Supplementary Welfare Allowance.
Gesetz von 1993 über die soziale Sicherheit (Social Welfare Consolidation Act) mit Änderungen.
Sozialhilfe (Supplementary Welfare Allowance) als wöchentliche Hilfe zum Lebensunterhalt für Personen mit geringen oder keinen Mitteln. Zusätzliche Pauschalleistungen für dringende oder außergewöhnliche Bedarfe möglich.
Rechtsanspruch auf Regelleistungen bei Erfüllung der allgemeinen Bedingungen. Pauschalzulagen und Zulagen für Miete und Hypothekenkosten nach Ermessen.
Differentialbetrag.
Anspruch hat der Einzelne; Zuschläge abhängig von erwachsenen oder minderjährigen Angehörigen.
Unbeschränkt.
Staatsangehörige, Flüchtlinge und Staatenlose sowie alle Personen mit legalem Aufenthalt, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit.
Aufenthalt im Staatsgebiet.
Normalerweise ab 18 Jahre.
Arbeitslose haben im Regelfall Anspruch auf eine Leistung aus dem System der Sicherung bei Arbeitslosigkeit.
Vorrang der Ansprüche auf andere Sozialleistungen; Sozialhilfe kann zusätzlich teilweise als Differentialbetrag oder als zwischenzeitliche Überbrückung, etwa während der Wartezeit auf andere Sozialleistungen gewährt werden.
Leistung wird gewöhnlich nicht gezahlt an Vollzeitbeschäftigte oder Personen in Vollzeitausbildung, ebenfalls nicht an Personen in einem Tarifkonflikt.
Von der Regierung festgesetzt.
Der Regelsatz wird zentral auf nationaler Ebene festgesetzt. Lokale Behörden haben einen Ermessensspielraum für Einzelfälle, insbesondere bei besonders Bedürftigen.
Keine regionale Differenzierung.
Haushalt: Antragsteller und seine Angehörigen.
Alle Einkünfte in Geld einschl.. anderer Sozialleistungen, berücksichtigt wird ferner das Vermögen (außer dem selbst genutzten Eigenheim). Ausgenommen von der Anrechnung sind Familienleistungen (Family Benefits).
Persoönlicher Grundbetrag (personal rate) der Supplementary Welfare Allowance.
Zusätzlicher Betrag für weitere abhängige Erwachsene oder Kinder.
Zulagen für besondere und außergewöhnliche Bedarfssituationen.
Familienleistungen (Child Benefit) werden separat gezahlt und berühren nicht den Anspruch auf Leistungen für abhängige Personen.
Monatliche Mindestgrundbeträge:
Alleinstehende(r): IEP 305,50 (EUR 388).
Paar ohne Kinder: IEP 484,03 (EUR 615).
Paar mit einem Kind: IEP 541,23 (EUR 687).
Paar mit 2 Kindern: IEP 594,10 (EUR 754).
Paar mit 3 Kindern: IEP 651,30 (EUR 827).
Alleinerziehende(r) mit einem Kind: IEP 371,37 (EUR 472).
Alleinerziehende(r) mit 2 Kindern: IEP 437,23 (EUR 555).
Alle unterhaltsberechtigten Kinder werden gleich behandelt: IEP 13,20 (EUR 17) wöchentlich, unabhängig vom Alter.
Beispiele inkl. Familienbeträge (Tabelle IX):
Paar mit einem Kind: IEP 572,73 (EUR 727)
Paar mit 2 Kindern: IEP 661,43 (EUR 840)
Paar mit 3 Kindern: IEP 760,60 (EUR 966)
Alleinerziehende(r) mit einem Kind: IEP 401,37 (EUR 510)
Alleinerziehende(r) mit 2 Kindern: IEP 497,23 (EUR 631).
Alleinstehende(r):100%
2. Erwachsener eines Paares:+ 58%
Erstes Kind:+ 29%
Zweites Kind:+ 29%
Drittes Kind+ 32%
Wenn Sozialhilfe nur vorübergehend gezahlt wird, etwa während der Wartezeit für Sozialleistungen, erfolgt ein Rückgriff auf spätere Leistungen.
Jährliche Anpassung im Juni.
Area Based Allowance:
Langzeitarbeitslose, die sich selbständig machen wollen, erhalten von regionalen Area Partnership Companies Unterstützung oder Hilfe bei Ausbildung oder Training.
Personen, die sich nach mindestens 12-monatiger Arbeitslosigkeit selbständig machen wollen, können eine Area Based Allowance erhalten. In diesem Fall wird die volle Leistung bei Arbeitslosigkeit für ein Jahr weiter gezahlt, danach besteht für weitere 3 Jahre Anspruch auf Hilfe zur Arbeit (Back to Work Allowance).
Back to Work Allowance:
Im Rahmen der Hilfe zur Arbeit (Back to Work Allowance) ist es möglich, daß Arbeitslose, die eine Beschäftigung in bestimmten Wirtschaftszweigen oder eine selbständige Beschäftigung aufnehmen, weiterhin einen Teil ihrer Arbeitslosigkeitsleistung beziehen können (75% im ersten, 50% im zweiten und 25% im dritten Jahr).
Community Employment Programme:
Das kommunale Beschäftigungsprogramm (Community Employment Programme) bietet Arbeitslosen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit gleichzeitigen Trainingsmaßnahmen an. Teilnehmen können Personen ab 21 Jahren, die Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosengeld oder die Zahlung für Alleinerziehende seit mindestens 12 Monaten beziehen.
Keine unmittelbaren Ansprüche; aber Leistungsempfänger haben aufgrund ihres niedrigen Einkommens meistens Recht auf eine Reihe von ärztlichen Dienstleistungen.
Keine unmittelbaren Ansprüche. Aber Leistungsempfänger können auch Anspruch auf Mietbeihilfen (rent supplements) nach dem System der ergänzenden sozialen Fürsorge (Supplementary Welfare Allowance scheme), auf Hypothekenzinserleichterungen im Steuersystem oder Anspruch auf kommunale Wohnungsprogramme haben, bei denen die Höhe der Miete vom Einkommen und der Situation der Haushalte abhängt.
Bezieher von Grundleistungen (31.12.1997):
Insgesamt 37.604 Personen (18.279 Empfänger, 4.245 erwachsene Angehörige, 15.080 Kinder).
Sozialhilfeempfänger insgesamt (Grundleistung, Zulagen und Hilfe für außergewöhnliche Belastungen):144.173 Personen (70.080 Empfänger, 16.271 erwachsene Angehörige, 57.822 Kinder).
IEP 157.663.000 (EUR 200,2 Mio.) im Jahr 1997.
Nicht beitragsfinanzierte Altersrente (Old Age Non-Contributory Pension).
Einkommenssicherung für Personen im Alter von 66 Jahren und darüber, die keinen Anspruch auf beitragsbezogene Rente haben.
Personen im Alter von 66 Jahren und darüber, die keinen Anspruch auf eine beitragsbezogene Rente haben.
Alter von 66 Jahren oder älter; Bedürftigkeit; Wohnsitz in Irland.
Bis zu IEP 72,50 (EUR 92) pro Woche, abhängig vom Einkommen.
Bis zu IEP 41,20 (EUR 52) pro Woche für jeden abhängigen Erwachsenen.
IEP 13,20 (EUR 17) pro Woche für abhängige Kinder.
Alleinlebende Rentner über 80 Jahre erhalten zusätzlich IEP 5,00 (EUR 6,35) und IEP 6,00 (EUR 7,62). Rentner können auch Anspruch haben auf Brennstoff- und Elektrizitätsbeihilfe, kostenlose Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, gebührenfreies Fernsehen und kostenlose Telefonmiete.
Einkommen des Rentners und Zahl der Unterhaltsberechtigten.
98.835 (Dezember 1997).
100% Staat.
Erwerbsunfähigkeitsbeihilfe (Disability Allowance).
Um Einkommen für eine behinderte Person zu gewährleisten, die aufgrund der Behinderung nicht mehr arbeitsfähig ist.
Behinderte Personen, die nicht arbeitsfähig sind.
Um Anspruch zu haben, muß eine Person aufgrund der Behinderung maßgeblich daran gehindert sein, eine Tätigkeit solcher Art auszuüben, die ihrem Alter, ihrer Erfahrung und ihrer Ausbildung entsprechen würde, wenn sie nicht behindert wäre. Es muß die Wahrscheinlichkeit bestehen, daß die Behinderung von Beginn an mindestens ein Jahr lang andauert. Ein Attest hierüber muß auf Anfrage vorgelegt werden und die Bedürftigkeit nachgewiesen werden.
Wöchentliche Leistungen:
Behinderte Person: IEP 70,50 (EUR 90).
Erwachsener Angehöriger: IEP 41,20 (EUR 52).
Abhängiges Kind: IEP 13,20 (EUR 17).
Einkommen des Antragstellers.
43.192 (Dezember 1997).
100% Staat.
Arbeitslosenhilfe (Unemployment Assistance) (siehe Tabelle X).
Um ein Einkommen für diejenigen zu gewährleisten, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und über keine ausreichenden Mittel verfügen (siehe Tabelle X).
Siehe Tabelle X.
Siehe Tabelle X.
Siehe Tabelle X.
Kurzfristige Beträge (pro Woche):
Arbeitslose Person: IEP 68,40 (EUR 87)
Abhängige Erwachsene:IEP 41,20 (EUR 52)
Abhängige Kinder:IEP 13,20 (EUR 17)
Langfristige Beträge:
Arbeitslose Person:IEP 70,50 (EUR 90)
Zuschläge für Familienangehörige wie oben.
Dauer der Arbeitslosigkeit, Anzahl der Abhängigen, Familieneinkommen.
Siehe Tabelle X.
129.923 (Dezember 1998).
Staat.
Zahlung für Alleinerziehende (One-Parent Family Payment).
Hilfe für jemanden, der ein Kind/Kinder ohne die Unterstützung durch einen Partner erzieht und nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt.
Personen, die ein Kind/Kinder ohne die Unterstützung durch einen Partner erziehen und nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen.
Verwitwete, getrennt lebende, verlassene oder unverheiratete Eltern; Ehepartner von Strafgefangenen. Einkommen unterhalb einer bestimmten Grenze.
Wöchentliche Beträge:
Alleinerziehende Eltern: IEP 70,50 (EUR 90).
Unterhaltsberechtigtes Kind: IEP 15,20 (EUR 19).
Anzahl der Kinder; Höhe des Einkommens.
65.548 (Dezember 1998).
Staat.
Beitragsunabhängige Witwen- und Witwerrente (Widow's and Widower's Non-Contributory Pension):
Rente, um Witwen und Witwern ohne Kinder (Witwen und Witwer mit Kindern haben Anspruch auf Zahlung für Alleinerziehende) Unterstützung zu gewährleisten, die keinen Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente der Sozialversicherung haben und ohne ausreichendes Einkommen sind.
Leistung: IEP 70,50 (EUR 90) wöchentlich. Ein höherer Betrag wird für diejenigen gezahlt, die älter als 66 Jahre sind und allein leben. Finanzierung durch den Staat. Im Dezember 1998 gab es 18.382 Empfänger.
Verschiedene Sonderhilfen für bestimmte Gruppen oder Bedürfnisse:
Pflegebeihilfe (Carer's Allowance) als einkommensabhängige Leistung für Personen mit geringem Einkommen, die mit solchen Personen, die ständige Pflege und Betreuung brauchen, zusammenleben und sie versorgen.
Blindenrente (Blind Pension) für Blinde und bestimmte Sehbehinderte.
Beispiele für sonstige Leistungen:
Beihilfe für Mieten und Hypotheken (Rent/ Mortgage Interest Supplements).
Zusätzliche Beihilfen für spezielle Bedürfnisse (Supplements for Special Needs).
Zahlungen für außergewöhnliche Notlagen (Exceptional Needs Payments).
Bekleidungs- und Schuhbeihilfe für Schulrückkehrer (Back to School Clothing and Footwear Allowance), usw.
Pro-rata (gemischte Versicherung) Rente.
Teilbetragsrente (Partial Contributory Pension).
Pro-rata-Rente (gemischte Versicherung):
Zeitanteilig berechnete Rente im Falle der Kombination des beitragsbezogenen Altersruhegelds mit der Ruhestandsrente (Retirement Pension).
Teilbetragsrente:Rente für diejenigen, die zwar Beiträge zum Sozialversicherungsfonds geleistet haben, aber keinen Anspruch auf eine volles (beitragsabhängiges) Altersruhegeld haben.
Personen, die 66 Jahre oder älter sind.
Pro-rata-Rente (gemischte Versicherung):
Alter von 66 Jahren oder höher; Beitritt zur Versicherung vor einem bestimmten Alter; Mindestanzahl geleisteter Beiträge; ein Gemisch von Beiträgen zu vollem und zu modifiziertem Satz gezahlt.
Pro-rata-Rente (gemischte Versicherung):
Die Höhe der Leistung an Versicherte und erwachsene Angehörige hängt von der Proportion der Versicherungsjahre der beiden Systeme ab.
Abhängige Kinder: IEP 15,20 (EUR 19).
Zulage von IEP 5,00 (EUR 6,35) an Rentner über 80 Jahren und von IEP 6,00 (EUR 7,62) an Alleinlebende.
Zusätzlich zu diesen beiden Renten können auch Ansprüche auf Brennstoff- und Elektrizitätsbeihilfe, freie Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel, gebührenfreies Fernsehen und freie Telefonmiete bestehen.
Die Zahlungen hängen von der Anzahl der Beiträge zum Sozialversicherungsfonds ab.
Stand 01.Juli 1998:
Pro-rata-Rente: 1.217 Empfänger.
Beiträge und staatliche Subventionen.
Beitragsabhängige Witwen- und Witwerrente.
Siehe Tabelle VII.
Siehe Tabelle VII.
Hinterbliebene(r); dem PRSI-Beitrag genügen; nicht mit einer Person in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben. Siehe Tabelle VII.
Hängt von Beiträgen ab, siehe Tabelle VII "Hinterbliebene".
Minimum: IEP 70,90 (EUR 90) pro Woche für eine(n) Hinterbliebene(n) plus IEP 17,00 (EUR 22) für jedes abhängige Kind.
Plus IEP 6,00 (EUR 7,62) für Hinterbliebene, die über 66 Jahre alt sind und alleine leben.
Plus IEP 5,00 (EUR 6,35) für Hinterbliebene über 80 Jahre.
Siehe Tabelle VII.
Gesonderte Statistiken über Mindestzahlungen liegen nicht vor.
Im Dezember 1998 bezogen 98.518 Personen eine beitragsabhängige Witwen- und Witwerrente.
Beiträge und staatliche Subventionen.
Invalidenrente (Invalidity Pension).
Siehe Tabelle V.
Einkommen für diejenigen, die dauerhaft arbeitsunfähig sind, zu gewährleisten.
Siehe Tabelle V.
Siehe Tabelle V.
Siehe Tabelle V.
Siehe Tabelle V.
Siehe Tabelle V.
44.809 (Dezember 1997).
Beiträge und staatliche Subventionen.
Arbeitslosenunterstützung (Unemployment Benefit): Siehe Tabelle X.
Siehe Tabelle X.
Siehe Tabelle X.
Siehe Tabelle X.
Siehe Tabelle X.
Anzahl der abhängigen Angehörigen.
63.913 (Dezember 1998).
Beiträge und staatliche Subventionen.