Gesetz vom 21. August 1922.
Erstes Kind.
Wohnsitz und Aufenthalt des Kindes in Finnland.
17 Jahre.
1. Kind: FIM 535 (EUR 90).
2. Kind: FIM 657 (EUR 110).
3. Kind: FIM 779 (EUR 131).
4. Kind: FIM 901 (EUR 152).
5. und jedes wei-
tere Kind: FIM 1.023 (EUR 172).
Keine einkommensabhängige Abstufung.
Keine Abstufung nach Alter.
Frauen mit ständigem Wohnsitz in Finnland haben nach dem 154. Tag der Schwangerschaft Anspruch auf einen Mutterschaftszuschuß, wenn sie sich einer ärztlichen Untersuchung unterzogen haben.
Mütter haben die Wahl zwischen einem Mutterschaftspaket mit Produkten für die Kinderpflege und einer Geldleistung in Höhe von FIM 760 (EUR 128). Diese Leistung wird für jedes neugeborene Kind bewilligt.
Alleinerziehende erhalten neben dem allgemeinen Kindergeld zusätzlich FIM 200 (EUR 34) pro Kind.
Unterhaltsgeld für Kinder: Wenn die Elternschaft nicht anerkannt ist bzw. die Mutter oder der Vater den Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommen, erhält der alleinerziehende Elternteil FIM 637 (EUR 107) Unterhaltsgeld pro Monat.
Kinderbetreuungsgeld für die Versorgung von schwerbehinderten und chronisch kranken Kindern bis zu 16 Jahren. Je nach Belastung für die Familie sind drei verschiedene Sätze möglich:
FIM 420 (EUR 71), FIM 980 (EUR 165) oder FIM 1.819 (EUR 306) pro Monat.
Wohngeld nach Bedürftigkeitsnachweis für Familien mit niedrigem Einkommen möglich. Siehe Tabelle XI.1.
Beihilfe für die häusliche Kinderbetreuung für Familien, die ihre Kinder bis zu 3 Jahren zu Hause versorgen oder eine andere Regelung gefunden haben, statt die über die Gemeinden verfügbare Tagesbetreuung in Anspruch zu nehmen.
Die Beihilfe setzt sich wie folgt zusammen: FIM 1.500 (EUR 252) als Grundbetrag zzgl. FIM 500 (EUR 84) für Geschwister unter 3 Jahren bzw. FIM 300 (EUR 50) für Geschwister zwischen 3 und 6 Jahren sowie eines bedarfsabhängigen Zuschlags von maximal FIM 1.000 (EUR 168) pro Monat.
Eine Beihilfe für die private Betreuung erhalten Familien, die sich auf privater Basis um die Betreuung ihrer Kinder bemühen. Die Beihilfe wird direkt an den Betreuer/die Betreuerin gezahlt. Der Grundbetrag beläuft sich auf FIM 700 (EUR 118) pro Monat und Kind. Darüber hinaus wird u.U. ein einkommensabhängiger Zuschlag von maximal FIM 800 (EUR 135) pro Monat und Kind gewährt.
Eine Teilbetreuungsbeihilfe in Höhe von FIM 375 (EUR 63) pro Monat wird gezahlt, wenn ein Elternteil die wöchentliche Arbeitszeit auf höchstens 30 Stunden begrenzt, um ein Kind unter 3 Jahren zu versorgen.
Siehe Tabelle X "Arbeitslosigkeit".
Siehe Tabelle VI "Alter".
Siehe Tabelle VII "Hinterbliebene".
Kindergeld, Mutterschaftszuschuß Unterhaltsgeld und Sonderleistungen für behinderte Kinder sind steuerfrei.
Die Beihilfe für die häusliche Kinderbetreuung und die Teilbetreuungsbeihilfe sind steuerpflichtig.
Die Beihilfe für die private Betreuung ist für die Familien steuerfrei, während der Betreuer/die Betreuerin sie als Einkommen versteuern muß.
Keine Steuerermäßigung.
Keine.