie (EG) Nr.31/1999) nicht unter die DeponieRL. Daher wurden bis inkl. Berichtsjahr 2018 – wie schon ebenfalls für 2016, 2014, 2012 und 2010 - gem. EU-AbfallstatistikVO die o.a. Bodenaushubdeponien nicht zur Anzahl der Deponien hinzugezählt. Aufgrund der Änderung der DeponieRL im Jahre 2018 (d.h. Änderung des Artikel 3, Absatz 2) fallen nunmehr auch Bodenaushubdeponien unter die DeponieRL. Daher müssen im Referenzjahr 2020 932 Bodenaushubdeponien inkl. Restkapazität neu in die Meldeverpflichtung aufgenommen werden.
Bezüglich der gemeldeten Gesamtsumme der Restkapazitäten ergibt sich für das Berichtsjahr 2020 eine Zunahme von rund 103,6 Mio m³ gegenüber 2018 (2020: 153,5 Mio. m³, 2018: 49,9 Mio m³). Die Methode der Erhebung war ident, allerdings ergibt sich aufgrund der o.a. Änderungen der DeponieRL der Umstand, dass ab dem Referenzjahr 2020 auch Bodenaushubdeponien in den gemeldeten Daten enthalten sind.

ÄNDERUNGEN, DIE FÜR DAS NÄCHSTE BEZUGSJAHR ERWARTET WERDEN
Die Auswertemethoden und die Plausibilisierungsschritte sind gut etabliert. Aus diesen Gründen werden grundsätzlich keine größeren Änderungen für das nächste Berichtsjahr erwartet.

8.2.1. Length of comparable time series

not requested

8.3. Coherence - cross domain

• Umweltstatistiken
Daten welche für die EU-AbfallstatistikVO gemeldet wurden sind in Kohärenz mit der nationalen Verbreitung von abfallwirtschaftlichen Daten.

• Konsistenzprüfung mit anderen EU-Berichtspflichten
Bei der Konsistenzprüfung wurden einzelne Datenfelder der Ergebnistabellen der EU-AbfallstatistikVO mit äquivalenten Meldungen gemäß EU- Berichtspflichten für das Jahr 2020 methodisch verglichen. Dazu wurde ein internes „Vergleichsdokument“ erstellt, welches eindeutig festlegt, welche Werte aus den verschiedenen Berichtspflichten unter welchen zu berücksichtigenden Aspekten äquivalent sind.
Dabei wurden folgende Berichtspflichten mitberücksichtigt, insofern bereits im April 2022 offizielle Daten über das Bezugsjahr 2020 vorhanden waren:
- Abfallrahmenrichtlinie:
o Siedlungsabfälle
o Bau- und Abbruchabfälle
o Altöle
o Lebensmittelabfälle
- Abfallverbringungsverordnung
- Verpackungsrichtlinie
- Elektroaltgeräterichtlinie
- Altfahrzeugrichtlinie
- Batterierichtlinie
- PRTR-Richtlinie
- Deponierichtlinie
- Klärschlammrichtlinie
- Industrieemissionsrichtlinie
Der Vergleich der Daten ergibt für das Referenzjahr 2020 keine unbegründbaren Auffälligkeiten. Die Konsistenz mit anderen Berichtspflichten ist gegeben.

8.4. Coherence - sub annual and annual statistics

not requested

8.5. Coherence - National Accounts

not requested

8.6. Coherence - internal

not requested


9. Accessibility and clarity Top

Verbreitungsstrategie für Abfallstatistiken
Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des AWG 2002 hat die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus mindestens alle sechs Jahre einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan (im Folgenden: „BAWP“) zu erstellen.
Im Bundesabfallwirtschaftsplan werden Abfallstatistiken auf aggregierter Ebene veröffentlicht. Die Grundlagendaten, die für die Berichtspflicht nach der EU-AbfallstatistikVO benötigt werden, können in aufgearbeiteter Form auch für den Bundesabfallwirtschaftsplan verwendet werden. Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan hat laut § 8 Abs. 2 AWG 2002 – unbeschadet der den Bundesländern zustehenden Planungsbefugnisse – mindestens zu umfassen:
1. eine Bestandsaufnahme der Situation der Abfallwirtschaft und eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklungen der Abfallströme;
2. die regionale Verteilung der Anlagen zur Beseitigung von Abfällen und bedeutender Anlagen zur Verwertung von Abfällen;
3. die Beurteilung der Notwendigkeit der Stilllegung von Anlagen;
4. die Beurteilung der Notwendigkeit zusätzlicher Anlageninfrastruktur zur Errichtung und Aufrechterhaltung eines Netzes an Anlagen zur Sicherstellung von Entsorgungsautarkie und Sicherstellung der Behandlung von Abfällen in einer der am nächsten gelegenen geeigneten Anlagen;
5. bestehende Abfallsammelsysteme sowie die Beurteilung der Notwendigkeit neuer Sammelsysteme;
6. im Falle grenzüberschreitender Vorhaben im Rahmen der Erstellung des Bundes- Abfallwirtschaftsplans die Darstellung der Zusammenarbeit mit betroffenen Mitgliedsstaaten und der Europäischen Kommission;
7. aus § 1 AWG 2002 abgeleitete konkrete Vorgaben
a) zur Reduktion der Mengen und Schadstoffgehalte und nachteiligen Umwelt- und Gesundheitsauswirkungen der Abfälle,
b) zur Förderung der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings und der sonstigen Verwertung von Abfällen, insbesondere im Hinblick auf eine Ressourcenschonung,
c) zur umweltgerechten und volkswirtschaftlich zweckmäßigen Verwertung von Abfällen, d) zur Beseitigung der nicht vermeidbaren oder verwertbaren Abfälle,
e) zur Verbringung von Abfällen nach oder aus Österreich zur Verwertung oder Beseitigung;
8. die zur Erreichung dieser Vorgaben geplanten Maßnahmen des Bundes;
9. allgemeine Strategien und besondere Vorkehrungen für bestimmte Abfälle, insbesondere Behandlungspflichten und Programme einschließlich der Strategie zur Verwirklichung der Verringerung der zur Deponierung bestimmten biologisch abbaubaren Abfälle gemäß Art. 5 der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien und der Abfallplanung gemäß Art. 14 der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle.
Der Entwurf des BAWP ist über die Internetseite des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus zugänglich zu machen; dies ist in zwei im Bundesgebiet weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jedermann innerhalb von sechs Wochen ab der Bekanntmachung bei der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus eine Stellungnahme abgeben kann. Die Landesregierungen, der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, der Österreichische Städtebund, der Österreichische Gemeindebund, die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer Österreich sind schriftlich auf die Stellungnahmemöglichkeit hinzuweisen. Die Stellungnahmen sind bei der Überarbeitung des Entwurfs zu berücksichtigen. Der BAWP ist auf der Internetseite des Bundesministeriums Nachhaltigkeit und Tourismus zu veröffentlichen. Sofern keine zusammenfassende Erklärung gemäß § 8a Abs. 6 AWG 2002 zu veröffentlichen ist, hat die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus gemeinsam mit dem BAWP die getroffenen Entscheidungen über die eingelangten Stellungnahmen und die Gründe, auf denen die Entscheidungen beruhen, und Angaben zum Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit auf der Internetseite des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus zu veröffentlichen. Der Umstand der Veröffentlichung ist in zwei im Bundesgebiet weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen.

Maßnahmen zur Verbesserung der Klarheit
Aufgrund der größeren Datendichte und einer Erweiterung des Umfangs der zur Verfügung stehenden administrativen Daten hat sich die Klarheit der Daten erhöht.

Maßnahmen in Bezug auf die Vertraulichkeit von Daten
Im Hinblick auf die Vertraulichkeit der Daten wird auf das Datenschutzgesetz 2000, mit dem die Richtlinie 95/46/EG umgesetzt wird, verwiesen. Das Recht auf Datenschutz ist in Österreich als Grundrecht ausgestaltet und erfasst neben natürlichen Personen auch juristische Personen (sohin explizit auch Unternehmen).
Folgende Dateninhalte wurden bisher infolge der Ergebnisse der Anwendung statistischer Geheimhaltungsregeln als vertraulich gekennzeichnet:
a) die Abfallmasse wird von weniger als 4 Berichtseinheiten repräsentiert (Häufigkeitsregel)
b) von einer Berichtseinheit werden mehr als 50% der Abfallmasse repräsentiert (Dominanzregel)
c) ein vertraulicher Wert darf nicht aus veröffentlichten Daten berechenbar sein (sekundäre Vertraulichkeit)
Seitens Eurostat wurden nun alle Mitgliedsstaaten ersucht ihre Vertraulichkeitsregeln zu überprüfen und soweit wie möglich mit einer Mindestanzahl von auf vertraulich gesetzten Daten auszukommen, um den veröffentlichten Informationsgehalt zu erhöhen. Daher erfolgten für das Referenzjahr 2018 ein fachlicher Expertenaustausch mit Statistik Austria, der folgende Anpassung im Hinblick auf die Anwendung der Geheimhaltungsregeln ergab:
a) die Abfallmasse wird von weniger als 4 Berichtseinheiten repräsentiert (Häufigkeitsregel). Diese Regel kommt nicht zur Anwendung, wenn innerhalb einer Zelle Sammelmeldungen vorkommen, da durch diese grundsätzlich ein Rückschluss auf einzelne Berichtseinheiten erschwert wird.
b) von einer Berichtseinheit werden mehr als 80 % der Abfallmasse repräsentiert bzw. von zwei Berichtseinheiten mehr als 85 %(Dominanzregel)
c) ein vertraulicher Wert darf nicht aus veröffentlichten Daten berechenbar sein (sekundäre Vertraulichkeit)

9.1. Dissemination format - News release

not requested

9.2. Dissemination format - Publications

not requested

9.3. Dissemination format - online database

not requested

9.3.1. Data tables - consultations

not requested

9.4. Dissemination format - microdata access

not requested

9.5. Dissemination format - other

not requested

9.6. Documentation on methodology

not requested

9.7. Quality management - documentation

not requested

9.7.1. Metadata completeness - rate

not requested

9.7.2. Metadata - consultations

not requested


10. Cost and Burden Top

not requested


11. Confidentiality Top

not requested

11.1. Confidentiality - policy

not requested

11.2. Confidentiality - data treatment


Maßnahmen in Bezug auf die Vertraulichkeit von Daten werden unter 9. beschrieben.


12. Comment Top

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