Gesetz Nr. 51 vom 8. Oktober 1980
Gesetzgebendes Königliches Dekret Nr. 3/1989 vom 31. März.
Gesetz Nr. 22 vom 30. Juli 1992
Gesetz Nr. 22 vom 29. November 1993
Gesetzgebendes Königliches Dekret 1/1994 vom 20. Juni zur Neufassung des Allgemeinen Gesetzes über die soziale Sicherheit (Ley General de la Seguridad Social).
Gesetz Nr. 50/1998 vom 30. Dezember über Steuer-, Verwaltungs- und soziale Maßnahmen.
Arbeitslosenversicherung.
Arbeitslosenhilfe.
Arbeitslosenversicherung:
Arbeitnehmer in der Industrie und im Dienstleistungssektor.
Arbeitslosenhilfe:
Arbeitslose mit Familienangehörigen:
Im Alter zwischen 18 und 65 Jahren, deren Anspruch auf beitragsabhängige Leistungen erschöpft ist;
ohne Anspruch auf beitragsbezogene Leistungen, jedoch mit Beitragszahlung für 3 Monate.
Arbeitslose ohne Familienangehörige:
ab 45 Jahre, die einen Leistungsanspruch für mind. 12 Monate hatten;
ohne Anspruch auf Leistungen, jedoch mit Beitragszahlung für 6 Monate.
Andere Gruppen
Arbeitslose über 52 Jahre, die außer dem Alter alle Bedingungen für eine Altersrente erfüllen;
zurückkehrende Migranten;
Strafgefangene während 6 Monate nach ihrer Entlassung;
Anspruchsberechtigte einer Invaliditätsrente, deren Rente wegen Besserung des Gesundheitszustands ausgesetzt wurde oder die wieder als arbeitsfähig gelten.
Arbeitslosenversicherung:
Verlust des Arbeitsplatzes ohne eigenes Verschulden;
Fähigkeit und Bereitschaft zur Arbeit;
der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen;
Mitgliedschaft im Sozialversicherungssystem oder gleichgestellte Situation;
Erfüllung der notwendigen Beitragszeiten.
Arbeitslosenhilfe:
Meldung beim Arbeitsamt;
erschöpfter Anspruch auf beitragsabhängige Leistungen;
der Arbeitslose darf binnen 30 Tagen nach Erlöschen des Anspruchs auf beitragsabhängige Leistungen keine Arbeit gefunden haben;
kein Einkommen, daß 75% den Mindestlohn (Salario Mínimo Interprofesional) übersteigt.
Arbeitslosenversicherung:
Mindestbeitragszeit von 12 Monaten in den letzten 6 Jahren vor Eintritt der rechtlichen Situation der Arbeitslosigkeit.
Arbeitslosenhilfe:
Im allgemeinen keine, obwohl bestimmte Regelungen der Arbeitslosenhilfe 3 oder 6 Monate Beitragszahlung voraussetzen.
65 Jahre, wenn der Berechtigte die Mindestbeitragszeit für die Begründung des Anspruchs auf eine Mindest-Altersrente nachweisen kann.
Arbeitslosenversicherung:
Keine Einkommensbedingung.
Arbeitslosenhilfe:
Der Arbeitslose darf nicht über Einkünfte verfügen, die 75% des geltenden Mindestlohns (Salario Mínimo Interprofesional) überschreiten.
Keine Karenzfrist.
Alle Tage.
Arbeitslosenversicherung:
Abhängig von den beitragspflichtigen Beschäftigungszeiten in den letzten 6 Jahren.
Arbeitslosenhilfe:
Normalerweise 6 Monate, Verlängerung jeweils halbjährlich bis zu 18 Monaten möglich.
In bestimmten Fällen kann dieser Zeitraum erweitert werden.
Für über 52jährige Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen: Verlängerung bis zum Erreichen der Rentenaltersgrenze.
Arbeitslosenversicherung:
Durchschnitt der Beitragsbemessungsgrundlage des Arbeitnehmers in den letzten 6 Monaten. Sie berechnet sich nach dem Mindestlohn (Salario Mínimo Interprofesional), der bei Beginn des Leistungsanspruchs gilt, wenn jene Bemessungsgrundlage niedriger ist.
Arbeitslosenhilfe:
Mindestlohn (Salario Mínimo Interprofesional).
Arbeitslosenversicherung:
220% des Mindestlohns (Salario Mínimo Interprofesional).
Arbeitslosenversicherung:
70% des Bezugslohns in den ersten 180 Tagen; danach 60%. Höchstsatz: 220% des Mindestlohns (Salario Mínimo Interprofesional); Mindestsatz: 100% des Mindestlohns bei unterhaltsberechtigten Kindern, 75% des Mindestlohns ohne Kinder.
Arbeitslosenhilfe:
75% des Mindestlohns. Für Langzeitarbeitslose ab 45 Jahren: Sonderzulage für eine Dauer von 6 Monaten, von 75% bis 125% des Mindestlohns, je nach Familienunterhaltsverpflichtungen.
Keine.
Vorgezogener Ruhestand (64 Jahre) mit 100% der Ansprüche.
Nach dem Gesetz für industrielle Umstrukturierung können Arbeitnehmer in bestimmten Wirtschaftszweigen Leistungen erhalten, die nicht vom System der Sozialen Sicherung, sondern im Rahmen der Umstrukturierungspläne finanziert werden. Diese Leistungen sind von besonderer Bedeutung für Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Umstrukturierung mindestens 55 Jahre alt sind. Die Leistungen können bis zum Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren bezogen werden.
Anteilige Rente mit 62 Jahren bei entsprechender Kürzung der Altersrente.
Einzelvereinbarung oder besonderer Tarifvertrag:
Erfüllung der Voraussetzungen für den Rentenbeginn bei gesetzlichem Rentenalter.
Sofortige Wiederbesetzung des frei gewordenen Arbeitsplatzes mit einem jungen Arbeitnehmer oder einem Arbeitnehmer, der Arbeitslosengeld bezieht.
Bei Vollendung des 55. Lebensjahres:
(i)Antrag des Unternehmens bei den zuständigen Behörden, die die Krisensituation bescheinigen.
(ii)Amtliche Bestätigung der Krise durch die Arbeitsverwaltung.
Ab Vollendung des 62. Lebensjahres:
Vorlage eines Umstrukturierungsplans des betreffenden Unternehmens.
100% der bei Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gezahlten Leistung.
55 bis 60 Jahre: 80% des durchschnittlichen Lohns der letzten sechs Monate vor der Umstrukturierungserklärung des betreffenden Sektors.
60 bis 65 Jahre: 75% des durchschnittlichen Verdienstes der letzten 6 Monate vor Eintritt in den vorgezogenen Ruhestand.
Die für die gesetzliche Altersrente geltende Formel. Kürzung der Altersrente entsprechend der von dem Anspruchsberechtigten geleisteten Arbeitszeit.
Kürzung der täglichen Arbeitszeit oder der Zahl der Arbeitstage um mindestens ein Drittel der Regelarbeitszeit bei entsprechenden Lohnabschlägen.
Neben den Voraussetzungen bei Vollarbeitslosigkeit muß für Teilarbeitslosigkeit eine Entscheidung der zuständigen Arbeitsverwaltung im Rahmen eines Umstrukturierungsplans vorliegen.
Die Leistung bei Teilarbeitslosigkeit entspricht - im Verhältnis zur ausgefallenen Arbeitszeit - der bei Vollarbeitslosigkeit.
Arbeitslosenversicherung:
Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit: Kumulation ist nur möglich bei Leistungen für Teilarbeitslosigkeit wegen Kurzarbeit. Empfänger von Arbeitslosengeld dürfen eine Teilzeitbeschäftigung ausüben.
Sonstige Leistungen der Sozialen Sicherheit: Keine Kumulation mit der Altersrente, der Invalidenrente und den Renten für Familienangehörige sowie mit Leistungen bei vorübergehender Invalidität.
Kumulierung möglich mit Witwen- bzw. Witwerrente, Waisenrente, Familienleistungen, Sterbegeld und anderen Beihilfen.
Arbeitslosenhilfe:
Kumulierung mit jeglichen Einkünften untersagt, deren Summe 75% des Mindestlohns (Salario Mínimo Interprofesional) überschreitet.
Leistungen sind steuerpflichtig.
Vom Einkommen und der Familiensituation abhängige jährlich festgesetzte Grenze.
Arbeitslosenversicherung:
Leistungen sind beitragspflichtig.
Arbeitslosenhilfe:
Nicht beitragspflichtig.