Kapitel XI: Mindestsicherung

1. Allgemeines beitragsunabhängiges Minimum

2. Nicht beitragsabhängige Minima

3. Beitragsabhängige Minima

1. Allgemeines beitragsunabhängiges Minimum

Benennung; Geltende Rechtsgrundlage; Ziel; Rechtlicher Status; Prinzip; Berechtigte Personen; Generelle Bedingungen; Garantiertes Minimum; Garantierter Betrag; Rückgriff; Indexierung; Maßnahmen zur Förderung der sozialen Integration; Begleitende Ansprüche; Anzahl der Empfänger; Finanzieller Aufwand

 

 

TopBenennung

Minimum de Moyens d'Existence (Minimex).

TopGeltende Rechtsgrundlage

Gesetz vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf Mindest-Existenzsicherung.

TopZiel

Garantie eines Minimums an Existenzmitteln für Personen, die nicht über ausreichende Einkünfte verfügen und nicht in der Lage sind, sich diese durch eigene Anstrengung oder auf anderem Wege zu verschaffen.

TopRechtlicher Status

Subjektives Recht, nicht willkürlich.

TopPrinzip

Differentialbetrag.

TopBerechtigte Personen

Anspruch haben zusammenlebende Verheiratete oder der Einzelne.

TopGenerelle Bedingungen

1. Dauer

Unbeschränkt.

2. Staatsangehörigkeit

Staatsangehörige; Personen, auf die die EG-Verordnung 1612/68 zutrifft; Staatenlose, Flüchtlinge und Personen unbestimmter Nationalität.

3. Wohnsitz

Tatsächlicher Aufenthalt im Staatsgebiet.

4. Alter

Generell ab 18 Jahren (Volljährigkeit) mit Ausnahme von verheirateten Minderjährigen, Unverheirateten mit einem oder mehreren unterhaltenen Kindern und schwangeren Minderjährigen.

5. Bereitschaft zur Arbeit

Arbeitsbereitschaft ist unter Beweis zu stellen; dies kann aus Billigkeits- und Gesundheitsgründen entfallen. Bei Ehepaaren müssen beide Partner die Bereitschaft nachweisen.

6. Ausschöpfung anderer Ansprüche

Vorrangig sind Ansprüche auf Sozialleistungen geltend zu machen, die aufgrund der belgischen oder ausländischen Sozialgesetzgebung bestehen. Das Existenzminimum ist ein residuales Recht.

7. Andere Bedingungen

Vom Berechtigte kann verlangt werden, seine Rechte gegenüber Unterhaltspflichtigen geltend zu machen.

Ein Leistungsempfänger unter 25 Jahren muß spätestens drei Monate nach seinem Erstantrag einen Vertrag über Maßnahmen zu seiner sozialen Eingliederung unterschrieben haben und einhalten, es sei denn, dies ist aus gesundheitlichen oder Billigkeitsgründen nicht möglich (im Vertrag werden die Stufen der Eingliederung, der Inhalt der Betreuung, der Rahmen der Ausbildung sowie die potentielle Beschäftigung festgelegt).

TopGarantiertes Minimum

1. Festlegung des Minimums

Die Festlegung des Minimumgrundbetrags erfolgt ohne Bezug auf verfügbare Durchschnittseinkommen, den Konsum der Haushalte oder auf den gesetzlichen Mindestlohn. Ausgangspunkt waren die für das garantierte Mindesteinkommen älterer Menschen festgelegten Beträge.

2. Ebene der Bestimmung des Leistungsniveaus

Auf nationaler Ebene festgelegt.

3. Regionale Differenzierung

Keine regionale Differenzierung.

4. Haushaltseinheit für die Einkommensberechnung

Ehepaare;

Person, die ausschließlich entweder mit einem von ihr unterhaltenen minderjährigen unverheirateten Kind oder mit mehreren Kindern, von denen mindestens eines diese Kriterien erfüllt, zusammenlebt;

Person, die mit einer oder mehreren anderen in einem Haushalt lebt;

alleinstehende Person.

5. Angerechnete Einkommensarten

Alle Einkünfte ungeachtet ihrer Art oder Herkunft einschließlich belgischer oder ausländischer Sozialleistungen.

Ausnahmen: Familienleistungen für minderjährige oder volljährige Kinder; vom König festgelegter Wert der Eigennutzung von Immobilien; Sozialhilfe der örtlichen Ämter (Centres publics d'Aide sociale); Studienbeihilfe an die betroffene Person oder an ihre unterhaltsberechtigten Kinder; Schenkungen (in bestimmten Fällen); Unterhaltszahlungen und Unterhaltsvorschußleistungen für minderjährige ledige Kinder; Kriegs- und Gefangenschaftsrenten sowie Renten, die aus staatlichen Akten im Krieg resultieren; Hilfen, die aufgrund von Tätigkeiten im Rahmen der örtlichen Einrichtungen zur Beschäftigungsförderung (A.L.E) geleistet werden; Leistungen der Umzugs-, Einrichtungs- und Mietbeihilfen, die von den Regionen gewährt werden.

TopGarantierter Betrag

1. Kategorien

Unterschiedliche Beträge für:

Zusammenlebende Verheiratete;

Person, die ausschließlich entweder mit einem von ihr unterhaltenen minderjährigen unverheirateten Kind oder mit mehreren Kindern, von denen mindestens eines diese Kriterien erfüllt, zusammenlebt;

Alleinstehende.

Jede andere Person, die mit einer oder mehreren anderen Personen (unwichtig, ob Eltern oder Verwandte) zusammenlebt.

Für Hilfeempfänger, die an einem Beschäftigungsprogramm im Rahmen der Maßnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung teilnehmen, sind neue spezifische Minimex-Beträge festgelegt worden, die gegenüber den für die obigen Kategorien fixierten Beträge Vorrang haben. Ziel ist dabei die Anrechnung eines Teils des Arbeitseinkommens. Bleiben die Einkünfte dabei unter dem Minimex-Betrag, auf den ein Anspruch besteht, wird ein Aufstockungsbetrag gewährt, um den Minimex-Betrag für die entsprechende Kategorie zu erreichen.

2. Mindestsicherung und Familienleistungen

Garantierte Familienleistungen werden zusätzlich gezahlt.

3. Beispiele

Monatliche Beträge ohne die je nach Situation unterschiedlichen Familienleistungen:

Alleinstehende(r): BEF 20.916 (EUR 518)

Paar mit oder ohne Kinder: BEF 27.888 (EUR 691)

Alleinerziehende(r): BEF 27.888 (EUR 691)

Erwachsener ohne eigenen Haushalt: BEF 13.944 (EUR 346)

Monatliche Beträge mit Familienleistungen:

Paar mit einem Kind (10 Jahre): BEF 32.912 (EUR 816)

Paar mit 2 Kindern (8, 12 Jahre): BEF 40.209 (EUR 997)

Paar mit 3 Kindern (8, 10 und 12 Jahre): BEF 48.775 (EUR 1.209)

Alleinerziehende(r) mit einem Kind (10 Jahre): BEF 32.912 (EUR 816)

Alleinerziehende(r) mit 2 Kindern (8/10 Jahre): BEF 38.713 (EUR 960)

Besondere Minimex-Beträge pro Kalendermonat für Empfänger, die an einem Beschäftigungsprogramm im Rahmen der Maßnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung teilnehmen (siehe oben):

BEF 6.000 (EUR 149) für Personen mit einem Vertrag zur Erlangung erster beruflicher Erfahrungen mit halber Wochenstundenzahl;

BEF 10.000 (EUR 248) bei einem Arbeitsvertrag im Rahmen eines Programms für den beruflichen Übergang, wenn die Arbeitszeit mindestens halbtags beträgt oder BEF 12.000 (EUR 297), wenn sie mindestens 3/4 einer Vollzeitstelle beträgt; in beiden Fällen Zulage von BEF 2.000 (EUR 50), wenn bereits vorher an einer lokalen Beschäftigungsmaßnahme teilgenommen wurde;

BEF 17.500 (EUR 434) bei einem Arbeitsvertrag für eine vom Direktor des zuständigen Arbeitsamtes anerkannte Beschäftigungsmaßnahme, die eine Arbeitszeit mit mindestens halber Stundenzahl vorsieht bzw. BEF 22.000 (EUR 545) bei einer Arbeitszeit von 4/5 einer vollen Stelle;

BEF 6.000 (EUR 149) bei einem Beschäftigungsverhältnis mit mindestens halber Stundenzahl, für das der Arbeitgeber von den Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung befreit ist.

Diese genannten Beträge dürfen die Höhe des Netto-Arbeitseinkommens für den betreffenden Kalendermonat nicht übersteigen.

Bleiben die gesamten Einkünfte des Empfängers unter den oben für die einzelnen Haushaltytpen genannten Minimex-Beträgen, so wird ein Aufstockungsbetrag gewährt, um den Minimex-Betrag für die entsprechende Kategorie zu erreichen.

4. Verhältnis der Leistungen zueinander

Zusammenlebende Verheiratete oder Alleinstehende mit unterhaltenen Kindern: 100% (Richtsatz);

Alleinstehende ohne unterhaltene Kinder: 75% des Richtsatzes;

mit anderen zusammenlebende Personen: 50% des Richtsatzes;

Sätze für Verheiratete mit 1 Kind (inkl. garantierte Familienleistungen, durchschnittliches Alter für den Alterszuschlag: 12 Jahre): + 19,8% des Richtsatzes

Sätze für Verheiratete mit 2 Kindern (inkl. garantierte Familienleistungen, durchschnittliches Alter für den Alterszuschlag: 12 Jahre): + 45,96% des Richtsatzes

Sätze für Verheiratete mit 3 Kindern (inkl. garantierte Familienleistungen, durchschnittliches Alter für den Alterszuschlag: 12 Jahre): + 78,45% des Richtsatzes.

TopRückgriff

Wenn eine Person über Einkünfte aufgrund von Ansprüchen verfügt, die sie während der Bewilligungsperiode hatte: Rückgriff beim Berechtigten bis zur Höhe der Einkünfte, die hätten berücksichtigt werden sollen.

Zu Lasten des Empfängers bei bewußt falschen Angaben oder materiellen Fehlern.

Bei den Verursachern eines Unfalls oder einer Krankheit, die zur Bewilligung des Existenzminimums führten.

Von bestimmten Unterhaltspflichtigen.

TopIndexierung

Automatische Erhöhung der Leistung um 2%, wenn der Index der Verbraucherpreise 2% vom vorigen Index abweicht. Darüber hinaus kann der König die Grundbeträge ändern.

TopMaßnahmen zur Förderung der sozialen Integration

Im Falle der Aufnahme einer Beschäftigung oder Berufsausbildung während höchstens 3 Jahren (ununterbrochen) werden die Einkünfte aus dieser Tätigkeit bei der Berechnung des Existenzminimums nur unter Abzug eines indexierten monatlichen Pauschalbetrages von BEF 7.030 (EUR 174) berücksichtigt.

Keinerlei Anrechnung erfolgt bei Leistungen im Rahmen örtlicher Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung.

TopBegleitende Ansprüche

1. Krankheit

Beitragsfreie freiwillige Krankenversicherung.

2. Unterkunft

Keine begleitenden Ansprüche.

TopAnzahl der Empfänger

83.495 (1. Januar 1998).

TopFinanzieller Aufwand

BEF 10,016 Mrd. (EUR 248,29 Mio.) (1998).

 

 

2. Nicht beitragsabhängige Minima

I.Alter; II.Invalidität; III. Arbeitslosigkeit; IV. Familien von Alleinerziehenden; V.Weitere nicht bei tragsabhängige Minima

 

TopI.Alter

1. Benennung

Garantiertes Einkommen für ältere Personen (Revenu garanti aux personnes âgées), Gesetz vom 1. April 1969.

2. Prinzip

Einführung eines garantierten Mindesteinkommens für alle älteren Menschen.

3. Berechtigte Personen

Belgier; Personen, auf die die EG-Verordnung 1408/71 zutrifft; Staatenlose; Flüchtlinge; Staatsangehörige aus Ländern, mit denen Belgien einen Vertrag auf Gegenseitigkeit geschlossen hat; jede Person, die in Belgien Anspruch auf eine Rente aus einer abhängigen oder nicht abhängigen Tätigkeit hat.

4. Wichtigste Anspruchsvoraussetzungen

Personen über 61 (Frauen) oder 65 (Männer) mit tatsächlichem Wohnsitz im Lande, deren finanzielle Mittel eine bestimmte Grenze nicht überschreiten.

5. Höhe der Leistung

BEF 250.996 (EUR 6.222) pro Jahr (Satz für Einzelpersonen).

BEF 334.657 (EUR 8.296) pro Jahr (Satz für Ehepaare).

Automatische Erhöhung der Leistung um 2%, wenn sich der Index der Verbraucherpreise um 2% ändert.

6. Leistungsbestimmende Faktoren

Anrechnung der Einkünfte des Empfängers und seines Ehegatten.

7. Anzahl der Empfänger

102.000 (1997).

8. Finanzierung

100% Staat.

TopII.Invalidität

1. Benennung

Leistungen an Behinderte:

Einkommensersatzhilfe (allocation de remplacement de revenus).

Eingliederungshilfe (allocation d'intégration).

Hilfe für ältere Menschen (allocation pour l'aide aux personnes âgées).

2. Prinzip

Staatliche Unterstützung, die Behinderten, die nicht über ausreichende Einkünfte verfügen und diese nicht durch Arbeit erlangen können, eine Existenzsicherheit garantieren soll.

3. Berechtigte Personen

Jeder Behinderte, der die Bedingungen erfüllt.

4. Wichtigste Anspruchsvoraussetzungen

Behinderte zwischen 21 und 65 Jahren (Einkommensersatzhilfe und Eingliederungshilfe) oder ab 65 Jahre (Hilfe für ältere Menschen), deren Einkünfte eine bestimmte Grenze nicht überschreiten; Vorschriften gegen Leistungskumulierung; medizinische Bedingungen, Nationalitäts- und Wohnsitzbedingungen.

5. Höhe der Leistung

Einkommensersatzhilfe (allocation de remplacement de revenus):

mitwohnender Empfänger: BEF 167.343 (EUR 4.148)

alleinstehender Empfänger: BEF 250.993 (EUR 6.222)

Empfänger mit Unterhaltsberechtigten: BEF 334.660 (EUR 8.296)

Eingliederungshilfe (allocation d'intégration) je nach Invaliditätsgrad:

BEF 34.433 (EUR 854)

BEF 117.335 (EUR 2.909)

BEF 127.486 (EUR 3.160)

BEF 273.144 (EUR 6.771)

Hilfe für ältere Menschen (allocation pour l'aide aux personnes âgées) je nach Invaliditätsgrad:

BEF 112.317 (EUR 2.784)

BEF 136.559 (EUR 3.385)

BEF 160.795 (EUR 3.986)

BEF 197.513 (EUR 4.896).

6. Leistungsbestimmende Faktoren

Einkünfte des Empfängers und seines Ehegatten; Familienstand; medizinisches Gutachten.

7. Anzahl der Empfänger

202.539 (01.11.1998).

8. Finanzierung

100% Staat.

TopIII. Arbeitslosigkeit

1. Benennung

Keine besondere Mindestleistung in einem beitragsunabhängigen System.

Gedeckt durch die Arbeitslosenversicherung (siehe Tabelle X "Arbeitslosigkeit") oder durch die allgemeine Mindestsicherung (siehe oben).

2. Prinzip

Keine besondere Mindestleistung.

3. Berechtigte Personen

Keine besondere Mindestleistung.

4. Wichtigste Anspruchsvoraussetzungen

Keine besondere Mindestleistung.

5. Höhe der Leistung

Keine besondere Mindestleistung.

6. Leistungsbestimmende Faktoren

Keine besondere Mindestleistung.

7. Anzahl der Empfänger

Keine besondere Mindestleistung.

8. Finanzierung

Keine besondere Mindestleistung.

TopIV. Familien von Alleinerziehenden

1. Benennung

Unterhaltsvorschuß (avance sur le terme de la pension alimentaire) (Gesetz vom 8. Mai 1989).

2. Prinzip

Eine Teillösung des Problems der Nichtzahlung des an Kinder geschuldeten Unterhalts; soll die regelmäßige Zahlung wieder ermöglichen. Der Vorschuß ist variabel und wird von der örtlichen Sozialhilfebehörde (C.P.A.S) gezahlt, die auch die Eintreibung der Unterhaltszahlung verfolgt.

3. Berechtigte Personen

Kinder, für die trotz Anspruch kein Unterhalt gezahlt wird. Subjektives Recht.

4. Wichtigste Anspruchsvoraussetzungen

Bedingungen für das Kind: Wohnsitz in Belgien; minderjährig oder Empfänger von Kindergeld bis zum Alter von 25 Jahren.

Bedingungen hinsichtlich des Unterhaltsschuldners: eine Unterhaltszahlung kann zu Lasten des Vaters oder der Mutter oder der Person beansprucht werden, gegen die das Kind mit Erfolg eine Klage zur Feststellung der Vaterschaft erhoben hat.

Einkommensbedingung: Jährlichen Einkünfte des Kindes zusammen mit (in bestimmten Fällen) den Einkünften des nicht schuldnerischen Elternteils nicht mehr als BEF 421.812 (EUR 10.456). Ab dem 1. April 1998 kann diese Grenze um weniger als 15% überschritten werden.

5. Höhe der Leistung

Entspricht dem Betrag der Unterhaltszahlung bis zur Höchstgrenze von BEF 5.000 (EUR 124) im Monat. Im Falle einer Teilzahlung einer Unterhaltsrente entspricht der Vorschuß der Differenz zwischen dem vollen Anspruch auf Unterhaltsvorschuß - bis zu BEF 5.000 (EUR 124) - und dem tatsächlich gezahlten Betrag. Wird die maximale Einkommensgrenze um weniger als 15% überschritten, so bleibt der Leistungsanspruch grundsätzlich bestehen, vermindert sich jedoch in der Höhe um den gleichen Prozentsatz, mit dem die Einkommensgrenze überschritten wird.

Vorschüsse, die unter BEF 400 (EUR 9,92) monatlich liegen, werden nicht gezahlt.

6. Leistungsbestimmende Faktoren

Höhe des Untersvorschusses: zwischen BEF 400 (EUR 9,92) und BEF 5.000 (EUR 124) monatlich.

7. Anzahl der Empfänger

Januar 1998: 4.510.

8. Finanzierung

90% des nicht zurückgezahlten Vorschusses trägt der Staat, 10% die örtliche Sozialhilfebehörde (C.P.A.S.).

TopV.Weitere nicht bei tragsabhängige Minima

Garantierte Familienleistungen unter bestimmten Einkommensvoraussetzungen und Altersgrenzen::

A. In einem anderen System nicht berechtigte Kinder:

Grundbetrag:

1. Kind:BEF 2.706 (EUR 67)

2. Kind:BEF 5.007 (EUR 124)

3. Kind: BEF 7.476 (EUR 185)

Zulage:

1. Kind:BEF 1.378 (EUR 34)

2. Kind:BEF 854 (EUR 21)

3. Kind: BEF 150 (EUR 3,72)

Alterszuschlag:

Kind von 6 bis 12 J.:BEF 940 (EUR 23)

Kind von 12 bis 18J.:BEF 1.436 (EUR 36);

Kind ab 18 Jahren:BEF 1.756 (EUR 44);

B. In einem anderen System berechtigte Kinder:

1. Kind:BEF 788 (EUR 20)

2. Kind: BEF 5.007 (EUR 124)

3. Kind: BEF 7.476 (EUR 185)

Alterszuschläge (nicht für ein Einzelkind oder das Letztgeborene):

Kind von 6 bis 12 J: BEF 940 (EUR 23)

Kind von 12 bis 18 J: BEF 1.436 (EUR 36)

Kind ab 18 Jahren:

für das älteste Kind der Gruppe:BEF 1.515 (EUR 38)

für weitere Kinder:BEF 1.756 (EUR 44)

Die genannten Beträge werden entsprechend dem Familieneinkommen gemindert.

Örtliche Sozialhilfeämter (CPAS):

Andere Leistungen, auch Geldleistungen, außer dem Existenzminimum möglich.

 

 

3. Beitragsabhängige Minima

I.Alter; II.Hinterbliebene; III. Invalidität; IV. Arbeitslosigkeit

 

TopI.Alter

1. Benennung

Garantierte Mindestrente (Minimum garanti de pension) nach Art. 152 des Gesetzes vom 8. August 1980 und Art. 33 des Gesetzes vom 20. Februar 1981.

2. Prinzip

Es soll verhindert werden, daß Renten bei vollem Erwerbsleben (Männer: 45 Jahre, Frauen: 41 Jahre) oder bei 2/3 davon unter einem bestimmten Minimum liegen.

Siehe Tabelle VI.

3. Berechtigte Personen

Bei Erreichen des Rentenalters.

4. Wichtigste Anspruchs voraussetzungen

Volles Erwerbsleben (ohne Berücksichtigung bestimmter Zeiten) oder mindestens 2/3 davon (siehe oben).

5. Höhe der Leistung

Einzelperson:

BEF 339.960 (EUR 8.427) pro Jahr.

Haushalt:

BEF 424.828 (EUR 10.531) pro Jahr.

6. Leistungsbestimmende Faktoren

Dauer des Erwerbslebens; bei unvollständigem Erwerbsleben entsprechend proportionale Rente.

7. Anzahl der Empfänger

44.648 (Zahl am 1.1.1997, beschränkt auf Arbeitnehmer mit vollem Erwerbsleben, d.h. 45 Jahre bei Männern und 40 Jahre bei Frauen).

8. Finanzierung

Rentenbeiträge.

TopII.Hinterbliebene

1. Benennung

Mindesthinterbliebenenrente (Pension de survie minimale).

Siehe Tabelle VII "Hinterbliebene".

2. Prinzip

Die Hinterbliebenenrente soll nicht unter einem bestimmten Minimum liegen, wenn der Verstorbene Beitragsjahre für mindestens 2/3 eines vollen Erwerbslebens hatte.

3. Berechtigte Personen

Hinterbliebener Ehegatte, wenn er/sie mindestens 1 Jahr lang mit dem/der Verstorbenen verheiratet war (außer wenn ein Kind vorhanden ist oder der Tod die Folge eines Unfalls oder einer Berufskrankheit ist), mindestens 45 Jahre alt ist (außer bei Erziehung eines Kindes oder Pflege eines Invaliden) und die Ausübung jeglicher nicht genehmigter Tätigkeit eingestellt hat.

4. Wichtigste Anspruchs voraussetzungen

Der Erwerbsverlauf des Verstorbenen betrug mindestens 2/3 eines vollständigen Erwerbslebens.

5. Höhe der Leistung

BEF 334.252 (EUR 8.286) jährlich.

6. Leistungsbestimmende Faktoren

Bei unvollständigem Erwerbsverlauf des Verstorbenen ist die Rente proportional zu dessen Dauer. In bestimmten Fällen Kürzungen oder Einschränkungen möglich.

7. Anzahl der Empfänger

17.548 am 1.1.1997 (Mindesthinterbliebenenrente für vollen Erwerbsverlauf).

8. Finanzierung

Beiträge.

TopIII. Invalidität

1. Benennung

Garantiertes Minimum der Invalidenrente (indemnité des invalides): siehe Tabelle V.

2. Prinzip

Siehe Tabelle V.

3. Berechtigte Personen

Siehe Tabelle V.

4. Wichtigste Anspruchs voraussetzungen

Siehe Tabelle V.

5. Höhe der Leistung

Siehe Tabelle V. Mindestleistung pro Tag:

Minimum für ständig Beschäftigte:

Mit Unterhaltsberechtigten: BEF 1.337 (EUR 33),

Ohne Unterhaltsberechtigte: Einzelperson: BEF 1.070 (EUR 27), in einem Mehr-Personen Haushalt lebend: BEF 957 (EUR 24).

Minimum für nicht ständig Beschäftigte:

Mit Unterhaltsberechtigten: BEF 1.073 (EUR 27),

Ohne Unterhaltsberechtigte: BEF 804 (EUR 20).

6. Leistungsbestimmende Faktoren

Siehe Tabelle V.

7. Anzahl der Empfänger

Nicht verfügbar.

8. Finanzierung

Beiträge und Staat.

TopIV. Arbeitslosigkeit

1. Benennung

Verschiedene Mindestleistungen der Arbeitslosenversicherung, abhängig von der Dauer der Arbeitslosigkeit und den Unterhaltsverpflichtungen. Siehe Tabelle X.

2. Prinzip

Siehe Tabelle X.

3. Berechtigte Personen

Siehe Tabelle X.

4. Wichtigste Anspruchsvoraussetzungen

Siehe Tabelle X.

5. Höhe der Leistung

Siehe Tabelle X.

6. Leistungsbestimmende Faktoren

Siehe Tabelle X.

7. Anzahl der Empfänger

Nicht verfügbar.

8. Finanzierung

Nicht verfügbar.