Kapitel IX: Familienbeihilfen

Luxemburg IX

Geltende Rechtsgrundlage

Kindergeld

Sonstige Leistungen

Sonderfälle

Besteuerung und Sozialabgaben

 

 

 

TopGeltende Rechtsgrundlage

Gesetz vom 20. Juni 1977.

Gesetz vom 30. April 1980.

Gesetz vom 19. Juni 1985.

Gesetz vom 14. Juli 1986.

TopKindergeld

1. Erstes berechtigtes Kind

Erstes Kind.

2. Bedingungen

Persönliches Recht für jedes Kind, das ständig in Luxemburg erzogen wird und dort seinen gesetzlichen Wohnsitz hat.

3. Altersgrenzen

Normal: 18 Jahre.

Berufsausbildung/Studium: 27 Jahre.

Bei schwerer Behinderung:

Unbegrenzt.

4. Monatsbeträge

1. Kind: LUF 5.371 (EUR 133)

2 Kinder: LUF 13.102 (EUR 325)

3 Kinder: LUF 24.459 (EUR 606)

Jedes weitere Kind:

LUF 11.349 (EUR 281).

5. Abstufung nach Familieneinkommen

Keine einkommensabhängige Abstufung.

6. Abstufung nach Alter

Kinder ab 6 Jahren:

LUF 548 (EUR 14)

Kinder ab 12 Jahren:

LUF 1.646 (EUR 41).

TopSonstige Leistungen

1. Geburtsbeihilfe

Eine Geburtsbeihilfe (allocation de naissance) in Höhe von insgesamt LUF 59.058 (EUR 1.464) ist für Frauen mit Wohnsitz in Luxemburg unter der Bedingung vorgesehen, daß sich Mutter und Kind den vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen unterziehen.

In Luxemburg ansässige Frauen erh`lten von der nationalen Familienleistungskasse (caisse nationale des prestations familiales) eine Mutterschaftsbeihilfe (allocation de maternité) (siehe Tabelle IV "Mutterschaft").

2. Leistungen an Alleinerziehende

Keine.

3. Sonderleistungen für behinderte Kinder

Zusatzleistung von LUF 5.371 (EUR 133) für jedes Kind unter 18 Jahren, dessen körperliche oder geistige Fähigkeiten gegenüber einem normalen Kind gleichen Alters um mindestens 50% ständig eingeschränkt oder herabgesetzt sind.

Fortzahlung der Leistung ohne Altersgrenze, wenn die Person ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten kann, sofern sie keine Leistung des Nationalen Solidaritätsfonds oder eines anderen Sozialversicherungsträgers bezieht.

4. Wohnungs und Umzugsbeihilfen

Keine.

5. Sonstige Leistungen

Leistung zum Beginn des Schuljahres (allocation de rentrée scolaire) für Kinder über 6 Jahre. Beträge pro Kind:

Bei einem Kind:

6 bis 11 Jahre: LUF 3.840 (EUR 95);

ab 12 Jahre: LUF 5.486 (EUR 136).

Bei 2 Kindern jeweils:

6 bis 11 Jahre: LUF 6.584 (EUR 163);

ab 12 Jahre: LUF 8.230 (EUR 204).

Bei 3 und mehr Kindern pro Kind:

6 bis 11 Jahre: LUF 9.327 (EUR 231);

ab 12 Jahre: LUF 10.973 (EUR 272).

Erziehungsgeld (allocation d'éducation) für den Elternteil, der ein Kind unter 2 Jahren erzieht und entweder nicht über ein regelmäßiges Einkommen verfügt oder dessen Einkommen zusammen mit dem des Ehepartners die folgenden Grenzen nicht überschreitet:

LUF 140.635 (EUR 3.486) bei Erziehung eines Kindes,

LUF 187.513 (EUR 4.648) bei Erziehung von zwei Kindern,

LUF 234.392 (EUR 5.810) bei Erziehung von drei Kindern.

Betrag: LUF 16.460 (EUR 408). Halbes Erziehungsgeld bei Teilzeitbeschäftigung.

TopSonderfälle

1. Arbeitslose

Keine Sonderregelung.

2. Rentenempfänger

Keine Sonderregelung.

3. Waisen

Keine Sonderregelung.

TopBesteuerung und Sozialabgaben

1. Besteuerung von Geldleistungen

Leistungen sind nicht steuerpflichtig.

2. Einkommensgrenze für Besteuerung oder Steuerermäßigung

Nicht anwendbar.

3. Sozialabgaben von Geldleistungen

Keine Beiträge.