Social Agenda Issue 52-DE

Beschäftigungsbedingungen des Arbeitsrechts des Gastlandes geregelt sein (in manchen Belangen, wie z. B. Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung, gilt jedoch das Arbeitsgesetz des Herkunftsmitgliedstaats). Darüber hinaus muss der Grundsatz der Gleichbehandlung auch für Arbeitnehmer gelten, die von Leiharbeitsunternehmen entsandt wurden. Dies war bei der Richtlinie von 1996 nur optional. Die Kosten für die Entsendung selbst (Reise und Unterkunft) sind vom Arbeitgeber gemäß den Rechtsvorschriften oder der Praxis des Heimatlandes zu tragen. Sollte ein entsandter Arbeitnehmer während seiner Entsendung übersiedeln müssen, muss der Arbeitgeber einen Zuschuss oder eine Erstattung gewähren, wenn dies durch Rechtsvorschriften oder die Praxis des Gastlandes vorgesehen ist. Für alle Branchen Wie schon die Richtlinie von 1996 gilt die überarbeitete Richtlinie von 2018 für alle Branchen und Wirtschaftszweige, ausgenommen die Handelsmarine. Die Überarbeitung wird jedoch erst dann für den Straßenverkehr gelten, wenn das Europäische Parlament und der EU-Ministerrat den Vorschlag der Kommission für eine branchenspezifische Richtlinie annehmen, die sich auf eine Reihe von speziell für den Straßenverkehr geltenden sozialen Maßnahmen bezieht. Bis dahin gilt für den Straßenverkehr, wo die Durchsetzung der Vorschriften bislang am schwierigsten war, weiterhin die Richtlinie von 1996. In der Tat wurde 2014 eine Durchsetzungsrichtlinie zur Arbeitnehmerentsendung verabschiedet. Sie sieht eine bessere ZusammenarbeitzwischendennationalenBehördenvor(einschließlich Fristen für die Beantwortung der wechselseitigen Fragen, z. B. ob der Arbeitgeber eines entsandten Arbeitnehmers im Heimatland rechtmäßig ansässig ist), eine effizientere Arbeitsaufsicht, besseren Schutz für entsandte Arbeitnehmer, die Teil einer Untervergabekette sind, sowie eine bessere Umsetzung von Verwaltungssanktionen. Eine zukünftige Europäische Arbeitsbehörde, wie sie am 13. März 2018 von der Kommission vorgeschlagen wurde (siehe Sozial Agenda Nr. 51), wird die EU-Mitgliedstaaten bei ihrer Zusammenarbeit unterstützen, um die Entsendung von Arbeitnehmern einfacher und gerechter zu gestalten. Über den Bausektor hinaus: Alle entsandten Arbeitnehmer, und nicht nur jene aus dem Bausektor, müssen nun die Vorteile von Tarifverträgen genießen können. © Belga Image Mehr als 2 Millionen entsandte Arbeitnehmer Im Jahr 2016 gab es 2,3 Millionen entsandte Arbeitnehmer in der EU. Diese Zahl hat sich von 2011 bis 2016 um 58 % erhöht. Der Anteil der entsandten Arbeitnehmer an der Erwerbsbevölkerung blieb jedoch gering: durchschnittlich 0,6 % der Gesamtbeschäftigung und 0,4 % in Vollzeitäquivalenten. 45 % der gesamten Entsendungen waren im Bausektor konzentriert. Diese Konzentration war in Luxemburg, Belgien und Österreich aus Empfängersicht (Gastländer) und in Luxemburg, Slowenien, der Slowakei, Kroatien, Portugal und Polen aus Entsendersicht (Herkunftsländer) besonders hoch. Die 2016 an entsandte Arbeitnehmer ausgestellten portablen A1-Dokumente, die eine korrekte Verbindung zum Sozialversicherungssystem des Heimatlandes bescheinigen, zeigen, dass rund 38 % der Entsendungen zwischen Hochlohn-Mitgliedstaaten durchgeführt wurden. Die Entsendungen von Niedriglohn- in Hochlohnländer machten im Jahr 2016 nur ein Drittel der Gesamtentsendungen aus. Weitere Informationen: http://europa.eu/!Nt47Hv SOZ I A L AG E NDA / J U L I 2 0 1 8 / 7

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