Kapitel X: Arbeitslosigkeit

Österreich X

Geltende Rechtsgrundlage

Sicherungssysteme

Anwendungsbereich

Vollarbeitslosigkeit

Leistungen

Leistungen an ältere Arbeitslose und Frührentner

Teilarbeitslosigkeit

Besteuerung und Sozialabgaben

 

 

 

TopGeltende Rechtsgrundlage

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (ALVG) vom 14. November 1977, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998.

Sonderunterstützungsgesetz (SUG) vom 30. November 1973, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/1998.

TopSicherungssysteme

Arbeitslosenversicherung.

Notstandshilfe.

Sonderunterstützung.

TopAnwendungsbereich

Alle gegen Entgelt beschäftigten Arbeitnehmer, Lehrlinge.

Teilnehmer an berufsfördernden Maßnahmen der Rehabilitation.

Keine Pflichtversicherung, wenn das Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze von monatlich ATS 3.899 (EUR 283) liegt.

Notstandshilfe (zusätzliche Voraussetzungen): Anspruch haben Personen, die entweder

8 Jahre Beschäftigung in den letzten 10 Jahren vorweisen können oder

die halbe Schulpflicht in Österreich erfüllt haben (bei Personen unter 25 Jahren) oder

in Österreich geboren worden sind oder

die halbe Lebenszeit zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt waren.

TopVollarbeitslosigkeit

1. Grundbedingungen

Der Arbeitslose muß

der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen

arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos sein,

die Anwartschaft erfüllt haben und

die Bezugsdauer noch nicht erschöpft haben.

2. Anwartschaftszeit

52 Wochen Versicherungszeit innerhalb der letzten 24 Monate. 26 Wochen innerhalb der letzten 12 Monate bei Personen unter 25 Jahren.

3. Höchstalter

Arbeitslosengeld gebührt bis maximal zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente (siehe Tabelle VI "Alter").

4. Einkommen

Arbeitslosenversicherung:

Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung bis max. ATS 3.899 (EUR 283) monatlich mindert den Anspruch nicht, ein darüber liegendes Einkommen vernichtet ihn völlig (Sonderregelungen für kurzfristige Beschäftigungen unter einem Monat und für selbständige Tätigkeiten).

Notstandshilfe:

Notlage muß vorliegen; Anrechnung eines eigenen Einkommens und des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten/Lebensgefährtin) mit Freibetrag, bis zu dem das Einkommen unberücksichtigt bleibt: ATS 5.781 (EUR 420) monatlich; ATS 11.564 (EUR 840) bei Arbeitslosen über 50 Jahren; ATS 17.344 (EUR 1.260) bei Arbeitslosen über 55 Jahren und bei weiblichen Arbeitslosen über 54 Jahren. Der Freibetrag erhöht sich um ATS 2.913 (EUR 212) bzw. ATS 5.824 (EUR 423) bzw. ATS 8.737 (EUR 635) für jede Person, zu deren Unterhalt der Partner/die Partnerin wesentlich beiträgt.

5. Karenz

Keine Karenzfrist.

Bei Beendigung des Dienstverhältnisses aus Verschulden des Arbeitnehmers oder wenn der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis ohne triftigen Grund beendet, ruht der Anspruch vier Wochen.

TopLeistungen

1. Tage, für die eine Leistung in Frage kommt

Alle Tage.

2. Dauer der Leistung

Versicherung:

Abhängig von Versicherungsdauer und Alter.

VersicherungszeitAnspruchs-

dauer

52 Wochen in 2 Jahren: 20 Wochen

156 Wochen in 5 Jahren:30 Wochen

312 Wochen in 10 Jahren

und Alter von 40 Jahren:39 Wochen

468 Wochen in 15 Jahren

und Alter von 50 Jahren:52 Wochen

Diese Bezugsdauer verlängert sich bei Teilnahme an einer Arbeitsstiftung (spezielle Ausbildungsmaßnahme) um 156 bzw. 209 Wochen.

Ausbildungsarbeitslosengeld (nach Karenzurlaubsgeldbezug -siehe Tabelle IX "Familienleistungen"- möglich) 26 Wochen Bezugsdauer.

Notstandshilfe:

Unbegrenzt; Zuerkennung erfolgt für jeweils 52 Wochen.

3. Bezugslohn

Durchschnittliches Entgelt des letzten vollen Kalenderjahres. Sonderzahlungen (13., 14. Gehalt) sind anteilig zu berücksichtigen.

4. Lohngrenze

ATS 39.000 (EUR 2.834) monatlich.

5. Satz

Versicherung (Arbeitslosengeld):

Grundbetrag: 56% des täglichen Nettoeinkommens:

Niedrigster Tagsatz: ATS 58,50 (EUR 4,25). Höchster Tagsatz: ATS 470,60 (EUR 34).

Notstandshilfe:

92% (in einigen Fällen 95%) des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes. Bei kurzer Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes erfolgt nach 6 Monaten eine Kürzung "höherer" Tagsätze.

6. Familienzuschläge

Familienzuschläge gebühren für Ehegatten (Lebensgefährten), Kinder und Enkel.

Höhe: ATS 22 (EUR 1,60) täglich.

Ein Einkommen des Ehegatten (Lebensgefährten) von über ATS 14.000 (EUR 1.017) ist auf die Familienzuschläge anzurechnen. Familienzuschläge für Ehegatten (Lebensgefährten) gebühren nur, wenn auch Familienzuschläge für minderjährige Kinder und Enkel gebühren.

TopLeistungen an ältere Arbeitslose und Frührentner

1. Maßnahmen

Vorzeitige Altersrente bei Arbeitslosigkeit (siehe Tabelle VI "Alter").

Im Rahmen der Arbeitslosenversicherung Sonderunterstützung als eigene Leistung für ältere Arbeitslose im Bereich Bergbau: ab 52 Jahren.

2. Voraussetzungen

Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit, Arbeitslosigkeit und Erfüllung der rentenversicherungsrechtlichen Wartezeit aus einem Versicherungsfall des Alters (siehe Tabelle VI "Alter").

Vollendung des 52. Lebensjahres und mindestens 10 Jahre Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb (Bergbau) vor Eintritt der Arbeitslosigkeit.

3. Leistungssätze

Höhe der fiktiven Invaliditätsrente (siehe Tabelle V "Invalidität").

TopTeilarbeitslosigkeit

1. Definition

Kurzarbeitsunterstützung an den Dienstgeber bei Kurzarbeit.

Schlechtwetterentschädigung im Baubereich.

Hinsichtlich des jeweiligen Begriffes der Teilarbeitslosigkeit siehe unter den Voraussetzungen.

2. Voraussetzungen

Kurzarbeitsunterstützung:

Kein Rechtsanspruch, Förderung an den Arbeitgeber. Vereinbarung der Kollektivvertragspartner muß vorliegen, Beschäftigtenstand muß aufrechterhalten bleiben, in vier aufeinanderfolgenden Wochen wird mindestens 80% der Normalarbeitszeit gearbeitet (Sonderbestimmungen für ältere Arbeitnehmer), der Arbeitgeber zahlt den Arbeitnehmern eine Entschädigung.

Schlechtwetterentschädigung:

Die Arbeitgeber haben den Arbeitnehmern eine Entschädigung für ausgefallene Arbeitsstunden aufgrund von Schlechtwetter zu zahlen.

3. Beträge

Kurzarbeitsunterstützung:

Mindestens 0,125% des Tagsatzes des Arbeitslosengeldes pro ausgefallener Arbeitsstunde (dafür werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales Pauschalsätze festgelegt).

Schlechtwetterentschädigung:

60% des Kollektivvertragslohnes. Der Arbeitgeber bekommt die ausbezahlten Beträge plus einer Pauschale von 30% (für Sozialversicherung) erstattet.

4. Kumulation

Arbeitslosenversicherung und Notstandshilfe:

Bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit Kumulierung nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze von ATS 3.899 (EUR 283) monatlich unter Hinzurechnung von steuerfreien Bezügen und Transfers; keine Kumulierung mit Krankengeld und Rente.

TopBesteuerung und Sozialabgaben

1. Besteuerung von Geldleistungen

Leistungen sind nicht steuerpflichtig.

2. Einkommensgrenze für Besteuerung oder Steuerermäßigung

Nicht anwendbar.

3. Sozialabgaben von Geldleistungen

Keine.