Minimum de Moyens d'Existence (Minimex).
Gesetz vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf Mindest-Existenzsicherung.
Garantie eines Minimums an Existenzmitteln für Personen, die nicht über ausreichende Einkünfte verfügen und nicht in der Lage sind, sich diese durch eigene Anstrengung oder auf anderem Wege zu verschaffen.
Subjektives Recht, nicht willkürlich.
Differentialbetrag.
Anspruch haben zusammenlebende Verheiratete oder der Einzelne.
Unbeschränkt.
Staatsangehörige; Personen, auf die die EG-Verordnung 1612/68 zutrifft; Staatenlose, Flüchtlinge und Personen unbestimmter Nationalität.
Tatsächlicher Aufenthalt im Staatsgebiet.
Generell ab 18 Jahren (Volljährigkeit) mit Ausnahme von verheirateten Minderjährigen, Unverheirateten mit einem oder mehreren unterhaltenen Kindern und schwangeren Minderjährigen.
Arbeitsbereitschaft ist unter Beweis zu stellen; dies kann aus Billigkeits- und Gesundheitsgründen entfallen. Bei Ehepaaren müssen beide Partner die Bereitschaft nachweisen.
Vorrangig sind Ansprüche auf Sozialleistungen geltend zu machen, die aufgrund der belgischen oder ausländischen Sozialgesetzgebung bestehen. Das Existenzminimum ist ein residuales Recht.
Vom Berechtigte kann verlangt werden, seine Rechte gegenüber Unterhaltspflichtigen geltend zu machen.
Ein Leistungsempfänger unter 25 Jahren muß spätestens drei Monate nach seinem Erstantrag einen Vertrag über Maßnahmen zu seiner sozialen Eingliederung unterschrieben haben und einhalten, es sei denn, dies ist aus gesundheitlichen oder Billigkeitsgründen nicht möglich (im Vertrag werden die Stufen der Eingliederung, der Inhalt der Betreuung, der Rahmen der Ausbildung sowie die potentielle Beschäftigung festgelegt).
Die Festlegung des Minimumgrundbetrags erfolgt ohne Bezug auf verfügbare Durchschnittseinkommen, den Konsum der Haushalte oder auf den gesetzlichen Mindestlohn. Ausgangspunkt waren die für das garantierte Mindesteinkommen älterer Menschen festgelegten Beträge.
Auf nationaler Ebene festgelegt.
Keine regionale Differenzierung.
Ehepaare;
Person, die ausschließlich entweder mit einem von ihr unterhaltenen minderjährigen unverheirateten Kind oder mit mehreren Kindern, von denen mindestens eines diese Kriterien erfüllt, zusammenlebt;
Person, die mit einer oder mehreren anderen in einem Haushalt lebt;
alleinstehende Person.
Alle Einkünfte ungeachtet ihrer Art oder Herkunft einschließlich belgischer oder ausländischer Sozialleistungen.
Ausnahmen: Familienleistungen für minderjährige oder volljährige Kinder; vom König festgelegter Wert der Eigennutzung von Immobilien; Sozialhilfe der örtlichen Ämter (Centres publics d'Aide sociale); Studienbeihilfe an die betroffene Person oder an ihre unterhaltsberechtigten Kinder; Schenkungen (in bestimmten Fällen); Unterhaltszahlungen und Unterhaltsvorschußleistungen für minderjährige ledige Kinder; Kriegs- und Gefangenschaftsrenten sowie Renten, die aus staatlichen Akten im Krieg resultieren; Hilfen, die aufgrund von Tätigkeiten im Rahmen der örtlichen Einrichtungen zur Beschäftigungsförderung (A.L.E) geleistet werden; Leistungen der Umzugs-, Einrichtungs- und Mietbeihilfen, die von den Regionen gewährt werden.
Unterschiedliche Beträge für:
Zusammenlebende Verheiratete;
Person, die ausschließlich entweder mit einem von ihr unterhaltenen minderjährigen unverheirateten Kind oder mit mehreren Kindern, von denen mindestens eines diese Kriterien erfüllt, zusammenlebt;
Alleinstehende.
Jede andere Person, die mit einer oder mehreren anderen Personen (unwichtig, ob Eltern oder Verwandte) zusammenlebt.
Für Hilfeempfänger, die an einem Beschäftigungsprogramm im Rahmen der Maßnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung teilnehmen, sind neue spezifische Minimex-Beträge festgelegt worden, die gegenüber den für die obigen Kategorien fixierten Beträge Vorrang haben. Ziel ist dabei die Anrechnung eines Teils des Arbeitseinkommens. Bleiben die Einkünfte dabei unter dem Minimex-Betrag, auf den ein Anspruch besteht, wird ein Aufstockungsbetrag gewährt, um den Minimex-Betrag für die entsprechende Kategorie zu erreichen.
Garantierte Familienleistungen werden zusätzlich gezahlt.
Monatliche Beträge ohne die je nach Situation unterschiedlichen Familienleistungen:
Alleinstehende(r): BEF 20.916 (EUR 518)
Paar mit oder ohne Kinder: BEF 27.888 (EUR 691)
Alleinerziehende(r): BEF 27.888 (EUR 691)
Erwachsener ohne eigenen Haushalt: BEF 13.944 (EUR 346)
Monatliche Beträge mit Familienleistungen:
Paar mit einem Kind (10 Jahre): BEF 32.912 (EUR 816)
Paar mit 2 Kindern (8, 12 Jahre): BEF 40.209 (EUR 997)
Paar mit 3 Kindern (8, 10 und 12 Jahre): BEF 48.775 (EUR 1.209)
Alleinerziehende(r) mit einem Kind (10 Jahre): BEF 32.912 (EUR 816)
Alleinerziehende(r) mit 2 Kindern (8/10 Jahre): BEF 38.713 (EUR 960)
Besondere Minimex-Beträge pro Kalendermonat für Empfänger, die an einem Beschäftigungsprogramm im Rahmen der Maßnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung teilnehmen (siehe oben):
BEF 6.000 (EUR 149) für Personen mit einem Vertrag zur Erlangung erster beruflicher Erfahrungen mit halber Wochenstundenzahl;
BEF 10.000 (EUR 248) bei einem Arbeitsvertrag im Rahmen eines Programms für den beruflichen Übergang, wenn die Arbeitszeit mindestens halbtags beträgt oder BEF 12.000 (EUR 297), wenn sie mindestens 3/4 einer Vollzeitstelle beträgt; in beiden Fällen Zulage von BEF 2.000 (EUR 50), wenn bereits vorher an einer lokalen Beschäftigungsmaßnahme teilgenommen wurde;
BEF 17.500 (EUR 434) bei einem Arbeitsvertrag für eine vom Direktor des zuständigen Arbeitsamtes anerkannte Beschäftigungsmaßnahme, die eine Arbeitszeit mit mindestens halber Stundenzahl vorsieht bzw. BEF 22.000 (EUR 545) bei einer Arbeitszeit von 4/5 einer vollen Stelle;
BEF 6.000 (EUR 149) bei einem Beschäftigungsverhältnis mit mindestens halber Stundenzahl, für das der Arbeitgeber von den Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung befreit ist.
Diese genannten Beträge dürfen die Höhe des Netto-Arbeitseinkommens für den betreffenden Kalendermonat nicht übersteigen.
Bleiben die gesamten Einkünfte des Empfängers unter den oben für die einzelnen Haushaltytpen genannten Minimex-Beträgen, so wird ein Aufstockungsbetrag gewährt, um den Minimex-Betrag für die entsprechende Kategorie zu erreichen.
Zusammenlebende Verheiratete oder Alleinstehende mit unterhaltenen Kindern: 100% (Richtsatz);
Alleinstehende ohne unterhaltene Kinder: 75% des Richtsatzes;
mit anderen zusammenlebende Personen: 50% des Richtsatzes;
Sätze für Verheiratete mit 1 Kind (inkl. garantierte Familienleistungen, durchschnittliches Alter für den Alterszuschlag: 12 Jahre): + 19,8% des Richtsatzes
Sätze für Verheiratete mit 2 Kindern (inkl. garantierte Familienleistungen, durchschnittliches Alter für den Alterszuschlag: 12 Jahre): + 45,96% des Richtsatzes
Sätze für Verheiratete mit 3 Kindern (inkl. garantierte Familienleistungen, durchschnittliches Alter für den Alterszuschlag: 12 Jahre): + 78,45% des Richtsatzes.
Wenn eine Person über Einkünfte aufgrund von Ansprüchen verfügt, die sie während der Bewilligungsperiode hatte: Rückgriff beim Berechtigten bis zur Höhe der Einkünfte, die hätten berücksichtigt werden sollen.
Zu Lasten des Empfängers bei bewußt falschen Angaben oder materiellen Fehlern.
Bei den Verursachern eines Unfalls oder einer Krankheit, die zur Bewilligung des Existenzminimums führten.
Von bestimmten Unterhaltspflichtigen.
Automatische Erhöhung der Leistung um 2%, wenn der Index der Verbraucherpreise 2% vom vorigen Index abweicht. Darüber hinaus kann der König die Grundbeträge ändern.
Im Falle der Aufnahme einer Beschäftigung oder Berufsausbildung während höchstens 3 Jahren (ununterbrochen) werden die Einkünfte aus dieser Tätigkeit bei der Berechnung des Existenzminimums nur unter Abzug eines indexierten monatlichen Pauschalbetrages von BEF 7.030 (EUR 174) berücksichtigt.
Keinerlei Anrechnung erfolgt bei Leistungen im Rahmen örtlicher Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung.
Beitragsfreie freiwillige Krankenversicherung.
Keine begleitenden Ansprüche.
83.495 (1. Januar 1998).
BEF 10,016 Mrd. (EUR 248,29 Mio.) (1998).
Garantiertes Einkommen für ältere Personen (Revenu garanti aux personnes âgées), Gesetz vom 1. April 1969.
Einführung eines garantierten Mindesteinkommens für alle älteren Menschen.
Belgier; Personen, auf die die EG-Verordnung 1408/71 zutrifft; Staatenlose; Flüchtlinge; Staatsangehörige aus Ländern, mit denen Belgien einen Vertrag auf Gegenseitigkeit geschlossen hat; jede Person, die in Belgien Anspruch auf eine Rente aus einer abhängigen oder nicht abhängigen Tätigkeit hat.
Personen über 61 (Frauen) oder 65 (Männer) mit tatsächlichem Wohnsitz im Lande, deren finanzielle Mittel eine bestimmte Grenze nicht überschreiten.
BEF 250.996 (EUR 6.222) pro Jahr (Satz für Einzelpersonen).
BEF 334.657 (EUR 8.296) pro Jahr (Satz für Ehepaare).
Automatische Erhöhung der Leistung um 2%, wenn sich der Index der Verbraucherpreise um 2% ändert.
Anrechnung der Einkünfte des Empfängers und seines Ehegatten.
102.000 (1997).
100% Staat.
Leistungen an Behinderte:
Einkommensersatzhilfe (allocation de remplacement de revenus).
Eingliederungshilfe (allocation d'intégration).
Hilfe für ältere Menschen (allocation pour l'aide aux personnes âgées).
Staatliche Unterstützung, die Behinderten, die nicht über ausreichende Einkünfte verfügen und diese nicht durch Arbeit erlangen können, eine Existenzsicherheit garantieren soll.
Jeder Behinderte, der die Bedingungen erfüllt.
Behinderte zwischen 21 und 65 Jahren (Einkommensersatzhilfe und Eingliederungshilfe) oder ab 65 Jahre (Hilfe für ältere Menschen), deren Einkünfte eine bestimmte Grenze nicht überschreiten; Vorschriften gegen Leistungskumulierung; medizinische Bedingungen, Nationalitäts- und Wohnsitzbedingungen.
Einkommensersatzhilfe (allocation de remplacement de revenus):
mitwohnender Empfänger: BEF 167.343 (EUR 4.148)
alleinstehender Empfänger: BEF 250.993 (EUR 6.222)
Empfänger mit Unterhaltsberechtigten: BEF 334.660 (EUR 8.296)
Eingliederungshilfe (allocation d'intégration) je nach Invaliditätsgrad:
BEF 34.433 (EUR 854)
BEF 117.335 (EUR 2.909)
BEF 127.486 (EUR 3.160)
BEF 273.144 (EUR 6.771)
Hilfe für ältere Menschen (allocation pour l'aide aux personnes âgées) je nach Invaliditätsgrad:
BEF 112.317 (EUR 2.784)
BEF 136.559 (EUR 3.385)
BEF 160.795 (EUR 3.986)
BEF 197.513 (EUR 4.896).
Einkünfte des Empfängers und seines Ehegatten; Familienstand; medizinisches Gutachten.
202.539 (01.11.1998).
100% Staat.
Keine besondere Mindestleistung in einem beitragsunabhängigen System.
Gedeckt durch die Arbeitslosenversicherung (siehe Tabelle X "Arbeitslosigkeit") oder durch die allgemeine Mindestsicherung (siehe oben).
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Keine besondere Mindestleistung.
Unterhaltsvorschuß (avance sur le terme de la pension alimentaire) (Gesetz vom 8. Mai 1989).
Eine Teillösung des Problems der Nichtzahlung des an Kinder geschuldeten Unterhalts; soll die regelmäßige Zahlung wieder ermöglichen. Der Vorschuß ist variabel und wird von der örtlichen Sozialhilfebehörde (C.P.A.S) gezahlt, die auch die Eintreibung der Unterhaltszahlung verfolgt.
Kinder, für die trotz Anspruch kein Unterhalt gezahlt wird. Subjektives Recht.
Bedingungen für das Kind: Wohnsitz in Belgien; minderjährig oder Empfänger von Kindergeld bis zum Alter von 25 Jahren.
Bedingungen hinsichtlich des Unterhaltsschuldners: eine Unterhaltszahlung kann zu Lasten des Vaters oder der Mutter oder der Person beansprucht werden, gegen die das Kind mit Erfolg eine Klage zur Feststellung der Vaterschaft erhoben hat.
Einkommensbedingung: Jährlichen Einkünfte des Kindes zusammen mit (in bestimmten Fällen) den Einkünften des nicht schuldnerischen Elternteils nicht mehr als BEF 421.812 (EUR 10.456). Ab dem 1. April 1998 kann diese Grenze um weniger als 15% überschritten werden.
Entspricht dem Betrag der Unterhaltszahlung bis zur Höchstgrenze von BEF 5.000 (EUR 124) im Monat. Im Falle einer Teilzahlung einer Unterhaltsrente entspricht der Vorschuß der Differenz zwischen dem vollen Anspruch auf Unterhaltsvorschuß - bis zu BEF 5.000 (EUR 124) - und dem tatsächlich gezahlten Betrag. Wird die maximale Einkommensgrenze um weniger als 15% überschritten, so bleibt der Leistungsanspruch grundsätzlich bestehen, vermindert sich jedoch in der Höhe um den gleichen Prozentsatz, mit dem die Einkommensgrenze überschritten wird.
Vorschüsse, die unter BEF 400 (EUR 9,92) monatlich liegen, werden nicht gezahlt.
Höhe des Untersvorschusses: zwischen BEF 400 (EUR 9,92) und BEF 5.000 (EUR 124) monatlich.
Januar 1998: 4.510.
90% des nicht zurückgezahlten Vorschusses trägt der Staat, 10% die örtliche Sozialhilfebehörde (C.P.A.S.).
Garantierte Familienleistungen unter bestimmten Einkommensvoraussetzungen und Altersgrenzen::
A. In einem anderen System nicht berechtigte Kinder:
Grundbetrag:
1. Kind:BEF 2.706 (EUR 67)
2. Kind:BEF 5.007 (EUR 124)
3. Kind: BEF 7.476 (EUR 185)
Zulage:
1. Kind:BEF 1.378 (EUR 34)
2. Kind:BEF 854 (EUR 21)
3. Kind: BEF 150 (EUR 3,72)
Alterszuschlag:
Kind von 6 bis 12 J.:BEF 940 (EUR 23)
Kind von 12 bis 18J.:BEF 1.436 (EUR 36);
Kind ab 18 Jahren:BEF 1.756 (EUR 44);
B. In einem anderen System berechtigte Kinder:
1. Kind:BEF 788 (EUR 20)
2. Kind: BEF 5.007 (EUR 124)
3. Kind: BEF 7.476 (EUR 185)
Alterszuschläge (nicht für ein Einzelkind oder das Letztgeborene):
Kind von 6 bis 12 J: BEF 940 (EUR 23)
Kind von 12 bis 18 J: BEF 1.436 (EUR 36)
Kind ab 18 Jahren:
für das älteste Kind der Gruppe:BEF 1.515 (EUR 38)
für weitere Kinder:BEF 1.756 (EUR 44)
Die genannten Beträge werden entsprechend dem Familieneinkommen gemindert.
Örtliche Sozialhilfeämter (CPAS):
Andere Leistungen, auch Geldleistungen, außer dem Existenzminimum möglich.
Garantierte Mindestrente (Minimum garanti de pension) nach Art. 152 des Gesetzes vom 8. August 1980 und Art. 33 des Gesetzes vom 20. Februar 1981.
Es soll verhindert werden, daß Renten bei vollem Erwerbsleben (Männer: 45 Jahre, Frauen: 41 Jahre) oder bei 2/3 davon unter einem bestimmten Minimum liegen.
Siehe Tabelle VI.
Bei Erreichen des Rentenalters.
Volles Erwerbsleben (ohne Berücksichtigung bestimmter Zeiten) oder mindestens 2/3 davon (siehe oben).
Einzelperson:
BEF 339.960 (EUR 8.427) pro Jahr.
Haushalt:
BEF 424.828 (EUR 10.531) pro Jahr.
Dauer des Erwerbslebens; bei unvollständigem Erwerbsleben entsprechend proportionale Rente.
44.648 (Zahl am 1.1.1997, beschränkt auf Arbeitnehmer mit vollem Erwerbsleben, d.h. 45 Jahre bei Männern und 40 Jahre bei Frauen).
Rentenbeiträge.
Mindesthinterbliebenenrente (Pension de survie minimale).
Siehe Tabelle VII "Hinterbliebene".
Die Hinterbliebenenrente soll nicht unter einem bestimmten Minimum liegen, wenn der Verstorbene Beitragsjahre für mindestens 2/3 eines vollen Erwerbslebens hatte.
Hinterbliebener Ehegatte, wenn er/sie mindestens 1 Jahr lang mit dem/der Verstorbenen verheiratet war (außer wenn ein Kind vorhanden ist oder der Tod die Folge eines Unfalls oder einer Berufskrankheit ist), mindestens 45 Jahre alt ist (außer bei Erziehung eines Kindes oder Pflege eines Invaliden) und die Ausübung jeglicher nicht genehmigter Tätigkeit eingestellt hat.
Der Erwerbsverlauf des Verstorbenen betrug mindestens 2/3 eines vollständigen Erwerbslebens.
BEF 334.252 (EUR 8.286) jährlich.
Bei unvollständigem Erwerbsverlauf des Verstorbenen ist die Rente proportional zu dessen Dauer. In bestimmten Fällen Kürzungen oder Einschränkungen möglich.
17.548 am 1.1.1997 (Mindesthinterbliebenenrente für vollen Erwerbsverlauf).
Beiträge.
Garantiertes Minimum der Invalidenrente (indemnité des invalides): siehe Tabelle V.
Siehe Tabelle V.
Siehe Tabelle V.
Siehe Tabelle V.
Siehe Tabelle V. Mindestleistung pro Tag:
Minimum für ständig Beschäftigte:
Mit Unterhaltsberechtigten: BEF 1.337 (EUR 33),
Ohne Unterhaltsberechtigte: Einzelperson: BEF 1.070 (EUR 27), in einem Mehr-Personen Haushalt lebend: BEF 957 (EUR 24).
Minimum für nicht ständig Beschäftigte:
Mit Unterhaltsberechtigten: BEF 1.073 (EUR 27),
Ohne Unterhaltsberechtigte: BEF 804 (EUR 20).
Siehe Tabelle V.
Nicht verfügbar.
Beiträge und Staat.
Verschiedene Mindestleistungen der Arbeitslosenversicherung, abhängig von der Dauer der Arbeitslosigkeit und den Unterhaltsverpflichtungen. Siehe Tabelle X.
Siehe Tabelle X.
Siehe Tabelle X.
Siehe Tabelle X.
Siehe Tabelle X.
Siehe Tabelle X.
Nicht verfügbar.
Nicht verfügbar.