Kapitel X: Arbeitslosigkeit

Belgien X

Geltende Rechtsgrundlage

Sicherungssysteme

Anwendungsbereich

Vollarbeitslosigkeit

Leistungen

Leistungen an ältere Arbeitslose und Frührentner

Teilarbeitslosigkeit

Besteuerung und Sozialabgaben

 

 

 

TopGeltende Rechtsgrundlage

Königlicher. Erlaß vom 25. November 1991 mit Regelungen zur Arbeitslosigkeit (Belgischer Monitor vom 31.12.1991).

Ministerialerlaß der Ausführungsbestimmungen zu den Regelungen zur Arbeitslosigkeit (Belgischer Monitor vom 25. Januar 1992).

TopSicherungssysteme

Arbeitslosenversicherung (assurance chômage).

TopAnwendungsbereich

Alle versicherungspflichtigen Arbeitnehmer.

Jugendliche, die nach Abschluß ihrer Ausbildung keine Beschäftigung finden.

TopVollarbeitslosigkeit

1. Grundbedingungen

Der Arbeitslose:

darf keine Vergütung beziehen,

muß arbeitsfähig sein,

muß beim Arbeitsamt als Arbeitsuchender gemeldet sein.

2. Anwartschaftszeit

Wartezeit je nach Alter des Versicherten von 312 Arbeitstagen innerhalb der letzten 18 Monate bis zu 624 Arbeitstagen innerhalb der letzten 36 Monate.

3. Höchstalter

Männer: 65 Jahre;

Frauen: 61 Jahre für die Zeit zwischen dem 1. Juli 1997 und dem 31. Dezember 1999.

4. Einkommen

Keine Einkommensbedingung.

5. Karenz

Keine Karenzfrist.

TopLeistungen

1. Tage, für die eine Leistung in Frage kommt

Arbeitstage und nicht bezahlte Feiertage.

2. Dauer der Leistung

Unbegrenzt (außer in bestimmten Fällen von Langzeitarbeitslosigkeit.

3. Bezugslohn

Durchschnittliches Tagesentgelt.

4. Lohngrenze

BEF 2.235,91 (EUR 55) pro Tag.

5. Satz

Leistungsbeträge pro Tag:

Arbeitslosengeld (allocations de chômage):

Haushaltsmitglied mit unterhaltsberechtigten Familienmitgliedern: 60% des Bezugseinkommens. max. BEF 1.342 (EUR 33), min. BEF 1.178 (EUR 29). Alleinstehende: 60% im 1. Jahr, max. BEF 1.342 (EUR 33), min. BEF 843 (EUR 21). 42% ab dem 2. Jahr, max. BEF 939 (EUR 23), min. BEF 843 (EUR 21). Haushaltsmitglied ohne Kind(er): 55% im 1. Jahr, max. BEF 1.230 (EUR 30), min. BEF 672 (EUR 17). 35% in den folgenden 3 Monaten: max. BEF 783 (EUR 19), min. BEF 672 (EUR 17). Nach 15 Monaten Pauschalleistung von BEF 502 (EUR 12), die auf BEF 669 (EUR 17) erhöht wird, falls der Haushalt aus zwei Arbeitslosen besteht, deren tägliches Einkommen BEF 1.342 (EUR 33) nicht übersteigt. Die Dauer von 15 Monaten wird pro Beschäftigungsjahr um 3 Monate erhöht. Reduktion auf Pauschalleistung entfällt für Arbeitnehmer mit einem Nachweis von 20 Beschäftigungsjahren oder mit dauernder Erwerbsminderung um mind. 33%.

Wartegeld (allocations d'attente) nach früherer Ausbildung und Übergangsgeld (allocations de transition) bei Teilzeit-Schulpflicht:

Haushaltsmitglied mit unterhaltsberechtigten Familienmitgliedern: BEF 1.178 (EUR 29), ohne unterhaltsberechtigte Familienmitglieder (kein Einkommen im Haushalt außer Ersatzleistungen): unter 18 Jahre: BEF 304 (EUR 7,54), über 18 Jahre: BEF 488 (EUR 12). Alleinstehende: unter 18 Jahre: BEF 328 (EUR 8,13). 18 - 20 Jahre: BEF 515 (EUR 13), 21 Jahre und älter: BEF 666 (EUR 17). Haushaltsmitglied ohne unterhaltsberechtigten Familienmitglieder: unter 18 Jahre: BEF 287 (EUR 7,11), über 18 Jahre: BEF 457 (EUR 11).

Arbeitslosengeld mit Alterszuschlag (complément d'ancienneté) nach dem 1. Jahr der Arbeitslosigkeit für über 50-Jährige mit mindestens 20-jähriger Beschäftigung:

Haushaltsmitglied mit Unterhaltsberechtigten: BEF 1.482 (Max.) (EUR 37) bis BEF 1.294 (Min.) (EUR 32). Alleinstehend: BEF 1.342 (EUR 33) oder BEF 1.219 (EUR 30) (max.) bis BEF 1.191 (EUR 30) oder BEF 1.082 (EUR 27) (min.) je nach Gruppe. Haushaltsmitglied ohne Unterhaltsberechtigte: BEF 1.342 (EUR 33) oder BEF 1.006 (EUR 25) (max.) bis BEF 1.178 (EUR 29) oder BEF 881 (EUR 22) (min.) je nach Gruppe. Falls erforderlich, evtl. Verlängerung nach 15 Monaten, BEF 816 (EUR 20) oder BEF 649 (EUR 16). Haushaltsmitglied ohne Unterhaltsberechtigte (neue Fälle ab dem 1.1.1997): BEF 1.230 (EUR 30), BEF 1.118 (EUR 28) oder BEF 1.006 (EUR 25) (max.) bis BEF 1.082,983 (EUR 27) oder BEF 881 (EUR 22) (min.) je nach Gruppe.

6. Familienzuschläge

Differenzierte Leistungssätze (siehe oben).

TopLeistungen an ältere Arbeitslose und Frührentner

1. Maßnahmen

Tarifvertragliche Frührente (prépension conventionnelle) im Fall von Entlassung.

2. Voraussetzungen

Allgemeine Regel: Alter von 58 Jahren; arbeitgeberseitige Kündigung; Anspruch auf Arbeitslosigkeitsleistung; Rückzug vom Arbeitsmarkt. Pflicht zur Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes des Frührentners.

Alter von 52 Jahren bei Entlassung aus einem Unternehmen, das sich nachgewiesenermaßen in Schwierigkeiten befindet oder von 52 bzw. 55 Jahren in einem in Umstrukturierung befindlichen Unternehmen (im Ausnahmefall nach Stellungnahme eines beratenden Ausschusses: 50 Jahre möglich). Die Pflicht zur Wiederbesetzung der freigewordenen Stelle entfällt.

3. Leistungssätze

Vom Arbeitgeber gezahlte Ergänzungsleistung zum Arbeitslosengeld in Höhe der Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen dem Nettoentgelt (bis zu einer Obergrenze) und dem Arbeitslosengeld.

Maßnahmen: Tarifvertragliche vorgezogene Teilrente als ergänzende Leistung für bestimmte ältere Arbeitnehmer bei Kürzungen der Leistungen bei Teilzeitarbeit.

Voraussetzungen: Mindestalter von 55 Jahren ohne Ausnahmen. Anspruch auf Arbeitslosengeld; zwingend erforderliche Neubesetzung für die Stunden, die der Berechtigte nicht mehr leistet.

Sätze: Zum Arbeitsentgelt wird eine Zulage gezahlt, die teilweise aus Arbeitslosengeld besteht und zum anderen Teil vom Arbeitgeber getragen wird. Das Arbeitslosengeld beläuft sich auf einen Pauschalbetrag von BEF 464 (EUR 12) pro Tag.

TopTeilarbeitslosigkeit

1. Definition

Tage oder halbe Tage, an denen die Erfüllung des Arbeitsvertrages unterbrochen ist.

2. Voraussetzungen

Siehe "Vollarbeitslosigkeit".

3. Beträge

60% des Bezugslohns (Höchstgrenze).

4. Kumulation

Bei Bezug einer vorzeitigen Vollrente: Kein Arbeitslosengeld.

Bei Bezug einer vorzeitigen Teilrente: Die Leistung wird um den Teil der Rente gekürzt, der 30% des maximalen Arbeitslosengeldes eines Leistungsempfängers mit unterhaltenen Familienmitgliedern übersteigt.

TopBesteuerung und Sozialabgaben

1. Besteuerung von Geldleistungen

Leistungen sind voll steuerpflichtig.

2. Einkommensgrenze für Besteuerung oder Steuerermäßigung

Keine Steuerbefreiung, jedoch Steuerermäßigung bei Einkommen unter einer bestimmten Schwelle.

Der Grundbetrag der Steuerermäßigung entspricht der Steuer, die ein Leistungsempfänger ohne sonstiges steuerpflichtiges Einkommen und ohne Unterhaltspflicht zu zahlen hätte, wobei jedoch zwischen alleinstehenden und verheirateten Empfängern unterschieden wird. Dieser Grundbetrag wird anschließend je nach Nettogesamteinkommen und Familienstand (Alleinstehende, Paar mit oder ohne Kinder) begrenzt.

Bis zu diesen Nettoeinkommensgrenzen ist die auf die Sozialleistung entfallende Steuerermäßigung unbegrenzt, so daß die Sozialleistung folglich nicht besteuert wird.

3. Sozialabgaben von Geldleistungen

Solidaritätsbetrag von 1% oder 3% und ferner ein Abzug von 3,5% vom Betrag einer tarifvertraglichen Frührente (bzw. mindestens eines Sockelbetrages).