Gesetz vom 24. März 1970 in der geänderten Fassung.
Freiwillige Arbeitslosenversicherung.
Folgende Personen zwischen 18 und 65 Jahren können Mitglied einer Arbeitslosenkasse werden:
Arbeitnehmer.
Personen, die eine mindestens 18-monatige Berufsausbildung abgeschlossen haben und spätestens 2 Wochen nach Beendigung ihrer Ausbildung einer Kasse beitreten.
Wehrpflichtige.
Selbständige und mithelfende Ehepartner.
Personen, die ein öffentliches Amt beim Staat (z.B. Parlamentsmitglieder) oder in Gemeinden bekleiden.
Der Arbeitslose muß:
unfreiwillig arbeitslos sein,
aktiv eine Arbeitsstelle suchen,
beim Arbeitsamt gemeldet sein,
arbeitsfähig sein,
dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.
Der Arbeitslose muß:
in den vorausgegangenen 3 Jahren mindestens 52 Wochen versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein;
ein Jahr bei der Kasse versichert sein.
66 Jahre.
Keine Einkommensbedingung.
Keine Karenzfrist.
5 Tage pro Woche.
Begrenzt auf zwei Perioden, und zwar eine erste von 1 Jahr und eine zweite von 3,5 Jahren, während der der Arbeitslose an verschiedenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit teilnehmen muß.
Arbeitslose unter 25 Jahren, erhalten die Leistung in einer ersten Periode für höchstens 6 Monate. Während einer zweiten Periode von 31/2 Jahren ist der junge Arbeitslose zur Teilnahme an Beschäftigungsmaßnahmen verpflichtet.
Für Arbeitslose ab 50 Jahren kann die zweite Periode bis zum Alter von 60 Jahren verlängert werden, wenn dann die Voraussetzungen für eine Frührente erfüllt sind. Ab 60 Jahren wird die Dauer der Leistung begrenzt. Für Versicherte mit Anspruch auf eine Sozialrente ist die Dauer auf 12 Monate innerhalb von 18 Monaten begrenzt.
Im Regelfall das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten 12 Wochen oder 3 Monate unter Abzug der Beiträge an die Arbeitsmarktfonds.
Siehe folgenden Eintrag.
90% des Bezugslohns, höchstens jedoch DKK 2.760 (EUR 370) wöchentlich. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Arbeitslose unabhängig vom Bezugslohn Anspruch auf 82% dieses Höchstsatzes.
Für junge Arbeitslose, die unmittelbar nach Beendigung einer 18-monatigen Berufsausbildung oder nach dem Militärdienst arbeitslos werden, beträgt der wöchentliche Höchstsatz DKK 2.265 (EUR 304).
Keine Zulagen.
Frührentensystem.
Zwischen 60 und 67 Jahren alt sein;
während der letzten 25 Jahre mindestens 20 Jahre einer Arbeitslosenversicherung angehört haben;
Anspruch auf Arbeitslosengeld haben oder diese Leistungen beziehen;
in Dänemark wohnhaft sein;
nicht im Ruhestand leben;
Berufstätigkeit begrenzt auf 200 Stunden jährlich.
Während der ersten 21/2 Jahre (einschl. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld): Gleicher Satz wie Arbeitslosengeld; gleicher Höchstbetrag von DKK 2.760 (EUR 370) wöchentlich.
Nach 30 Monaten nicht mehr als 82% des Höchstbetrags, d.h. DKK 2.265 (EUR 304).
Weniger als Vollzeit, Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit um mindestens 7,4 Stunden.
Siehe "Vollarbeitslosigkeit".
Proportional zur Verkürzung der Arbeitszeit reduzierter Satz der normalen Leistungen.
Renten: Kumulierung zulässig, doch Dauer der Leistungen begrenzt.
Vorruhestandsrente: Kumulierung nicht zulässig.
Geldleistungen bei Krankheit: Kumulierung nicht zulässig.
Einkommen aus anderer entgeltlicher Tätigkeit: Kumulierung im Regelfall unzulässig (Ausnahmen in Sonderfällen).
Leistungen sind voll steuerpflichtig.
Siehe Tabelle III "Krankheit - Geldleistungen".
Keine Beiträge.