Kapitel XI: Mindestsicherung

1. Allgemeines beitragsunabhängiges Minimum

2. Nicht beitragsabhängige Minima

3. Beitragsabhängige Minima

1. Allgemeines beitragsunabhängiges Minimum

Benennung; Geltende Rechtsgrundlage; Ziel; Rechtlicher Status; Prinzip; Berechtigte Personen; Generelle Bedingungen; Garantiertes Minimum; Garantierter Betrag; Rückgriff; Indexierung; Maßnahmen zur Förderung der sozialen Integration; Begleitende Ansprüche; Anzahl der Empfänger; Finanzieller Aufwand

 

 

TopBenennung

Supplementary Welfare Allowance.

TopGeltende Rechtsgrundlage

Gesetz von 1993 über die soziale Sicherheit (Social Welfare Consolidation Act) mit Änderungen.

TopZiel

Sozialhilfe (Supplementary Welfare Allowance) als wöchentliche Hilfe zum Lebensunterhalt für Personen mit geringen oder keinen Mitteln. Zusätzliche Pauschalleistungen für dringende oder außergewöhnliche Bedarfe möglich.

TopRechtlicher Status

Rechtsanspruch auf Regelleistungen bei Erfüllung der allgemeinen Bedingungen. Pauschalzulagen und Zulagen für Miete und Hypothekenkosten nach Ermessen.

TopPrinzip

Differentialbetrag.

TopBerechtigte Personen

Anspruch hat der Einzelne; Zuschläge abhängig von erwachsenen oder minderjährigen Angehörigen.

TopGenerelle Bedingungen

1. Dauer

Unbeschränkt.

2. Staatsangehörigkeit

Staatsangehörige, Flüchtlinge und Staatenlose sowie alle Personen mit legalem Aufenthalt, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit.

3. Wohnsitz

Aufenthalt im Staatsgebiet.

4. Alter

Normalerweise ab 18 Jahre.

5. Bereitschaft zur Arbeit

Arbeitslose haben im Regelfall Anspruch auf eine Leistung aus dem System der Sicherung bei Arbeitslosigkeit.

6. Ausschöpfung anderer Ansprüche

Vorrang der Ansprüche auf andere Sozialleistungen; Sozialhilfe kann zusätzlich teilweise als Differentialbetrag oder als zwischenzeitliche Überbrückung, etwa während der Wartezeit auf andere Sozialleistungen gewährt werden.

7. Andere Bedingungen

Leistung wird gewöhnlich nicht gezahlt an Vollzeitbeschäftigte oder Personen in Vollzeitausbildung, ebenfalls nicht an Personen in einem Tarifkonflikt.

TopGarantiertes Minimum

1. Festlegung des Minimums

Von der Regierung festgesetzt.

2. Ebene der Bestimmung des Leistungsniveaus

Der Regelsatz wird zentral auf nationaler Ebene festgesetzt. Lokale Behörden haben einen Ermessensspielraum für Einzelfälle, insbesondere bei besonders Bedürftigen.

3. Regionale Differenzierung

Keine regionale Differenzierung.

4. Haushaltseinheit für die Einkommensberechnung

Haushalt: Antragsteller und seine Angehörigen.

5. Angerechnete Einkommensarten

Alle Einkünfte in Geld einschl.. anderer Sozialleistungen, berücksichtigt wird ferner das Vermögen (außer dem selbst genutzten Eigenheim). Ausgenommen von der Anrechnung sind Familienleistungen (Family Benefits).

TopGarantierter Betrag

1. Kategorien

Persoönlicher Grundbetrag (personal rate) der Supplementary Welfare Allowance.

Zusätzlicher Betrag für weitere abhängige Erwachsene oder Kinder.

Zulagen für besondere und außergewöhnliche Bedarfssituationen.

2. Mindestsicherung und Familienleistungen

Familienleistungen (Child Benefit) werden separat gezahlt und berühren nicht den Anspruch auf Leistungen für abhängige Personen.

3. Beispiele

Monatliche Mindestgrundbeträge:

Alleinstehende(r): IEP 305,50 (EUR 388).

Paar ohne Kinder: IEP 484,03 (EUR 615).

Paar mit einem Kind: IEP 541,23 (EUR 687).

Paar mit 2 Kindern: IEP 594,10 (EUR 754).

Paar mit 3 Kindern: IEP 651,30 (EUR 827).

Alleinerziehende(r) mit einem Kind: IEP 371,37 (EUR 472).

Alleinerziehende(r) mit 2 Kindern: IEP 437,23 (EUR 555).

Alle unterhaltsberechtigten Kinder werden gleich behandelt: IEP 13,20 (EUR 17) wöchentlich, unabhängig vom Alter.

Beispiele inkl. Familienbeträge (Tabelle IX):

Paar mit einem Kind: IEP 572,73 (EUR 727)

Paar mit 2 Kindern: IEP 661,43 (EUR 840)

Paar mit 3 Kindern: IEP 760,60 (EUR 966)

Alleinerziehende(r) mit einem Kind: IEP 401,37 (EUR 510)

Alleinerziehende(r) mit 2 Kindern: IEP 497,23 (EUR 631).

4. Verhältnis der Leistungen zueinander

Alleinstehende(r):100%

2. Erwachsener eines Paares:+ 58%

Erstes Kind:+ 29%

Zweites Kind:+ 29%

Drittes Kind+ 32%

TopRückgriff

Wenn Sozialhilfe nur vorübergehend gezahlt wird, etwa während der Wartezeit für Sozialleistungen, erfolgt ein Rückgriff auf spätere Leistungen.

TopIndexierung

Jährliche Anpassung im Juni.

TopMaßnahmen zur Förderung der sozialen Integration

Area Based Allowance:

Langzeitarbeitslose, die sich selbständig machen wollen, erhalten von regionalen Area Partnership Companies Unterstützung oder Hilfe bei Ausbildung oder Training.

Personen, die sich nach mindestens 12-monatiger Arbeitslosigkeit selbständig machen wollen, können eine Area Based Allowance erhalten. In diesem Fall wird die volle Leistung bei Arbeitslosigkeit für ein Jahr weiter gezahlt, danach besteht für weitere 3 Jahre Anspruch auf Hilfe zur Arbeit (Back to Work Allowance).

Back to Work Allowance:

Im Rahmen der Hilfe zur Arbeit (Back to Work Allowance) ist es möglich, daß Arbeitslose, die eine Beschäftigung in bestimmten Wirtschaftszweigen oder eine selbständige Beschäftigung aufnehmen, weiterhin einen Teil ihrer Arbeitslosigkeitsleistung beziehen können (75% im ersten, 50% im zweiten und 25% im dritten Jahr).

Community Employment Programme:

Das kommunale Beschäftigungsprogramm (Community Employment Programme) bietet Arbeitslosen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit gleichzeitigen Trainingsmaßnahmen an. Teilnehmen können Personen ab 21 Jahren, die Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosengeld oder die Zahlung für Alleinerziehende seit mindestens 12 Monaten beziehen.

TopBegleitende Ansprüche

1. Krankheit

Keine unmittelbaren Ansprüche; aber Leistungsempfänger haben aufgrund ihres niedrigen Einkommens meistens Recht auf eine Reihe von ärztlichen Dienstleistungen.

2. Unterkunft

Keine unmittelbaren Ansprüche. Aber Leistungsempfänger können auch Anspruch auf Mietbeihilfen (rent supplements) nach dem System der ergänzenden sozialen Fürsorge (Supplementary Welfare Allowance scheme), auf Hypothekenzinserleichterungen im Steuersystem oder Anspruch auf kommunale Wohnungsprogramme haben, bei denen die Höhe der Miete vom Einkommen und der Situation der Haushalte abhängt.

TopAnzahl der Empfänger

Bezieher von Grundleistungen (31.12.1997):

Insgesamt 37.604 Personen (18.279 Empfänger, 4.245 erwachsene Angehörige, 15.080 Kinder).

Sozialhilfeempfänger insgesamt (Grundleistung, Zulagen und Hilfe für außergewöhnliche Belastungen):144.173 Personen (70.080 Empfänger, 16.271 erwachsene Angehörige, 57.822 Kinder).

TopFinanzieller Aufwand

IEP 157.663.000 (EUR 200,2 Mio.) im Jahr 1997.

 

 

2. Nicht beitragsabhängige Minima

I.Alter; II.Invalidität; III. Arbeitslosigkeit; IV. Familien von Alleinerziehenden; V.Weitere nicht bei tragsabhängige Minima

 

TopI.Alter

1. Benennung

Nicht beitragsfinanzierte Altersrente (Old Age Non-Contributory Pension).

2. Prinzip

Einkommenssicherung für Personen im Alter von 66 Jahren und darüber, die keinen Anspruch auf beitragsbezogene Rente haben.

3. Berechtigte Personen

Personen im Alter von 66 Jahren und darüber, die keinen Anspruch auf eine beitragsbezogene Rente haben.

4. Wichtigste Anspruchsvoraussetzungen

Alter von 66 Jahren oder älter; Bedürftigkeit; Wohnsitz in Irland.

5. Höhe der Leistung

Bis zu IEP 72,50 (EUR 92) pro Woche, abhängig vom Einkommen.

Bis zu IEP 41,20 (EUR 52) pro Woche für jeden abhängigen Erwachsenen.

IEP 13,20 (EUR 17) pro Woche für abhängige Kinder.

Alleinlebende Rentner über 80 Jahre erhalten zusätzlich IEP 5,00 (EUR 6,35) und IEP 6,00 (EUR 7,62). Rentner können auch Anspruch haben auf Brennstoff- und Elektrizitätsbeihilfe, kostenlose Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, gebührenfreies Fernsehen und kostenlose Telefonmiete.

6. Leistungsbestimmende Faktoren

Einkommen des Rentners und Zahl der Unterhaltsberechtigten.

7. Anzahl der Empfänger

98.835 (Dezember 1997).

8. Finanzierung

100% Staat.

TopII.Invalidität

1. Benennung

Erwerbsunfähigkeitsbeihilfe (Disability Allowance).

2. Prinzip

Um Einkommen für eine behinderte Person zu gewährleisten, die aufgrund der Behinderung nicht mehr arbeitsfähig ist.

3. Berechtigte Personen

Behinderte Personen, die nicht arbeitsfähig sind.

4. Wichtigste Anspruchsvoraussetzungen

Um Anspruch zu haben, muß eine Person aufgrund der Behinderung maßgeblich daran gehindert sein, eine Tätigkeit solcher Art auszuüben, die ihrem Alter, ihrer Erfahrung und ihrer Ausbildung entsprechen würde, wenn sie nicht behindert wäre. Es muß die Wahrscheinlichkeit bestehen, daß die Behinderung von Beginn an mindestens ein Jahr lang andauert. Ein Attest hierüber muß auf Anfrage vorgelegt werden und die Bedürftigkeit nachgewiesen werden.

5. Höhe der Leistung

Wöchentliche Leistungen:

Behinderte Person: IEP 70,50 (EUR 90).

Erwachsener Angehöriger: IEP 41,20 (EUR 52).

Abhängiges Kind: IEP 13,20 (EUR 17).

6. Leistungsbestimmende Faktoren

Einkommen des Antragstellers.

7. Anzahl der Empfänger

43.192 (Dezember 1997).

8. Finanzierung

100% Staat.

TopIII. Arbeitslosigkeit

1. Benennung

Arbeitslosenhilfe (Unemployment Assistance) (siehe Tabelle X).

2. Prinzip

Um ein Einkommen für diejenigen zu gewährleisten, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und über keine ausreichenden Mittel verfügen (siehe Tabelle X).

3. Berechtigte Personen

Siehe Tabelle X.

4. Wichtigste Anspruchsvoraussetzungen

Siehe Tabelle X.

5. Höhe der Leistung

Siehe Tabelle X.

Kurzfristige Beträge (pro Woche):

Arbeitslose Person: IEP 68,40 (EUR 87)

Abhängige Erwachsene:IEP 41,20 (EUR 52)

Abhängige Kinder:IEP 13,20 (EUR 17)

Langfristige Beträge:

Arbeitslose Person:IEP 70,50 (EUR 90)

Zuschläge für Familienangehörige wie oben.

6. Leistungsbestimmende Faktoren

Dauer der Arbeitslosigkeit, Anzahl der Abhängigen, Familieneinkommen.

Siehe Tabelle X.

7. Anzahl der Empfänger

129.923 (Dezember 1998).

8. Finanzierung

Staat.

TopIV. Familien von Alleinerziehenden

1. Benennung

Zahlung für Alleinerziehende (One-Parent Family Payment).

2. Prinzip

Hilfe für jemanden, der ein Kind/Kinder ohne die Unterstützung durch einen Partner erzieht und nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt.

3. Berechtigte Personen

Personen, die ein Kind/Kinder ohne die Unterstützung durch einen Partner erziehen und nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen.

4. Wichtigste Anspruchsvoraussetzungen

Verwitwete, getrennt lebende, verlassene oder unverheiratete Eltern; Ehepartner von Strafgefangenen. Einkommen unterhalb einer bestimmten Grenze.

5. Höhe der Leistung

Wöchentliche Beträge:

Alleinerziehende Eltern: IEP 70,50 (EUR 90).

Unterhaltsberechtigtes Kind: IEP 15,20 (EUR 19).

6. Leistungsbestimmende Faktoren

Anzahl der Kinder; Höhe des Einkommens.

7. Anzahl der Empfänger

65.548 (Dezember 1998).

8. Finanzierung

Staat.

TopV.Weitere nicht bei tragsabhängige Minima

Beitragsunabhängige Witwen- und Witwerrente (Widow's and Widower's Non-Contributory Pension):

Rente, um Witwen und Witwern ohne Kinder (Witwen und Witwer mit Kindern haben Anspruch auf Zahlung für Alleinerziehende) Unterstützung zu gewährleisten, die keinen Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente der Sozialversicherung haben und ohne ausreichendes Einkommen sind.

Leistung: IEP 70,50 (EUR 90) wöchentlich. Ein höherer Betrag wird für diejenigen gezahlt, die älter als 66 Jahre sind und allein leben. Finanzierung durch den Staat. Im Dezember 1998 gab es 18.382 Empfänger.

Verschiedene Sonderhilfen für bestimmte Gruppen oder Bedürfnisse:

Pflegebeihilfe (Carer's Allowance) als einkommensabhängige Leistung für Personen mit geringem Einkommen, die mit solchen Personen, die ständige Pflege und Betreuung brauchen, zusammenleben und sie versorgen.

Blindenrente (Blind Pension) für Blinde und bestimmte Sehbehinderte.

Beispiele für sonstige Leistungen:

Beihilfe für Mieten und Hypotheken (Rent/ Mortgage Interest Supplements).

Zusätzliche Beihilfen für spezielle Bedürfnisse (Supplements for Special Needs).

Zahlungen für außergewöhnliche Notlagen (Exceptional Needs Payments).

Bekleidungs- und Schuhbeihilfe für Schulrückkehrer (Back to School Clothing and Footwear Allowance), usw.

 

 

3. Beitragsabhängige Minima

I.Alter; II.Hinterbliebene; III. Invalidität; IV. Arbeitslosigkeit

 

TopI.Alter

1. Benennung

Pro-rata (gemischte Versicherung) Rente.

Teilbetragsrente (Partial Contributory Pension).

2. Prinzip

Pro-rata-Rente (gemischte Versicherung):

Zeitanteilig berechnete Rente im Falle der Kombination des beitragsbezogenen Altersruhegelds mit der Ruhestandsrente (Retirement Pension).

Teilbetragsrente:Rente für diejenigen, die zwar Beiträge zum Sozialversicherungsfonds geleistet haben, aber keinen Anspruch auf eine volles (beitragsabhängiges) Altersruhegeld haben.

3. Berechtigte Personen

Personen, die 66 Jahre oder älter sind.

4. Wichtigste Anspruchs voraussetzungen

Pro-rata-Rente (gemischte Versicherung):

Alter von 66 Jahren oder höher; Beitritt zur Versicherung vor einem bestimmten Alter; Mindestanzahl geleisteter Beiträge; ein Gemisch von Beiträgen zu vollem und zu modifiziertem Satz gezahlt.

5. Höhe der Leistung

Pro-rata-Rente (gemischte Versicherung):

Die Höhe der Leistung an Versicherte und erwachsene Angehörige hängt von der Proportion der Versicherungsjahre der beiden Systeme ab.

Abhängige Kinder: IEP 15,20 (EUR 19).

Zulage von IEP 5,00 (EUR 6,35) an Rentner über 80 Jahren und von IEP 6,00 (EUR 7,62) an Alleinlebende.

Zusätzlich zu diesen beiden Renten können auch Ansprüche auf Brennstoff- und Elektrizitätsbeihilfe, freie Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel, gebührenfreies Fernsehen und freie Telefonmiete bestehen.

6. Leistungsbestimmende Faktoren

Die Zahlungen hängen von der Anzahl der Beiträge zum Sozialversicherungsfonds ab.

7. Anzahl der Empfänger

Stand 01.Juli 1998:

Pro-rata-Rente: 1.217 Empfänger.

8. Finanzierung

Beiträge und staatliche Subventionen.

TopII.Hinterbliebene

1. Benennung

Beitragsabhängige Witwen- und Witwerrente.

2. Prinzip

Siehe Tabelle VII.

3. Berechtigte Personen

Siehe Tabelle VII.

4. Wichtigste Anspruchs voraussetzungen

Hinterbliebene(r); dem PRSI-Beitrag genügen; nicht mit einer Person in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben. Siehe Tabelle VII.

5. Höhe der Leistung

Hängt von Beiträgen ab, siehe Tabelle VII "Hinterbliebene".

Minimum: IEP 70,90 (EUR 90) pro Woche für eine(n) Hinterbliebene(n) plus IEP 17,00 (EUR 22) für jedes abhängige Kind.

Plus IEP 6,00 (EUR 7,62) für Hinterbliebene, die über 66 Jahre alt sind und alleine leben.

Plus IEP 5,00 (EUR 6,35) für Hinterbliebene über 80 Jahre.

6. Leistungsbestimmende Faktoren

Siehe Tabelle VII.

7. Anzahl der Empfänger

Gesonderte Statistiken über Mindestzahlungen liegen nicht vor.

Im Dezember 1998 bezogen 98.518 Personen eine beitragsabhängige Witwen- und Witwerrente.

8. Finanzierung

Beiträge und staatliche Subventionen.

TopIII. Invalidität

1. Benennung

Invalidenrente (Invalidity Pension).

Siehe Tabelle V.

2. Prinzip

Einkommen für diejenigen, die dauerhaft arbeitsunfähig sind, zu gewährleisten.

Siehe Tabelle V.

3. Berechtigte Personen

Siehe Tabelle V.

4. Wichtigste Anspruchs voraussetzungen

Siehe Tabelle V.

5. Höhe der Leistung

Siehe Tabelle V.

6. Leistungsbestimmende Faktoren

Siehe Tabelle V.

7. Anzahl der Empfänger

44.809 (Dezember 1997).

8. Finanzierung

Beiträge und staatliche Subventionen.

TopIV. Arbeitslosigkeit

1. Benennung

Arbeitslosenunterstützung (Unemployment Benefit): Siehe Tabelle X.

2. Prinzip

Siehe Tabelle X.

3. Berechtigte Personen

Siehe Tabelle X.

4. Wichtigste Anspruchsvoraussetzungen

Siehe Tabelle X.

5. Höhe der Leistung

Siehe Tabelle X.

6. Leistungsbestimmende Faktoren

Anzahl der abhängigen Angehörigen.

7. Anzahl der Empfänger

63.913 (Dezember 1998).

8. Finanzierung

Beiträge und staatliche Subventionen.